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881.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):330-333
Gemeinschaftliche Eigen- oder Selbstverwaltung der Eigentümergemeinschaft vertreten durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer
– wie im schlichten Miteigentumsrecht nach den §§ 833ff ABGB so im WEG 1948, 1975 und 2002 als Normalfall konzipiert – liegt
vor, solange diese nach dem Mehrheitswillen der Wohnungseigentümer die WE-Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn
hiebei einzelne Wohnungseigentümer bestimmte einzelne Verwaltungsaufgaben (hier: zB gemeinsame Kontoführung oder Erstellen
der Jahresabrechnungen) wahrnehmen, ohne dass sie auf Grund dieser Aufteilung die WE-Verwalterpflichten nach § 20 WEG 2002
treffen. Deshalb scheidet in diesem Fall auch eine Verwalterabberufung gem § 21 WEG 2002 aus. Die rechtsgestaltende Au?erstreitrichterentscheidung
nach § 30 Abs 1 Z 6 (und § 23 Satz 1) WEG 2002, ob auf Antrag eines Wohnungseigentümers anstelle der bisherigen Selbstverwaltung
ein WE-Verwalter zu bestellen ist, setzt voraus, dass der ASt die Untunlichkeit oder Unm?glichkeit der Aufrechterhaltung der
Selbstverwaltung darzutun vermag. Lehre und Rsp zu § 13a Abs 1 Z 6 WEG 1975 idF 3. W?G (davor § 15) werden vom OGH für das
geltende Recht übernommen. Der WE-Verwalter/die selbstverwaltenden Wohnungseigentümer ist/sind nicht verpflichtet, in der
Jahresabrechnung die Umsatzsteuer bei jeder einzelnen Ausgabenpost auszuweisen. Zum Verh?ltnis von § 32 Abs 2 WEG 2002 zu
§ 17 Abs 2 MRG hinsichtlich der Nutzfl?chenberechnung von Keller- und Dachbodenr?umen. 相似文献
882.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):270-271
§ 10 Abs 3 Satz 4 (idF vor der WRN 2006) sieht einen unmittelbar wirksamen Grundbuchsberichtigungsantrag nach § 136 GBG in
den F?llen vor, in denen die Nutzwerte gem § 9 Abs 2 Z 1 bis 3 iVm Abs 3 WEG 2002 neu festzusetzen gewesen sind. (Im vorliegenden
Fall ist dieser Antrag allerdings abzuweisen gewesen, weil die ASt eine Berichtigung der Mindestanteile in der Weise begehrt
haben, dass diese zusammengerechnet einen nach § 2 Abs 9 WEG 2002 unzul?ssigen Bruch von 1496/1478 ergeben h?tten.) Zum intertemporalen
Recht des § 58 Abs 4 über die Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 und 4 WEG 2002 in der Stammfassung gegenüber der Rechtslage nach
der WRN 2006. 相似文献
883.
884.
用Oligo(dT)软件设计了 1对酸性核糖体磷蛋白P2 (arpP2 )基因特异引物 ,以pUC18 P2为模板 ,经PCR扩增出 36 6bp的猪囊虫arpP2片段 ,酶切回收后与经过相同处理的 pFASTBAC 供体质粒连接 ,转化DH5α感受态细胞 ;对重组质粒经酶切和PCR鉴定后再转化DH10BAC 感受态细胞 ,提取高分子BacmidDNA ,用Lipofectin法转染Sf9单层昆虫细胞 ,待出现细胞病变后收集培养上清液 ,重新感染昆虫细胞 ,提取细胞DNA进行PCR鉴定 ,证明含有arpP2基因的重组杆状病毒成功地感染了昆虫细胞 相似文献
885.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):672-672
Eine Unterbringungsanordnung ist auch dann zul?ssig, wenn sich die Gef?hrlichkeit des T?ters nur gegen eine bestimmte Person
richtet. Wird w?hrend der vorl?ufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt, der die Gef?hrlichkeit
in einem Ma? reduziert erscheinen l?sst, dass von einer Unterbringung im Ma?nahmenvollzug Abstand genommen werden kann, so
führt dies keineswegs zur bedingten Nachsicht der Unterbringung; der genannte Umstand steht vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung
als solcher entgegen. 相似文献
886.
Heribert Löcker 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):165-169
Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt erst zustande und wird erst dann rechtswirksam, wenn auch dem letzten Wohnungseigentümer
die Gelegenheit zur ?u?erung geboten wurde. Dazu kommt, dass die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserkl?rung erst
eintritt, wenn sie allen anderen zugegangen ist, und bis dahin ein jeder seine Erkl?rung widerrufen kann. Zum Eintritt der
Bindungswirkung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen die Bekanntgabe des Ergebnisses oder die Dokumentation des allseitigen Zugangs
der Abstimmungsergebnisse erforderlich. Unter diesen Pr?missen kann auch ein Anschein des Zustandekommens eines Umlaufbeschlusses
nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, zu dem sein Ergebnis bekannt gegeben wird. Solange ein (Umlauf)Beschluss nicht – gemeint
offenbar: durch Hausanschlag – bekannt gegeben wurde, werden die Anfechtungsfristen nicht ausgel?st, und ist eine Anfechtung
nicht ausgeschlossen. 相似文献
887.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):800-804
Hat das RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit
verworfen und liegt kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vor, kann der OGH zur überprüfung der
rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer
Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschr?nkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht. Ansprüche aus culpa
in contrahendo, die auf den treuwidrigen Abbruch von Vertragsverhandlungen gestützt werden, sind gegen eine Bekl mit Sitz
(Wohnsitz) im Ausland nicht am (Vertrags-)Gerichtsstand des Erfüllungsorts, sondern am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
nach Art 5 Nr 3 EuGVVO geltend zu machen. 相似文献
888.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):250-251
Steht eine Grunddienstbarkeit (hier: auf Nichtverbauung der dienenden Liegenschaft) s?mtlichen Miteigentümern einer WE-Liegenschaft
unteilbar zu, k?nnen sie nur gemeinschaftlich, dh einstimmig über diese verfügen; ein Mehrheitsbeschluss w?re rechtsunwirksam.
Die unteilbare Dienstbarkeit besteht bei Teilung des dienenden Gutes fort, so dass ohne Zustimmung der Buchberechtigten eine
lastenfreie Abschreibung ausscheidet. Bereits der Widerspruch eines einzelnen Mitund Wohnungseigentümers verhindert die Zustimmung. 相似文献
889.
890.
Martin Gelter 《Juristische Bl?tter》2007,129(1):17-28
Aufgrund der EuGH-Rsp ist es m?glich geworden, eine Kapitalgesellschaft in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zu gründen,
um den Sitz der Hauptverwaltung in ?sterreich zu nehmen und prim?r hier t?tig zu werden. Es stellt sich daher vermehrt die
Frage, unter welchen Umst?nden insolvenzrechtliche Gl?ubigerschutzmechanismen wie die Konkursanfechtung oder die Gl?ubigeranfechtung
nach der AnfO auf solche Gesellschaften zur Anwendung kommen. Der Beitrag untersucht die einschl?gigen kollisionsrechtlichen
Grundlagen, insb die Auswirkungen einer Rechtswahl im Rahmen eines Vertrages mit einer solchen Gesellschaft, und geht überblicksweise
auch auf Fragen der internationalen Zust?ndigkeit ein. 相似文献