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901.
Steht eine Grunddienstbarkeit (hier: auf Nichtverbauung der dienenden Liegenschaft) s?mtlichen Miteigentümern einer WE-Liegenschaft unteilbar zu, k?nnen sie nur gemeinschaftlich, dh einstimmig über diese verfügen; ein Mehrheitsbeschluss w?re rechtsunwirksam. Die unteilbare Dienstbarkeit besteht bei Teilung des dienenden Gutes fort, so dass ohne Zustimmung der Buchberechtigten eine lastenfreie Abschreibung ausscheidet. Bereits der Widerspruch eines einzelnen Mitund Wohnungseigentümers verhindert die Zustimmung.  相似文献   
902.
903.
Aufgrund der EuGH-Rsp ist es m?glich geworden, eine Kapitalgesellschaft in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zu gründen, um den Sitz der Hauptverwaltung in ?sterreich zu nehmen und prim?r hier t?tig zu werden. Es stellt sich daher vermehrt die Frage, unter welchen Umst?nden insolvenzrechtliche Gl?ubigerschutzmechanismen wie die Konkursanfechtung oder die Gl?ubigeranfechtung nach der AnfO auf solche Gesellschaften zur Anwendung kommen. Der Beitrag untersucht die einschl?gigen kollisionsrechtlichen Grundlagen, insb die Auswirkungen einer Rechtswahl im Rahmen eines Vertrages mit einer solchen Gesellschaft, und geht überblicksweise auch auf Fragen der internationalen Zust?ndigkeit ein.  相似文献   
904.
Der Begriff des unbaren Zahlungsmittels setzt voraus, dass es sich um ein im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquit?r einsetzbares, die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzendes Zahlungsmittel handelt. Eine von der Bank ausgegebene (das Sparbuch ersetzende) Kundenkarte mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem kartenausstellenden Kreditinstitut – damit eben nicht ubiquit?r – einsetzbar ist, ist demnach kein unbares Zahlungsmittel.  相似文献   
905.
Die Anfechtung eines Teilsachbeschlusses gem § 36 Abs 2 Au?StrG über die Rechnungslegung des WE-Verwalters ist nach stRsp als materiellrechtliche Frage der Rechtsrüge zuzuordnen. Weil sich aber der Revisionsrekurs seit dem 1. 9. 1999 (§ 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999) – ebenso nach § 20 Abs 3 iVm § 34 WEG 2002 – nicht nur gegen formelle M?ngel richtet, sondern den Au?erstreitrichter auch zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung des WE-Verwalters verpflichtet, ist ein Teilsachbeschluss (des Erst- oder RekursG) unzul?ssig. Da nach § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 im Abrechnungsverfahren s?mtlichen Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt, steht allen auch eine im Au?erstreitverfahren verbesserte Abrechnung des WE-Verwalters zu, selbst wenn einzelne von ihnen die ursprüngliche Rechnungslegung gebilligt haben.  相似文献   
906.
利用Ext2文件系统的硬盘布局信息收集电子证据   总被引:1,自引:1,他引:0  
Linux环境下的主流文件系统Ext2,其硬盘布局方式与FAT32、NTFS等文件系统相比存在明显的差异。本文通过对Ext2硬盘布局中特有的超级块、块组以及索引节点等概念的介绍,结合实例说明Ext2文件系统下收集电子证据的方法,同时也将对电子证据收集的基本步骤与注意事项予以探讨。本文描述的方法所使用命令均为系统命令,因此具有较强的可操作性,所收集结果直观明了,同时也适用于Ext2文件系统的升级版本Ext3。  相似文献   
907.
The EC Merger Control Regulation(MCR) established an architecture ofconcentration control based on separate,non-overlapping jurisdictional spheres forMember states and the European Commission, withthe Commission alone having jurisdiction overconcentrations with a competition concern thatpotentially have a Community interest. Therationale is that this will help guarantee thelevel playing field for business and safeguardthe Single Market. This, of course, is verymuch dependant on the architecture working inpractice. The Community Dimension (CD) testsare at the centre of the architecture ofseparate jurisdictional zones, determiningwhich concentrations have a CD and hence aCommunity interest. The paper reveals that thecurrent form-based CD tests are flawed,undermining the effective operation of thearchitecture. It explores three competingproposals put forward to remedy the above flaw:an enhanced role for Article 22 MCR, a singlefine-tuned threshold test and, thirdly, theCommission's multiple notification approach.The paper contends that these proposals aloneare not sufficient to make the architectureeffective. It argues that what is required isan improved CD test applied in conjunction witha harmonised Articles 2 and 9 MCR approach. Inline with the Commission's desire to considerthe long term shape of EC merger control, thepaper concludes by looking at a radicalalternative to the efforts to fine-tune thearchitecture of separate jurisdictionalspheres. By way of stimulating debate, itconsiders an EC merger control based on anetwork of cooperation involving Member states'regulators and the Commission, and with allapplying EC merger law.  相似文献   
908.
对从青海省、甘肃省和新疆维吾尔族自治区采集的 2 4株细粒棘球蚴 ,用线粒体DNA的CO1基因和ND1基因结合rDNA的ITS2测序 ,调查了不同地区分离株基因型的变异情况。结果显示 ,所有分离株均为普通羊株 (G1基因型 ) ;CO1基因序列的变异率为 0~ 0 .8% ,ND1基因的变异率为 0 .1%~ 0 .7% ;青海分离株ITS2序列的变异率为 0 .4 %~ 3.1% ;2株青海省西宁市和 1株甘肃省武威市分离株分别在CO1基因和ND1基因序列不同位点发生的 1处核苷酸非同义替换 ,导致 1个编码的氨基酸替代。研究表明 ,我国上述 3省、区部分区域存在的细粒棘球蚴属于同一株 (G1基因型 )。  相似文献   
909.
W?hrend vor dem neuen Au?StrG die Berichtigung der Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nur mittels analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO zugelassen worden ist, darf nunmehr im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren die Parteibezeichnung – zumindest in den F?llen, in denen ein Schlichtungsstellenverfahren iSd §§ 39, 40 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 nicht vorgesehen ist – jederzeit richtiggestellt werden, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen (hier: ursprünglich unrichtig bezeichnete WE-Verwalterin als AG in einem Verfahren nach § 20 Abs 2 und 3 WEG 2002) evident ist. Den Au?erstreitrichter trifft diesbezüglich eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des ASt nach § 14 Au?StrG.  相似文献   
910.
Es ergibt sich aus § 39 Abs 1 MRG, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist, weshalb der Antrag, der bei der Schlichtungsstelle noch beliebig ver?ndert werden kann, bei Gericht keiner ?nderung mehr zugeführt werden kann. Nur der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag kann ohne Begründung einer Nichtigkeit zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden.  相似文献   
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