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921.
922.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):324-327
1. Die mit dem Vermieter getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Finanzierungsbeitrags kann nicht als eine Nebenabrede
des Mietvertrages qualifiziert werden, in die von Gesetzes wegen der K?ufer des Mietobjekts eintritt. Ein Bereicherungsanspruch
steht ausschlie?lich demjenigen gegenüber zu, dem die – hier behauptete – rechtsgrundlose Leistung tats?chlich wirtschaftlich
zugekommen ist oder allenfalls dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen soll. 2. Die Anwendbarkeit des MRG und damit
des Verbotskatalogs des § 27 MRG setzt ein voll dem MRG unterliegendes Mietverh?ltnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere
Benützungsverh?ltnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Sofern nicht weitere Umst?nde eine Sittenwidrigkeit indizieren,
kann daher allein in einer Abl?severeinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht
erblickt werden. 3. Zur Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehls. 相似文献
923.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):149
Wird eine Eigentumswohnung vermietet, so sind die Einkünfte und Ums?tze daraus zwar nicht zwingend dem Alleineigentümer der
Eigentumswohnung zuzurechnen, doch bedarf es für die Zurechnung an eine andere Person konkreter und wirksamer Rechtsgründe.
Das ist beispielsweise bei Einr?umung eines Fruchtgenusses der Fall. 相似文献
924.
和平与冲突:中国面临的六大问题——一位汉语文明法学从业者的民族主义文本 总被引:2,自引:0,他引:2
中国正在逐步成长为一个世界性大国,此刻面临着必须正视的六大问题,包括东、西方关系,前现代与后现代的丛集,民族国家与后民族主义,大国战略与弱国战略的交互为用,政治发展的经济之维,世俗化及其超越等等。其中,法制作为一种重要的软力量,交缠于这些问题的出现和解决过程,考验着儒家人文主义及其和平文化对于这些问题的回应能力,要求文化中国及其法律共同体提供原创性的汉语文明法律智慧,迎接可能来临的“第二期轴心文明”。 相似文献
925.
926.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):51-51
Der au?erstreitige Antrag eines Wohnungseigentümers auf bauliche Ver?nderungen an einem allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft,
um ihm diese baulich abzugrenzende Fl?che zur ausschlie?lichen Nutzung (hier: eines versperrbaren Kellerabteils als Zubeh?r-WE)
zuzuweisen, betrifft das weit auszulegende ?nderungsrecht seines WE-Objekts nach § 16 Abs 2 WEG 2002. Im Gegensatz dazu verschafft
eine Benützungsvereinbarung/-regelung einzelnen oder allen Mit- und Wohnungseigentümern blo? die schuldrechtliche Nutzung
einer gemeinschaftlichen Fl?che, ohne dass mit der Zuweisung bauliche Ver?nderungen dieses allgemeinen Teils der WE-Liegenschaft
verbunden sind. 相似文献
927.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):320-321
Stimmt ein Miteigentümer der Kündigung des mit dem anderen Miteigentümer (= der ehemaligen Ehegattin) geschlossenen Bestandvertrags
nicht zu, hat der Au?erstreitrichter dessen fehlende Zustimmung nach § 835 zu ersetzen, falls das Verfahren nach Inkrafttreten
des § 838a ABGB idF FamErbR?G am 1. 1. 2005 anh?ngig gemacht worden ist. Anders als früher, ist der Au?erstreitrichter auch
dann dafür zust?ndig, wenn die Zustimmungspflicht des Miteigentümers aus einer vertraglichen Vereinbarung herrührt. Auch ein
landwirtschaftlicher Besitz (hier: ein G?rtnereibetrieb) ist ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG, das der au?erstreitrichterlichen
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsverm?gens und der ehelichen Ersparnisse entzogen ist. 相似文献
928.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):745-746
Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Antr?ge missachtet,
kann deren Einhaltung, mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts
ma?geblichen Gründe gleichzeitig verkündet sowie im Protokoll ersichtlich gemacht werden; die Missachtung eines derartigen
Begehrens kann mit Verfahrensrüge (Z 4) bek?mpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung
steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der – auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen
– Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam. 相似文献
929.
Siegbert Morscher 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):82-89
W?hrend im Jahre 1968 das umfassende Verbot der Todesstrafe in Art 85 B-VG als Grundsatz inkorporiert wurde, hat sich daraus
auf Grund der Weiterentwicklung des VR, namentlich des 6. und nunmehr 13. ZP zur MRK ein Grundrecht entwickelt. Diesem kommt
im Hinblick darauf, dass die Todesstrafe in zahlreichen, auch bev?lkerungsreichen Staaten (zB China und USA) nicht verboten
ist, wegen des Verbots des Refoulement auch für ?sterreich (allzu) aktuelle Bedeutung zu. 相似文献
930.