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71.
Die für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten "schweren Folgen" müssen sich aus einer einzigen Prognosetat ergeben. Eine Unterbringungsanordnung bei Befürchtung mehrerer Betrugstaten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, leidet an Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO.  相似文献   
72.
Schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG 2002 folgt, dass die Anmerkung der Einr?umung von WE nur "an den Erwerber des Rechts auf Einr?umung des Wohnungseigentums übertragen werden" kann. Eine übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen.  相似文献   
73.
74.
Seit 1982 erlangt die Frage, ob eine der gemeinsamen Benutzung dienende Anlage, wie eine zentrale W?rmeversorgungsanlage, ein Aufzug, eine mit Ger?ten ausgestattete Waschküche, eine Sauna, ein Schwimmbad aber auch eine technisch ausgestattete Garage denn doch keine Gemeinschaftsanlage sein kann, Bedeutung. Nur wenn es sich um eine Gemeinschaftsanlage handelt, hat der Liegenschaftseigentümer deren Erhaltungskosten zu tragen. Anderenfalls die Nutzer, wenn sie weiterhin nutzen wollen. Denn der Liegenschaftseigentümer kann zur Aufrechterhaltung des Betriebes, wenn es sich um keine Gemeinschaftsanlage handelt, seit 1982 gegen seinen Willen auch nicht verpflichtet werden. Ein Zinsminderungsanspruch bringt dem auf die Benutzung Angewiesenen wenig.  相似文献   
75.
Für den Fall der Eigentumsfreiheitsklage sieht sich der fünfte Senat nicht veranlasst, von der in den E 10 Ob 53/08d und 3 Ob 144/08k sowie in der Lehre vertretenen Linie, Ansprüche wegen eigenm?chtiger Ver?nderung der bisherigen Benützungsverh?ltnisse durch einzelne Miteigentümer als rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen nicht § 838a ABGB zu unterstellen, sondern dem streitigen Verfahren vorzubehalten, abzugehen.  相似文献   
76.
Beneficial interests under a trust were not intended to be overriding interests under section 70(1)(g) of the Land Registration Act 1925. The position was altered by Williams & Glyn's Bank Ltd v Boland , which determined that an interest under a trust for sale would bind a purchaser if the beneficiary were in actual occupation. The decision raised the question whether such interests could be overreached once the beneficiary was in occupation of the trust property. City of London Building Society v Flegg held that the relevant beneficial interest had been overreached. Both decisions assume that overreaching in registered conveyancing takes effect as it does in unregistered land. Yet there is considerable evidence that the Land Registration Act contains its own overreaching machinery. The House of Lords applied the wrong overreaching provisions in Boland and Flegg and there is no legal basis on which to recognise that trust interests can override a subsequent disposition under section 70(1)(g).  相似文献   
77.
Die grundbücherliche Anmerkung der schriftlichen Zusage der Einr?umung von WE an den WE-Bewerber durch den WE-Organisator ist auch für erst zu schaffende WE-Objekte (hier: durch Teilung bestehender Objekte sowie Dachbodenausbau) zul?ssig. In diesem Fall sind die Objekte m?glichst genau, idR durch Bezugnahme auf den beh?rdlich genehmigten Bauplan, zu bezeichnen, ohne allerdings allzu strenge Anforderungen an den "Nachweis" der Identifizierbarkeit (hier: lokale Beschreibung ausreichend) zu stellen. Nach § 40 Abs 2 WEG 2002 muss die Zustimmung des Grundeigentümers zur grundbücherlichen Anmerkung der Zusage nicht mehr ?ffentlich beglaubigt sein.  相似文献   
78.
79.
Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses wirkt sich zwar nicht auf Au?erstreitverfahren (hier: über die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 Au?StrG) aus, so dass die Anmerkung grunds?tzlich zu bewilligen ist. Ist die Sechsmonatsfrist für die Klagsführung gem § 27 Abs 2 WEG 2002 gegenüber dem grundbücherlich vorgemerkten neuen Wohnungseigentümer aber bereits abgelaufen, ist der Anmerkungsantrag bei dessen Miteigentumsanteil abzuweisen.  相似文献   
80.
This article examines whether there are any objections to implementing a mandatory eCall system in the Community and how these could be dealt with. It starts with a short introduction to the motives why the European Commission considers a mandatory in-vehicle eCall. The art. 29 Working Party has issued a working document on eCall identifying several issues regarding personal data protection. The issues in this document will serve as a reference to determine whether there are any objections regarding data protection to implementing a mandatory eCall system. Additionally we will look at a possible eCall implementation in the Community.  相似文献   
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