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1.
2.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):136-137
§ 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3. W?G ist auch auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Mietzinsvereinbarungen dergestalt anzuwenden,
dass die in dieser Gesetzesstelle normierte Pr?klusivfrist am 1. 3. 1994 zu laufen beginnt und am 1. 3. 1997 endet. Aus der
Anh?ngigkeit und dem Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG kann keine Fristerstreckung oder -unterbrechung abgeleitet
werden. 相似文献
3.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):110-112
Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger
ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden
ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den
im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer
allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht
dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch
wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile. 相似文献
4.
5.
Keine ?nderung der wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten liegt vor, wenn es zu Anteilsübertragungen oder Umgründungen zwischen
konzernverbundenen Gesellschaften kommt, aber sich bei jenen Personen nichts ?ndert, die auf der obersten Ebene den Einfluss
ausüben. Derartige Handlungen innerhalb eines Konzernverbunds verwirklichen nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG. 相似文献
6.
7.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):258-260
Zur Vermeidung der Verj?hrung des Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB) ist eine bestimmte hohe Qualit?t oder Intensit?t der
Ausübung nicht erforderlich. Nur v?llige Zwecklosigkeit kann den weiteren Rechtsbestand einer pers?nlichen Dienstbarkeit vernichten.
Es genügt, wenn der Berechtigte die Wohnr?ume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau
zu beurteilen. Dabei sind die von der Rsp zum Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien nicht analog
anzuwenden. 相似文献
8.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):246-247
Zwischen einem ver?u?erten Herrenmodegesch?ft und dem nachfolgenden Vertrieb von Mobiltelefonen besteht keine Unternehmensidentit?t. 相似文献
9.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):263-264
10.
Die Undichtheit von Gasleitungen stellt keinen offenkundigen und schwerwiegenden Mangel dar, der bei der geringsten überprüfung
leicht erkennbar gewesen w?re. Wenn der Mieter im Zuge umfangreicher und kostenaufwendiger Adaptierungsarbeiten entgegen der
im Mietvertrag ausdrücklich erkl?rten ursprünglichen Einsch?tzung der Vertragsparteien die Undichtheit der Gasleitungen erkennt,
dann entspricht es Treu und Glauben, den Vermieter über diesen Mangel zu informieren und ihm die Gelegenheit zur Sanierung
zu geben. 相似文献