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Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):341-342
Ist an einem Liegenschaftsanteil (hier: 3,36m2 gro?er Abstellraum verbunden mit einer Gartenfl?che von 1.124 m2 als Zubeh?r) mangels WE-Tauglichkeit der R?umlichkeit nichtiges WE begründet worden, kann der ASt (= ehemaliger WE-Organisator)
beim Au?erstreitrichter keinen Antrag nach § 32 Abs 5 WEG 2002, gerichtet auf Festsetzung eines von Abs 1 abweichenden Aufteilungsschlüssels
für gemeinschaftliche Liegenschaftsaufwendungen wegen wesentlich ge?nderter Nutzungsm?glichkeit, stellen. Es kommt n?mlich
nur Wohnungseigentümern und WE-Bewerbern (die analoge Anwendung des § 37 Abs 5 WEG 2002 scheidet in diesem Fall aus), nicht
aber schlichten Miteigentümern die Antragslegitimation zu. 相似文献
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Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):286-288
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):146-149
Lautet der Wortlaut des verfahrenseinleitenden Antrags auf überprüfung, in welchem Ausma? durch die Mietzinsvereinbarung sowie
die Einforderung des Finanzierungsbeitrags das gesetzlich zul?ssige Zinsausma? überschritten worden sei, erlaubt diese Antragsformulierung
den Schluss, die ASt begehre (zumindest auch) eine überprüfung der Mietzinsbildung, wie sie im IV. Hauptstück des WWFSG 1989
geregelt und (nur) in diesem Umfang gem § 67 WWFSG 1989 in das au?erstreitige Verfahren verwiesen ist. Für die isolierte Prüfung
der richtigen Berechnung der (absoluten Gesamt-)H?he des vertraglich vereinbarten Finanzierungsbeitrags (nach Nutzfl?che oder
Nutzwert) enth?lt § 67 WWFSG 1989 aber keine Verweisung in das au?erstreitige Verfahren. 相似文献
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Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):174-174
Der Erwerb eines vermieteten Hauses bzw einer vermieteten Eigentumswohnung begründet bei bestehendem Eigenbedarf kein die
Kündigung ausschlie?endes Selbstverschulden des Vermieters. Dieses l?ge nur dann vor, wenn der Vermieter mit den ihm seinerzeit
zur Verfügung gestandenen Mitteln unter zumutbaren Bedingungen und Verh?ltnissen in der n?heren oder weiteren Umgebung seines
derzeitigen Wohnorts eine ausreichend gro?e Eigentumswohnung h?tte erwerben k?nnen. Dafür trifft den Mieter die Behauptungs-
und Beweislast. 相似文献
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):40-42
Trotz Kippens der Mehrheitsverh?ltnisse infolge einer Kapitalerh?hung in der (ursprünglichen) Mietergesellschaft liegt ein
Anhebungstatbestand nach § 12a Abs 3 Satz 1 MRG dann nicht vor, wenn die ?nderung der Mehrheitsverh?ltnisse nicht operativ
genutzt werden soll, sondern ausschlie?lich zum Ausgleich einer Unterkapitalisierung der übertragenden Mietergesellschaft
in Vorbereitung eines im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang beschlossenen Verschmelzungsvorgangs dient, an dessen Ende
unver?nderte Machtverh?ltnisse in der aufnehmenden Mietergesellschaft stehen. 相似文献
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Pittl 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):46-48
Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittswerbers liegt vor, wenn er über ein 30 qm gro?es Mietobjekt in schlechtem Ausstattungs-
und Erhaltungszustand verfügt, das zu Wohnzwecken nicht geeignet ist, weil es als Lager- und Abstellobjekt va auch für berufliche
Zwecke des Eintrittswerbers benützt und ben?tigt wird. Eine MRK-konforme Auslegung des § 14 Abs 3 zweiter Satz MRG gebietet
die Bejahung eines Eintrittsrechts auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, dies bei Vorliegen aller sonstigen
Voraussetzungen. Eine Lebensgemeinschaft iS eines ehe?hnlichen Verh?ltnisses zwischen gleichgeschlechtlichen Personen hat
über eine blo?e Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, eine enge Freundschaft, ein Pflege- und Sekret?rsverh?ltnis oder ein Vater-Sohn-Verh?ltnis
hinauszugehen und eine gewisse k?rperlich-erotische Anziehung zu beinhalten. 相似文献
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Eine im Abschlusszeitpunkt wirksame Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung bleibt weiter wirksam. Dieser Weitergeltung alter
zinsrechtlicher Bestimmungen steht § 16 Abs 9 MRG nicht entgegen. Eine in einem Hauptmietvertrag vor dem 1. 1. 1982 und somit
vor Inkrafttreten des MRG geschlossene zul?ssige Wertsicherungsvereinbarung bleibt wirksam und ist nicht auf ein überschreiten
der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG hin überprüfbar. 相似文献