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111.
112.
Eine Garage muss mangels besonderer Vereinbarung zur Unterbringung eines Mittelklasse-PKW geeignetsein. Ein Garagenplatz ist unbrauchbar, wenn die Ein- und Ausfahrt nur unter Zuziehung eines Einweisers zu bew?ltigen ist und dies zudem aufgrund des gebotenen Vortastens mit schleifender Kupplung zu erh?htem Kupplungsverschlei? führt.  相似文献   
113.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):393-395
Der Lieferant des Rohstoffes oder der Bestandteile des vom Schuldner zu fertigenden Werkes ist an sich nicht dessen Erfüllungsgehilfe, ist doch auch der Hersteller eines Werkes nicht verpflichtet, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder alle Bestandteile selbst zu erzeugen. Der Endhersteller eines Produktes, der dessen fehlerhafte Teile nicht selbst erzeugt, ist im Allgemeinen vielmehr nur dann haftbar, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrolliert oder den Zulieferer nicht sorgf?ltig ausw?hlt. Auslegung einer Herstellergarantie.  相似文献   
114.
Im Februar 2007 hat sich der OGH in der Entscheidung 7 Ob 266/06b neuerlich mit der Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft von GmbH-Gesellschaftern befasst und erstmals dezidiert ausgesprochen, dass das Abstellen auf die (formale) Gesch?ftsführungsbefugnis stets Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft ist. Zu der in der Literatur strittigen Frage, ab welchem Beteiligungsausma? der (gesch?ftsführende) Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist, hat der OGH hingegen nicht Stellung genommen. Der vorliegende Kurzbeitrag gibt zun?chst die bisherige Rsp sowie den bisherigen Diskussionsstand zu diesem Thema wieder und setzt sich sodann kritisch mit den zentralen Kernaussagen dieser Entscheidung auseinander. Abschlie?end werden die Auswirkungen dieser Rsp auf die praktische Vertragsgestaltung exemplarisch anhand von Optionsvertr?gen dargestellt.  相似文献   
115.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rsp, auch der darin ge?u?erten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa – wie hier – infolge schwerster M?ngel der Elektroinstallation, eine Gesetzes?nderung normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge vorgesehen. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit iSd § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge anzunehmen. Die Regeln über die Mietzinsbildung stellen leges speciales zu den allgemeinen Gew?hrleistungsregeln des ABGB dar.  相似文献   
116.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):651-652
Ein Unterhaltsschuldner kann wegen seiner Erwerbspflicht im Rahmen der Anspannungstheorie gehalten sein, sich wegen einer psychischen Erkrankung einer Heilbehandlung zu unterziehen.  相似文献   
117.
§ 1120 ABGB ist im Substitutionsfall analog auf den übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. Das Kündigungsrecht nach § 1120 ABGB muss binnen angemessener Frist geltend gemacht werden, andernfalls die Vereinbarung über die Beendigung des Bestandverh?ltnisses doch ma?geblich ist, weil ein Eintritt des Erwerbers der Bestandsache in allf?llige vertragliche Kündigungsbeschr?nkungen auch schlüssig zwischen Erwerber und Bestandnehmer vereinbart werden kann.  相似文献   
118.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):308-309
§ 182 Abs 2 ABGB hindert generell, also nicht nur im Falle gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, die Adoption durch einen Mann, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leiblichen Vater, bzw durch eine Frau, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zur leiblichen Mutter bestehen. Gem § 182 Abs 2 ABGB ersetzt also der Einzeladoptierende nicht den Elternteil seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter ist daher rechtlich unm?glich. Art 8 und 14 MRK werden dadurch nicht verletzt.  相似文献   
119.
Haben im Rahmen eines niederl?ndischen Scheidungsurteils die Ehegatten zwar rechtsgesch?ftlich vereinbart, auch die Miteigentumsgemeinschaft/Eigentümerpartnerschaft an einem in ?sterreich gelegenen WE-Objekt (samt benachbartem Baugrundstück) aufzuheben, den Erl?s zu teilen und hat sich die Bekl darin verpflichtet, das WE-Objekt dem Erwerber ger?umt zu übergeben, regelt dieses Rechtsgesch?ft zwar die Ausübung des schuldrechtlichen Aufhebungsanspruchs jedes Ehegatten, stellt aber kein nach § 352 EO vollstreckbares Aufhebungsurteil mit Teilungsanordnung dar, das der Kl mittels R?umungsklage gegen die Bekl verfolgen k?nnte. Vielmehr muss der Kl ein Zivilteilungsurteil erwirken, das dann zwangsvollstreckt werden k?nnte. Selbst wenn die Bekl den vereinbarten Verkauf hintertrieben h?tte (was dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen ist), h?tte der Kl kein alleiniges Verwertungsrecht, da ihm ja auch nicht der Alleinbesitz am WE-Objekt zusteht, sondern blo? das Recht, die getroffene Teilungsvereinbarung im Klagsweg durchzusetzen. Auch die vertragliche R?umungszusage der Bekl stellt lediglich klar, dass sie kein weiteres Benützungsrecht am WE-Objekt geltend macht und dieses daher an den Erwerber übergeben werde. Soweit sich der Kl auf doloses Zusammenwirken der Bekl mit einem Dritten beruft, l?st dieses Verhalten h?chstens Schadenersatzansprüche gem § 1295 Abs 2 ABGB, jedoch keine R?umungsverpflichtung der Bekl aus.  相似文献   
120.
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