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141.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):738-743
Die Einführung von Kontrollma?nahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Ma?nahmen (Systeme)
die Menschenwürde berühren, z?hlt zu jenen Anliegen des Betriebsinhabers, die nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Auch die Kontrolle rein dienstlichen Verhaltens kann zustimmungspflichtig sein.
Vor allem durch zu gro?e, über das für die Erreichung des Kontrollzwecks erforderliche Ausma? hinausgehende Kontrolldichte
bei der Arbeit kann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG tangiert werden. Durch eine "Stechuhr" (Zeitstempeleinrichtung)
zur Arbeitszeitkontrolle wird die Menschenwürde noch nicht berührt; in der Regel auch nicht durch die in der Arbeitswelt verbreitete
Verwendung von Magnetkarten, solange sie nicht ein arbeitnehmerbezogenes Bewegungsprofil w?hrend des ganzen Arbeitstags erlauben.
Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass schon allein der Einsatz biometrischer Daten genügt, um aus jeglichem Kontrollsystem,
das auf solchen Daten aufbaut, ein wegen Berührens der Menschenwürde mitbestimmungspflichtiges System werden zu lassen; dies
insbesondere dann nicht, wenn die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten ausschlie?lich beim betroffenen
Arbeitnehmer liegt, der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Personenbezug herstellen kann (zB bei einem Zutrittskontrollsystem,
das nur zwischen "berechtigt" und "unberechtigt" unterscheidet, ohne den Zugang mit einer bestimmten Person zu verknüpfen),
keine Relation mit anderen Daten hergestellt wird und keine Aufzeichnungen der Zutritte vorgenommen werden. Bei einem auf
Fingerscanning beruhenden Zeiterfassungssystem liegt aber die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten nicht
ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Insofern ist bescheinigt, dass die biometrische Vermessung
der Arbeitnehmer samt dem t?glich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung
von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten
der Arbeitnehmer) eine Intensit?t erreicht, die zufolge Berührung der Menschenwürde nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig
ist. Werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bzw des Betriebsausschusses verletzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung
der mitbestimmungswidrigen Ma?nahmen zu. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. 相似文献
142.
Silvia Dullinger 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):455-459
Die blo?e Anweisung schafft noch keinen selbst?ndigen Verpflichtungsgrund des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempf?nger;
ein Verpflichtungsgrund wird erst durch die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen begründet. Die Annahme muss nicht
gegenüber dem Anweisungsempf?nger pers?nlich abgegeben werden; der Anweisende kann etwa auch als Bote handeln. Die Annahme
des Angewiesenen erzeugt idR eine abstrakte Schuld, die von Valuta- und Deckungsverh?ltnis unabh?ngig ist. Im Einzelfall kann
aber auch eine "titulierte" Anweisung vorliegen, wenn der Inhalt des Valutaoder des Deckungsverh?ltnisses in die Anweisung
aufgenommen wird. Im Fall der titulierten Anweisung kann der Angewiesene dem Anweisungsempf?nger die Einwendungen entgegensetzen,
die sich aus dem "Inhalt der Anweisung" ergeben. 相似文献
143.
144.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine
dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf
Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen.
Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts
genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch
und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des
Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die
Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung. 相似文献
145.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):271-272
über die Bagatellgrenze von mehr als 10% der im Vergleich zu den ursprünglichen Miteigentumsanteilen hinausgehenden, ge?nderten
Anteile ist nicht § 10 Abs 3 iVm der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG, sondern vielmehr § 10 Abs 4 Satz 4 WEG 2002 unter
dessen besonderen Voraussetzungen anzuwenden. Fehlen diese Voraussetzungen, dann schreiben die S?tze 1 bis 3 des § 10 Abs
4 WEG 2002 eine grundbuchsf?hige Urkunde unter Angabe des Rechtsgrundes samt Aufsandungserkl?rung(en) vor, um die ge?nderten
Miteigentumsanteile verbüchern zu k?nnen. 相似文献
146.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):151-152
Ein (vom Vater) gew?hrtes (rückzahlbares) Darlehen ist kein einer Wohnbeihilfe hinderlicher Zuschuss. 相似文献
147.
148.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):295
Zur Führung eines Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG ist bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite nur die verwaltungsberechtigte
Mehrheit legitimiert, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Verwaltung handelt. Auch muss ein Minderheitseigentümer
die Ergebnisse des von der Mehrheit geführten Verfahrens nach den §§ 18 f MRG gegen sich gelten lassen, weil es sich diesfalls
um eine Ma?nahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren
Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung
des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst. 相似文献
149.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):592-594
Der OGH sieht sich ungeachtet der Kritik in der Lehre nicht veranlasst, davon abzugehen, dass § 216 Abs 2 EO das Erl?schen
der Sachhaftung für ?ltere als dreij?hrige, in Abs 1 Z 2 bis Z 4 leg cit genannte Ansprüche, bezogen auf den Zeitpunkt der
Versteigerung (Zuschlag oder Annahme des überbots) anordnet. Dies ist auch im Hinblick auf den von dieser Vorschrift bezweckten
Schutz des nachrangigen Gl?ubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht absch?tzbaren Ausdehnungen
vorrangiger Sicherungsrechte gerechtfertigt. An dieser Rangsituation ?ndert auch die Einbringung einer Klage auf solche rückst?ndigen
Reallastleistungen und die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch nach exekutionsrechtlichen Grunds?tzen nichts. 相似文献
150.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):657-661
Auch eine Klage bei einem ausl?ndischen Gericht bewirkt Unterbrechung der Verj?hrung. Dies gilt jedenfalls auch für die Klagsführung
vor einem an sich unzust?ndigen Gericht, wenn dieses in der Folge dennoch eine klagsstattgebende Entscheidung f?llt. Wird
die Klage wegen Unzust?ndigkeit zurückgewiesen, so bleibt die Verj?hrung dennoch unterbrochen, wenn das erstangerufene Gericht
nicht offenbar unzust?ndig war und der Kl nach der Zurückweisung unverzüglich beim zust?ndigen Gericht Klage erhebt. 相似文献