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211.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(12):342-343
Das Vorhandensein allgemeiner Teile der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 steht der richterlichen WE-Begründung nach § 3 Abs 1 Z
3 WEG 2002 als Sonderform der Naturalteilung grunds?tzlich nicht entgegen, es sei denn, dass damit eine Wertminderung der
Liegenschaft (zB gro?er Schlosspark) verbunden ist. Dasselbe gilt, wenn ein Miteigentümer (hier: der Teilungsbekl) die von
ihm benützten Allgemeinfl?chen so vernachl?ssigt hat, dass im Fall der WE-Begründung eine Ausschlussklage gegen ihn gerechtfertigt
w?re. Streitigkeiten der Miteigentümer stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch richterliche Begründung von WE
nicht entgegen. Wer die WE-Begründung mittels Teilung durch Richterspruch begehrt, hat die M?glichkeit und Tunlichkeit nach
den §§ 830, 843 ABGB nachzuweisen. 相似文献
212.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):99-101
Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt – vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs
1 EO – nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes,
in der Natur jederzeit nachvollziehbares Ma? bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten überschreitung der ortsüblichen
Immissionsintensit?t, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden
Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabw?gung innerhalb der Grenzen des Begehrens n?her determinieren. 相似文献
213.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):447-449
Der OGH hat in jüngerer Zeit durch seinen 1. und seinen 7. Senat mehrfach ausgesprochen, die Unterhaltsbemessungsgrundlage
?ndere sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden
seien grunds?tzlich als au?ergew?hnliche Belastung abzugsf?hig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft
und Leistungsf?higkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. Auch wenn die an dieser Rsp in
der Literatur geübte Kritik durchaus beachtenswert ist, bedarf es dennoch im vorliegenden Fall einer grunds?tzlichen Auseinandersetzung
mit der kritisierten Rsp des 1. und des 7. Senats nicht: Wie der Revisionsrekurs n?mlich selbst erkennt, sind Schulden, die
vor Konkurser?ffnung bei der Unterhaltsbemessung abzugsf?hig gewesen w?ren, auch nach Konkursaufhebung zu berücksichtigen. 相似文献
214.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):47-49
Die nach stRsp und hL durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung dauert zwei, drei Monate über das Scheitern (den
Abbruch) der Vergleichsgespr?che hinaus an. Damit soll dem Schuldner die M?glichkeit genommen werden, den Berechtigten bis
zum Eintritt der Verj?hrung hinzuhalten. Bei Vergleichsverhandlungen vor Prozessbeginn bewirkt eine langdauernde grundlose
Unt?tigkeit des Gl?ubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist das Ende (Scheitern) der Verhandlungen; danach endet auch
die Hemmung der Verj?hrung. 相似文献
215.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):260-261
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine auf Schadenersatz gestützte Geldentsch?digung wegen Beeintr?chtigung des Gebrauchs
einer Wohnung. Die Gew?hrleistungsbestimmung des § 1096 ABGB setzt ein Bestandverh?ltnis voraus. 相似文献
216.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):182-184
Bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes ist neben der Intensit?t der famili?ren Bindung und dem Alter von Unfallopfer
und Angeh?rigen insb das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Liegt auch eine eigene Gesundheitssch?digung
(Schockschaden) des Angeh?rigen vor, so ist diese im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes mit zu berücksichtigen.
Gem § 55 ZPO kann die Kostenentscheidung des ErstG entweder mit gesondertem Rekurs oder im Rahmen der Berufung angefochten
werden. Für die Kosten dieser Anfechtung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsmittelwerber zwei Schrifts?tze, n?mlich
Kostenrekurs und Berufung, oder nur einen Schriftsatz, n?mlich nur Berufung (auch im Kostenpunkt) einbringt. Sobald er auch
die Entscheidung des ErstG in der Hauptsache bek?mpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allf?lliger
– hier teilweiser – Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zust?ndigkeit beschr?nkten) Wertung
des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Zur Anwendung von § 11 RATG kommt es
bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterl?sst und lediglich
Kostenrekurs erhebt. 相似文献
217.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):257-259
Die Zul?ssigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags setzt das Vorliegen eines für den vom Kl erhobenen Klagsanspruch oder
auch für den vom Bekl erhobenen Gegenanspruch pr?judiziellen Rechts oder Rechtsverh?ltnisses voraus. Das Bestehen eines aufrechnungsweise
eingewendeten Rückforderungsbegehrens wegen angeblich zu Unrecht erbrachter Leistungen ist in diesem Sinne für einen eingeklagten
Unterhaltsanspruch nach §§ 66 f EheG nicht pr?judiziell. 相似文献
218.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):45-47
Bei der Internetauktion eines privaten Einlieferers als Verk?ufer auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten
Plattform macht der Verk?ufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot,
der w?hrend deren Laufzeit das h?chste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des h?chsten
Gebots an. Ein solcher Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die H?lfte anfechtbar,
weil ferner auch die nur auf Zwangsversteigerungen bezogene Ausnahme gem § 935 ABGB nicht eingreift. Ob bei einem solchen
Vertrag ein Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG besteht, bleibt offen. 相似文献
219.
220.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):719-722
Insoweit die Frage der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente Vorfrage dafür ist, ob ein ersatzf?higer Schaden
vorliegt, kommt es im Schadenersatzprozess nur auf die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung als der zun?chst für die Bestimmung
der Abgabenschuld allein zust?ndigen Beh?rde an. Für die Frage, ob eine sogenannte Dienstleistungsrente einkommensteuerpflichtig
ist oder nicht, existiert – soweit ersichtlich – keine Rsp des VwGH. Da diese Frage wegen vom VfGH aufgegriffener Bedenken
der Lehre zweifelhaft ist, wird erst mit Vorliegen des Bescheides der Finanzverwaltung hinreichende Kenntnis vom Schaden,
die den Beginn der Verj?hrung iSv § 1489 ABGB ausl?st, vorliegen. 相似文献