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51.
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft/an s?mtlichen R?umlichkeiten der Liegenschaft steht
der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder Wohnungsgebrauchsrechts entgegen. Die Kritik der Lehre gibt keinen
Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur. 相似文献
52.
53.
Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):281-294
Die Ausgestaltung der mietvertraglichen Erhaltungspflicht im ?sterreichischen Recht, va das Verh?ltnis von § 1096 Abs 1 Satz
1 ABGB zu einschl?gigen bestandschutzrechtlichen Sondernormen, sowie die Grenzen der Disponibilit?t der mietvertraglichen
Erhaltungspflicht stellen mittlerweile die am intensivsten diskutierten Fragen des ?sterreichischen Wohnrechts dar. Der folgende
Beitrag unternimmt den Versuch, ein Resümee aus dieser Diskussion zu ziehen und unter Würdigung m?glichst aller bereits vorgetragenen
Argumente zu ermittlen, welche Antwort auf diese Fragen den Vorgaben des geltenden Rechts am besten gerecht wird. 相似文献
54.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):109-111
An die schriftliche WE-Zusage des WE-Organisators an den WE-Bewerber gem § 2 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 sind nach hA "keine allzu
strengen Anforderungen" zu stellen. Ebenso wie § 24a Abs 2 WEG 1975 iVm § 53 Abs 3 (analog) GBG verlangt auch § 40 Abs 2 WEG
2002 für den Grundbuchsantrag, gerichtet auf Anmerkung der Zusage der WE-Begründung, die gerichtlich oder notariell beglaubigte
Unterschrift des WE-Organisators; falls dieser nicht Liegenschaftseigentümer ist, die beglaubigte Unterfertigung durch Letzteren.
Der nach § 37 Abs 1 und § 40 Abs 2, 1. Satz, WEG 2002 verbesserte Interessenausgleich zwischen dem (den) WE-Organisator(en)
und den WE-Bewerbern verst?rkt die Begründung des Beglaubigungserfordernisses. 相似文献
55.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):149-150
In das Au?erstreitverfahren nach § 838a ABGB idF FamErbR?G f?llt seit 1. 1. 2005 die Durchsetzung der mit der gemeinschaftlichen
Verwaltung und Benützung "unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten" der Miteigentümer, somit jedenfalls die Auseinandersetzungen
nach den §§ 833 bis 838 ABGB. Dazu z?hlen daher Rechnungslegungsansprüche gem § 837 ABGB gegen einen Miteigentümer, der die
gemeinschaftliche Verwaltung mit allen Rechten und Pflichten eines Machthabers iSd §§ 1002ff ABGB besorgt. Zur Umdeutung einer
Klage in einen verfahrenseinleitenden au?erstreitigen Antrag bei Zweifeln über die richtige Verfahrensart gem § 40a JN. 相似文献
56.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):25
Zwar spricht § 19 GBG von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten" und § 1095 ABGB beim eingetragenen Bestandvertrag
von einem dazu gewordenen "dinglichen Recht". In Wirklichkeit ?hnelt aber die grundbücherliche Eintragung eines Bestandrechts
eher einer Anmerkung; ihre Rechtsfolgen beschr?nken sich – und zwar blo? im Verh?ltnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer
ohne allgemeine dingliche Wirkung gegenüber Dritten! – auf § 1120 und § 1121 ABGB. 相似文献
57.
58.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):521-530
59.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):447-449
Ein Liegenschaftseigentümer, der seine aus § 93 StVO entspringenden Pflichten durch Rechtsgesch?ft auf einen unselbst?ndigen
Beauftragten – wie etwa einen Hausbesorger – übertragen hat, muss für diesen gem § 1315 ABGB einstehen. Der erkennende Senat
teilt die Argumente der Lehre und folgt jener Judikaturlinie, nach der bei durch Unterlassung verursachter Sch?digung der
Sch?diger die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen hat, nicht. Die Behauptungs- und Beweislast für die Untüchtigkeit
des eingesetzten Gehilfen tr?gt vielmehr der Gesch?digte. Das gilt sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung
verursachter Sch?digung. Dafür ist der Anscheinsbeweis zul?ssig. 相似文献
60.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):44-45
Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-)Erbfall ein
ver?u?erliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Insoweit unterscheidet sich das Recht aus der Substitution vom Erbrecht
an sich, dessen Ver?u?erung § 879 Abs 2 Z 3 ABGB entgegensteht und dessen Pf?ndung als Ganzes – zu Recht – abgelehnt wird.
Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in
Exekution gezogen werden. 相似文献