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981.
DNA typing of degraded DNA samples can be a challenging task when using the current commercially available multiplex short tandem repeat (STR) analysis kits. However, the ability to type degraded DNA specimens improves by redesigning current STR marker amplicons such that smaller sized polymerase chain reaction (PCR) products are generated. In an effort to increase the amount of information derived from these types of DNA samples, the AmpFlSTR MiniFiler PCR Amplification Kit has been developed. The kit contains reagents for the amplification of eight miniSTRs which are the largest sized loci in the AmpFlSTR Identifiler PCR Amplification Kit (D7S820, D13S317, D16S539, D21S11, D2S1338, D18S51, CSF1PO, and FGA). Five of these STR loci (D16S539, D21S11, D2S1338, D18S51, and FGA) also are some of the largest loci in the AmpFlSTR SGM Plus kit. This informative nine-locus multiplex, which includes the gender-identification locus Amelogenin, has been validated according to the FBI/National Standards and SWGDAM guidelines. Our results demonstrate significant performance improvements in models of DNA degradation, PCR inhibition, and nonprobative samples when compared to the AmpFlSTR Identifiler and SGM Plus kits. These data support that the MiniFiler kit will increase the likelihood of obtaining additional STR information from forensic samples in situations in which standard STR chemistries fail to produce complete profiles.  相似文献   
982.
Unabh?ngig davon, ob nun aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein "unechter" Titelvorschuss nach § 4 Z 5 oder ein "echter" Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der "vorl?ufige Unterhalt" kein Vorgriff auf den "erst festzusetzenden Unterhalt", der eine nachtr?gliche "Anpassung" des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen k?nnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten.  相似文献   
983.
Der Beitrag er?rtert die Frage, ob und wie der Gesellschafter einer GmbH haftet, der seinen Einflu? dazu benutzt, die Gesellschaft zu ruinieren. Nach neuester Auffassung des BGH handelt es sich um einen Fall deliktischer Innenhaftung. Demgegenüber ist nach wie vor anzunehmen, dass "existenzvernichtendes" Verhalten des (einzigen) Gesellschafters über eine teleologische Reduktion von § 61 Abs 2 GmbHG zu prinzipiell unbeschr?nkter Au?enhaftung führt.  相似文献   
984.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto? der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht.  相似文献   
985.
Gesch?fte der Gesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied müssen dem Aufsichtsrat vorgelegt werden und bedürfen seiner Zustimmung. Damit sollen Interessenkonflikte vermieden und Transparenz hergestellt werden. Der Beitrag geht folgenden Fragen nach: Wen trifft die Pflicht zur Information? Wie genau ist der Aufsichtsrat über diese Gesch?fte zu informieren? Welche Stimmverbote bestehen? Welche Konsequenzen k?nnen sich daraus für die Beschlussf?higkeit ergeben? Welche Rechtsfolgen l?st die Nichtbeachtung der gesetzlichen Anforderungen aus? Schlie?lich wird die nicht ausreichend geregelte Situation der Arbeitnehmervertreter untersucht.  相似文献   
986.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):392-394
Der erkennende Senat schlie?t sich ausdrücklich der zuletzt in 9 Ob 25/07b vertretenen Rechtsansicht an, dass dann, wenn das RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen hat und kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vorliegt, der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden kann. Die von Gerichten eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen, wonach "einfache" Klagen auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten zwischen Miteigentümern die Anwendbarkeit des Art 22 Z 1 EuGVVO nicht rechtfertigen, lassen sich auf den ?sterr Rechtsbereich zumindest dann nicht übertragen, wenn mit einer solchen Zahlungsklage ein Antrag auf Effektuierung des latent bereits bestehenden Pfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch durch Anmerkung der Klage begehrt wird. Die Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist darauf gerichtet, den Umfang des bestehenden Pfandrechts an der unbeweglichen Sache, n?mlich dem Miteigentumsanteil des Bekl zu bestimmen und der Inhaberin dieses Rechts, der Eigentümergemeinschaft, den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für Klagen nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückst?ndiger Bewirtschaftungskosten, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ist daher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschlie?lich das ?sterr Gericht zust?ndig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist.  相似文献   
987.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):389-392
Die besonderen Anwendungsvoraussetzungen des Art 23 Abs 1 EuGVVO, die den Wohnsitz mindestens einer Partei in einem Mitgliedstaat erfordern, sind am Zeitpunkt der Klageerhebung zu messen, weil die Gerichtsstandsvereinbarung nur eine "Zust?ndigkeitsoption" darstellt, die erst bei Klageerhebung Wirkung entfaltet. Daraus ist abzuleiten, dass der Anwendungsbereich des Art 23 EuGVVO jedenfalls dann er?ffnet ist, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliegt. Eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung bindet sowohl die Abschlussparteien als auch ihre (Einzel- und Gesamt-) Rechtsnachfolger. Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, etwa die Einhaltung der Formvorschriften, ist auch in den F?llen der Rechtsnachfolge ausschlie?lich im Verh?ltnis der ursprünglichen Parteien zu beurteilen. Die Frage der Rechtsnachfolge ist nach dem nach den Regeln des IPR des Gerichtsstaates anzuwendenden nationalen Recht zu beurteilen. Ein blo?er Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) begründet keine Rechtsnachfolge und bewirkt daher auch nicht einen Eintritt in eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 23 EuGVVO.  相似文献   
988.
Die Anfechtung der Nationalratswahl 2006 durch die KP? – zur Debatte stand die 4%-Klausel – gibt Anlass, die Entwicklung des ?sterr Verh?ltniswahlsystems in Erinnerung zu rufen. Mehrfach sind an den VfGH Fragen der Kompetenzverteilung herangetragen worden; sie halten sich, nicht zuletzt in ihrem Schwierigkeitsgrad, im Rahmen des üblichen. V?llig neu ist hingegen, dass – abweichend von der Vorjudikatur und ungeachtet Art 18 Abs 2 B-VG – kollegialen Verwaltungsbeh?rden mit richterlichem Einschlag die Erlassung von Verordnungen verwehrt ist. Patentangelegenheiten werden nunmehr den zivilrechtlichen Ansprüchen des Art 6 Abs 1 MRK zugez?hlt. Mit EU-Beihilfe hat das EmissionszertifikateG eine bisher unbekannte, verp?nte Rechtsfigur, den national-supranationalen "Mischling" hervorgebracht.  相似文献   
989.
Retributive and Restorative Justice   总被引:2,自引:0,他引:2  
The emergence of restorative justice as an alternative model to Western, court-based criminal justice may have important implications for the psychology of justice. It is proposed that two different notions of justice affect responses to rule-breaking: restorative and retributive justice. Retributive justice essentially refers to the repair of justice through unilateral imposition of punishment, whereas restorative justice means the repair of justice through reaffirming a shared value-consensus in a bilateral process. Among the symbolic implications of transgressions, concerns about status and power are primarily related to retributive justice and concerns about shared values are primarily related to restorative justice. At the core of these processes, however, lies the parties’ construal of their identity relation, specifically whether or not respondents perceive to share an identity with the offender. The specific case of intergroup transgressions is discussed, as are implications for future research on restoring a sense of justice after rule-breaking.  相似文献   
990.
Internationalisation of corporate R&D—driven mainly by multinational enterprises (MNEs)—has received increasing interest recently. As a small open economy, Austria faces special challenges with regard to this on-going process. The share of Austrian R&D financed from abroad is outstanding in international comparison. Indeed, a significant portion of R&D activities in Austria is defined by strategic decisions of international corporations, which are re-assessing their spatial division of labour continuously. In our paper, we analyse the characteristics of these foreign-owned corporations in Austria and demonstrate that they form the more ‘modern’ part of Austrian industry. At the same time, we show that these companies and R&D facilities are embedded in the Austrian national innovation system (NIS) to a large extent. This embeddedness is also explicitly and implicitly supported by the Austrian technology policy. We conclude that this high degree of embeddedness in the NIS may be crucial for the sustainability of foreign-owned R&D facilities.
Helmut GasslerEmail:
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