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111.
Martin Gelter 《Juristische Bl?tter》2007,129(1):17-28
Aufgrund der EuGH-Rsp ist es m?glich geworden, eine Kapitalgesellschaft in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zu gründen,
um den Sitz der Hauptverwaltung in ?sterreich zu nehmen und prim?r hier t?tig zu werden. Es stellt sich daher vermehrt die
Frage, unter welchen Umst?nden insolvenzrechtliche Gl?ubigerschutzmechanismen wie die Konkursanfechtung oder die Gl?ubigeranfechtung
nach der AnfO auf solche Gesellschaften zur Anwendung kommen. Der Beitrag untersucht die einschl?gigen kollisionsrechtlichen
Grundlagen, insb die Auswirkungen einer Rechtswahl im Rahmen eines Vertrages mit einer solchen Gesellschaft, und geht überblicksweise
auch auf Fragen der internationalen Zust?ndigkeit ein. 相似文献
112.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):251-253
Im Hinblick auf § 6 ZPO ist das Fehlen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung in jeder Lage des Verfahrens von
Amts wegen wahrzunehmen. Gesetzlich nicht geh?rig vertreten ist eine Gemeinde, wenn nach den für sie geltenden Organisationsvorschriften
für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Gemeinderatsbeschluss vorgesehen ist, dieser aber nicht vorliegt. Scheitert
ein Sanierungsversuch im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO, ist das dennoch von ihr geführte Verfahren für nichtig zu erkl?ren und die
Klage zurückzuweisen. 相似文献
113.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(2):50-51
Nach stRsp ist jeder Wohnungseigentümer aus seinem Kaufvertrag heraus zur Geltendmachung von Gew?hrleistungs- und Schadenersatzansprüchen
gegenüber dem WE-Organisator auch an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft aktivlegitimiert. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer
kann sowohl die prozessuale Geltendmachung dieser Ansprüche (hier: auf Schadenersatz aus mangelhaft durchgeführten Sanierungsarbeiten)
beschlie?en als auch deren Durchsetzung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 idF WRN 2006 an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Ein
vertraglicher Gew?hrleistungsausschluss steht § 38 Abs 1 WEG 2002 (§ 24 Abs 1 WEG 1975) entgegen und ist somit rechtsunwirksam.
Diese Bestimmung ist nicht nur auf neu zu errichtende WE-Anlagen anzuwenden. 相似文献
114.
Elisabeth Rieder 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):23-34
Eine vor kurzem ergangene Entscheidung des OGH (1. 8. 2007, 13 Os 135/06m) erm?glicht einen gegenüber der bisherigen Praxis
stark erweiterten Grundrechtsschutz im Strafverfahren. Der OGH bejahte mit Blick auf Art 13 MRK und die ?nderung der Rsp des
EGMR dazu seine Kompetenz zur Erneuerung des Strafverfahrens auch dann, wenn in der Sache noch kein verurteilendes Erkenntnis
des EGMR vorliegt. Der folgende Beitrag versucht, das ma?gebliche inhaltliche Argument wie auch die methodische Vorgangsweise
des OGH n?her zu beleuchten und einen Ausblick auf die m?gliche Handhabung in der Praxis zu geben. 相似文献
115.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):722-724
Die Verwertung des Transkripts einer heimlich angefertigten Tonbandaufnahme ist im Zivilverfahren ohne Vornahme einer Interessenabw?gung
zul?ssig. 相似文献
116.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):54-54
Die Auslegung eines Kaufvertrages über ein Zinshaus, wonach in der übergabe von Zinslisten weder die Zusicherung des Vorliegens
bestimmter Ausstattungsmerkmale einzelner Wohnungen, noch die Garantie künftiger Mindestmietertr?ge der verkauften Liegenschaft
liege, ist jedenfalls vertretbar. 相似文献
117.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):105-107
118.
Bernhard König 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):182-184
Eine einstweilige Verfügung – auch eine solche nach § 381 Z 2 EO – kann immer nur eine vorl?ufige Regelung zum Gegenstand
haben; sie darf keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückg?ngig gemacht werden kann. 相似文献
119.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):54
Hat der Notar als mehrseitiger Treuh?nder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, so ist insb auch darauf zu achten, dass
unn?tige Gebührenpflichten vermieden werden (hier: doppeltes Anfallen der Eintragungsgebühr wegen separater Pfandrechtsbegründung
auf nacheinander erworbenen Liegenschaftsanteilen). 相似文献
120.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):191-198
Das UN-Kaufrecht kann auch stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn die diesbezügliche Absicht unzweideutig zum Ausdruck
kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien das Recht eines Vertragsstaates w?hlen und dabei das anwendbare nationale
Sachrecht (zB Recht des BGB oder Codice civile) bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaates insoweit w?hlen, als es von
einem anderen Recht eines Vertragsstaates abweicht. Ob die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates zum Ausschluss des UN-K führt,
h?ngt also davon ab, ob die Parteien auf das unvereinheitlichte Recht dieses Staates abgestellt haben oder nicht. Wenn ein
K?ufer bei einem Autokauf ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft deutlich gemacht hat, geht es nicht an,
bei der Beurteilung, ob das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel darstellt, die für den K?ufer
klar erkennbare Einstellung des K?ufers unberücksichtigt zu lassen. Ein derartiger Mangel ist daher jedenfalls nicht als geringfügig
iSd § 932 ABGB anzusehen, sondern berechtigt den K?ufer, wenn der Verk?ufer das Fahrzeug nicht in bedungenem Zustand übergeben
und ihn auch nach mehreren Verbesserungsversuchen nicht hergestellt hat, zur Wandlung. Es geht nicht an, dass sich ein Verk?ufer,
der den Austausch bzw die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt
werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen k?nnte. Für ein
vom Verk?ufer begehrtes Benützungsentgelt kann nichts anderes gelten. Zur Berechnung des Benützungsentgelts bei Wandlung. 相似文献