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21.
22.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):330
Da das WE von Gesetzes wegen als untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentums-(Mindest-)anteils an der gemeinschaftlichen
Liegenschaft mit einem ausschlie?lichen, einer Dienstbarkeit ?hnlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers an einem bestimmten
WE-Objekt konstruiert ist, stellt dieses Recht im Vergleich zum schlichten Miteigentum kein quantitatives "Mehr", sondern
ein aliud dar. Daraus folgt, dass die grundbücherliche Eintragung schlichter Miteigentumsanteile, verbunden mit der L?schung
des WE an s?mtlichen Mindestanteilen im Rang der angemerkten Rangordnung, nicht bewilligt werden kann. Zur Grundbuchssperre
nach § 13 KO. 相似文献
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24.
Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):281-294
Die Ausgestaltung der mietvertraglichen Erhaltungspflicht im ?sterreichischen Recht, va das Verh?ltnis von § 1096 Abs 1 Satz
1 ABGB zu einschl?gigen bestandschutzrechtlichen Sondernormen, sowie die Grenzen der Disponibilit?t der mietvertraglichen
Erhaltungspflicht stellen mittlerweile die am intensivsten diskutierten Fragen des ?sterreichischen Wohnrechts dar. Der folgende
Beitrag unternimmt den Versuch, ein Resümee aus dieser Diskussion zu ziehen und unter Würdigung m?glichst aller bereits vorgetragenen
Argumente zu ermittlen, welche Antwort auf diese Fragen den Vorgaben des geltenden Rechts am besten gerecht wird. 相似文献
25.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):149-150
In das Au?erstreitverfahren nach § 838a ABGB idF FamErbR?G f?llt seit 1. 1. 2005 die Durchsetzung der mit der gemeinschaftlichen
Verwaltung und Benützung "unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten" der Miteigentümer, somit jedenfalls die Auseinandersetzungen
nach den §§ 833 bis 838 ABGB. Dazu z?hlen daher Rechnungslegungsansprüche gem § 837 ABGB gegen einen Miteigentümer, der die
gemeinschaftliche Verwaltung mit allen Rechten und Pflichten eines Machthabers iSd §§ 1002ff ABGB besorgt. Zur Umdeutung einer
Klage in einen verfahrenseinleitenden au?erstreitigen Antrag bei Zweifeln über die richtige Verfahrensart gem § 40a JN. 相似文献
26.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):25
Zwar spricht § 19 GBG von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten" und § 1095 ABGB beim eingetragenen Bestandvertrag
von einem dazu gewordenen "dinglichen Recht". In Wirklichkeit ?hnelt aber die grundbücherliche Eintragung eines Bestandrechts
eher einer Anmerkung; ihre Rechtsfolgen beschr?nken sich – und zwar blo? im Verh?ltnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer
ohne allgemeine dingliche Wirkung gegenüber Dritten! – auf § 1120 und § 1121 ABGB. 相似文献
27.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):521-530
28.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):44-45
Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-)Erbfall ein
ver?u?erliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Insoweit unterscheidet sich das Recht aus der Substitution vom Erbrecht
an sich, dessen Ver?u?erung § 879 Abs 2 Z 3 ABGB entgegensteht und dessen Pf?ndung als Ganzes – zu Recht – abgelehnt wird.
Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in
Exekution gezogen werden. 相似文献
29.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):724-726
Ein Unternehmen ist eine aus k?rperlichen und unk?rperlichen Sachen bestehende Gesamtsache (§ 302 ABGB), die nur nach den
§§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden kann. Die Pf?ndung eines Unternehmens samt damit verbundenen Bestand- und Nutzungsrechten
wird durch das an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot bewirkt. Einem Bestandgeber des Verpflichteten ist kein Leistungsverbot
zu erteilen, weil er nicht Dritter iSd § 331 Abs 1 zweiter Satz EO ist und ein solches Verbot der exekutiven Verwertung des
Unternehmens durch Zwangsverwaltung (§ 334 EO) oder Zwangsverpachtung (§ 341 EO) im Wege stünde. 相似文献
30.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):300-301
§ 17 Abs 1 WGG normiert einen gesetzlichen Kondiktionsanspruch. Dieser unterliegt – mangels anderweitiger Regelung – der drei?igj?hrigen
Verj?hrungsfrist. 相似文献