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11.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):53-54
§ 36 Abs 1 WGG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch gegen § 35 Abs 2 WGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Diese Gesetzesstelle ist in einem Verfahren betreffend Entziehung der Gemeinnützigkeit nicht pr?judiziell. 相似文献
12.
Keine ?nderung der wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten liegt vor, wenn es zu Anteilsübertragungen oder Umgründungen zwischen
konzernverbundenen Gesellschaften kommt, aber sich bei jenen Personen nichts ?ndert, die auf der obersten Ebene den Einfluss
ausüben. Derartige Handlungen innerhalb eines Konzernverbunds verwirklichen nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG. 相似文献
13.
14.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):254-257
Der gekündigte WE-Verwalter ist verpflichtet, nach beendetem Verwaltungsverh?ltnis der Eigentümergemeinschaft die Original-Verwaltungsunterlagen
auch für bereits abgeschlossene Abrechnungsperioden herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist – entgegen der E 5 Ob 115/05f:
streitiger Rechtsweg – nach nunmehr gefestigter Rsp auf Grund schlüssiger Verweisung des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im wohnrechtlichen
Au?erstreitverfahren geltend zu machen. 相似文献
15.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):258-260
Zur Vermeidung der Verj?hrung des Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB) ist eine bestimmte hohe Qualit?t oder Intensit?t der
Ausübung nicht erforderlich. Nur v?llige Zwecklosigkeit kann den weiteren Rechtsbestand einer pers?nlichen Dienstbarkeit vernichten.
Es genügt, wenn der Berechtigte die Wohnr?ume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau
zu beurteilen. Dabei sind die von der Rsp zum Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien nicht analog
anzuwenden. 相似文献
16.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):246-247
Zwischen einem ver?u?erten Herrenmodegesch?ft und dem nachfolgenden Vertrieb von Mobiltelefonen besteht keine Unternehmensidentit?t. 相似文献
17.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):257-258
Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden
Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung im Grundbuch
Dritten gegenüber wirksam. 相似文献
18.
Die wirtschaftlich unzutreffende Einsch?tzung des Gesch?ftsganges, mit der schon bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden
konnte, stellt keinen Grund für die vorzeitige Aufl?sung eines Bestandvertrages dar. Die bei Vertragsabschluss nicht voll
absch?tzbaren Auswirkungen des Konkurrenzkampfes k?nnen nicht Anlass für die Vertragsaufl?sung sein. Es ist m?glich, dass
zwar die Voraussetzungen für eine Zinsminderung, nicht jedoch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Vertragsaufhebung vorliegen. 相似文献
19.
20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):588-590
Für die Haftung des Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB kommt es – entsprechend dem Wortlaut des §
1313a ABGB – nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen
nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverh?ltnisses.
Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB h?ngt nicht davonab, ob der Gesch?ftsherr dem Gehilfen nach deren
Innenverh?ltnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch
zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schil?ufers
wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer,
deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gem § 1313a ABGB einzustehen. 相似文献