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61.
Elisabeth Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):578-580
Die zugrundeliegende Disziplinarstrafbestimmung ist hinreichend bestimmt. Eine demokratische Gesellschaft kann die inkriminierte
Werbung hinnehmen, ohne dass der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rsp Schaden erleiden.
Die Disziplinarstrafe verletzt die Bf im Grundrecht auf Meinungs?u?erungsfreiheit, indem die bel Beh dem Gesetz einen verfassungswidrigen
Inhalt unterstellt hat. 相似文献
62.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):120
Nach der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung sind es – auch bei Wohnungseigentum – die Miteigentümer, die die Kanalgebühr
(zur ungeteilten Hand) schulden. 相似文献
63.
Gómez MA Peñaherrera MS Aguirre-Tello V Vela-Cavinato M Giovambattista G 《Journal of forensic sciences》2008,53(2):510-511
POPULATION: Quito City population (Ecuador, South America, n = 116-207). 相似文献
64.
POPULATION: Identifiler—Employees and students of Muhimibili University College of Health Sciences in Dar es Salaam representing 19 widely distributed administrative districts and 42 tribes within the country. 相似文献
65.
Mulero JJ Chang CW Lagacé RE Wang DY Bas JL McMahon TP Hennessy LK 《Journal of forensic sciences》2008,53(4):838-852
DNA typing of degraded DNA samples can be a challenging task when using the current commercially available multiplex short tandem repeat (STR) analysis kits. However, the ability to type degraded DNA specimens improves by redesigning current STR marker amplicons such that smaller sized polymerase chain reaction (PCR) products are generated. In an effort to increase the amount of information derived from these types of DNA samples, the AmpFlSTR MiniFiler PCR Amplification Kit has been developed. The kit contains reagents for the amplification of eight miniSTRs which are the largest sized loci in the AmpFlSTR Identifiler PCR Amplification Kit (D7S820, D13S317, D16S539, D21S11, D2S1338, D18S51, CSF1PO, and FGA). Five of these STR loci (D16S539, D21S11, D2S1338, D18S51, and FGA) also are some of the largest loci in the AmpFlSTR SGM Plus kit. This informative nine-locus multiplex, which includes the gender-identification locus Amelogenin, has been validated according to the FBI/National Standards and SWGDAM guidelines. Our results demonstrate significant performance improvements in models of DNA degradation, PCR inhibition, and nonprobative samples when compared to the AmpFlSTR Identifiler and SGM Plus kits. These data support that the MiniFiler kit will increase the likelihood of obtaining additional STR information from forensic samples in situations in which standard STR chemistries fail to produce complete profiles. 相似文献
66.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):392-394
Der erkennende Senat schlie?t sich ausdrücklich der zuletzt in 9 Ob 25/07b vertretenen Rechtsansicht an, dass dann, wenn das
RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen
hat und kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vorliegt, der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen
Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden kann. Die von Gerichten eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen,
wonach "einfache" Klagen auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten zwischen Miteigentümern die Anwendbarkeit des Art 22 Z
1 EuGVVO nicht rechtfertigen, lassen sich auf den ?sterr Rechtsbereich zumindest dann nicht übertragen, wenn mit einer solchen
Zahlungsklage ein Antrag auf Effektuierung des latent bereits bestehenden Pfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft im
Grundbuch durch Anmerkung der Klage begehrt wird. Die Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist darauf gerichtet, den Umfang des bestehenden
Pfandrechts an der unbeweglichen Sache, n?mlich dem Miteigentumsanteil des Bekl zu bestimmen und der Inhaberin dieses Rechts,
der Eigentümergemeinschaft, den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für Klagen nach § 27
Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückst?ndiger Bewirtschaftungskosten, wenn
mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ist daher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschlie?lich
das ?sterr Gericht zust?ndig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. 相似文献
67.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):275-276
Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung
ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass
der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems"
sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen
aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus
folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes
und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus
laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen,
die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen
Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft,
die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger
Abtretung iSd § 1422 ABGB. 相似文献
68.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):18-20
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des
Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf
dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand
für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung
seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag
(= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs
1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer
bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung
gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers
dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts
und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem
Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand
haftet. 相似文献
69.
Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):61-70
Der Beitrag besch?ftigt sich mit jener Rolle, die der Rechtsprechung bezüglich der Weiterentwicklung des ?sterreichischen
Wohnrechts zukommt. Er zeigt ua die praktische Bedeutung auf, die der richterlichen Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung
in diesem Bereich zukommt, thematisiert die Frage, ob es in der wohnrechtlichen Rechtsprechung zu "Grenzverwischungen" zwischen
Rechtsanwendung und Rechtspolitik kommt und analysiert charakteristische St?rken und Schw?chen von richterlicher Rechtsfortbildung
im Wohnrecht. 相似文献
70.
Konrad Lachmayer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):750-767
Im letzten Jahrzehnt hat der VfGH eine Rsp-Linie zu Ausgliederungen und Beleihungen entwickelt, die zu einer intensiven literarischen
Auseinandersetzung mit den vom VfGH aufgestellten Kriterien für Ausgliederungen und Beleihungen geführt hat. Die zentrale
Rolle der demokratischen Legitimation und die Plausibilit?t eines beweglichen Systems der Beleihungskriterien stehen im Zentrum
der vorliegenden Analyse. In weiterer Folge werden Fragen der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit thematisiert. 相似文献