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821.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):667-670
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Zeitablaufs nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirkt im Regelfall nicht auf den Zeitpunkt
ihrer Bewilligung, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Fristablaufs – etwa den Eintritt der Rechtskraft des im Hauptverfahren
ergangenen Urteils – zurück. Der erkennende Senat tritt nicht der formalistischen Auffassung bei, eine Entscheidung, mit der
ein vorl?ufiger Unterhalt gem § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt werde, sei keine taugliche Grundlage für eine (rückwirkende)
Erh?hung des Unterhaltsbeitrags iSd § 19 Abs 2 UVG. Vielmehr schlie?t er sich der in 3 Ob 147/00i ge?u?erten Ansicht an, wonach
aus den ma?gebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar ist, dass ein Exekutionstitel gem § 382a EO, der einer Vorschussgew?hrung
zugrunde gelegt worden sei, "mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung … beseitigt" werde. Demnach kann ein aufgrund einstweiliger
Verfügung nach § 382a EO gew?hrter Unterhaltsvorschuss erh?ht werden, wenn sp?ter ein erh?hter Unterhalt im ordentlichen Bemessungsverfahren
festgesetzt wurde. Das gilt jedenfalls für Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. 相似文献
822.
823.
Bernhard König 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):531-537
Hat (auch) der Schuldner die Einverleibung eines Rechtes beantragt, so nimmt er bis zum Zeitpunkt der Einverleibung Rechtshandlungen
(bzw Unterlassungen) vor; daher ist dieser Zeitpunkt für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Absichtsanfechtung
ma?gebend. Dass auch der Vertragspartner die Einverleibung beantragen h?tte k?nnen, ist unerheblich. – Bei der Schenkungsanfechtung
genügt es, wenn das (selbst?ndig anfechtbare) Verfügungsgesch?ft in der kritischen Frist liegt. – Vergleichsgespr?che k?nnen
auch dann die "unverzügliche Einklagung" (§ 9 Abs 1 Z 2 AnfO) hinausschieben, wenn diese nur mit dem Schuldner ohne Einbeziehung
des Anfechtungsgegners geführt werden. 相似文献
824.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):380-383
Erfolgt ein Schuldspruch im Strafverfahren nicht wegen der Tat, wegen derer die Untersuchungshaft verh?ngt worden ist, sondern
wegen einer anderen, die nicht Anlass zur Verhaftung gegeben h?tte, so war die Haft im Ergebnis "ungerechtfertigt". Die strafrechtliche
Einordnung als "einheitliche Tat" kann an der für das StEG ma?geblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten
Haft nichts ?ndern. Dem T?ter steht dann in Ausfüllung einer diesbezüglichen Lücke des StEG 2005 ein Anspruch auf Entsch?digung
zu. 相似文献
825.
Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen
sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus
dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch
einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des
Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher §
178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte)
dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann
nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft
k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten
der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung
ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt. 相似文献
826.
Martin Dercsaly 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):249-259
Auch die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung als gesetzlich bevorzugte Form der Willensbildung wird vom WEG 2002
nur ausschnittsweise geregelt. Die bestehenden Vorschriften sind auslegungsbedürftig, der ungeregelte Bereich verlangt nach
Anleihen aus dem Kapitalgesellschafsrecht. 相似文献
827.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):133-135
Im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung analog zu § 235 Abs 5 ZPO gro?zügig handzuhaben;
aus dem Antragsinhalt muss sich nur zweifelsfrei ergeben, gegen wen sich der Antrag richtet. Da die Beschlussanfechtung nach
§ 24 Abs 6 WEG 2002 gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" zu richten ist, sind AG s?mtliche nicht antragstellenden Wohnungseigentümer.
Ein Wohnungseigentümer kann einen Mehrheitsbeschluss auch dann anfechten, wenn er diesem zun?chst zugestimmt hat und nunmehr
behauptet, es sei ihm bei der Stimmabgabe ein Irrtum unterlaufen. Ein überstimmter Wohnungseigentümer (= AG) kann im Beschlussanfechtungsverfahren
innerhalb der Anfechtungsfrist die "Seite wechseln", indem er dem Verfahren als ASt beitritt. 相似文献
828.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):14-16
Bei einer KG ist idR eine entscheidende ?nderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten anzunehmen, wenn
der pers?nlich haftende Gesellschafter ausgetauscht wird oder sich die Beteiligungsverh?ltnisse bei den kraft Gesetzes gesch?ftsführungsbefugten
Komplement?ren entscheidend verschieben. Die Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG ist an keine Form gebunden. Sie soll dem Vermieter
die zuverl?ssige Beurteilung erm?glichen, ob eine entscheidende ?nderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten
stattfand. Die ?u?erung "das Gesch?ft habe die Jugend übernommen" erfüllt diese Anforderung nicht. Im Fall einer Pauschalmietzinsvereinbarung
setzt eine Mietzinsanhebung nach § 12a MRG keinen Aufspaltungsantrag nach § 15 Abs 4 MRG voraus. 相似文献
829.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):25-26
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein
nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten)
im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen,
falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders
als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen
lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt
die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO
einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier:
Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend. 相似文献
830.
Georg E. Kodek 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):89-97
Nachdem der OGH bereits in zwei Entscheidungen die Verwertung eines Kleingartenhauses und einer Genossenschaftswohnung im
Konkurs trotz § 5 Abs 4 KO gebilligt hatte, hat er nunmehr in einer neuen Entscheidung die Verwertung einer Genossenschaftswohnung
im Exekutionsverfahren – wenn auch mit Einschr?nkungen – für zul?ssig erkl?rt. Der vorliegende Beitrag stellt die Entscheidung
vor und untersucht einige sich hier stellende Folgeprobleme. 相似文献