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101.
Georg Vobruba 《Berliner Journal für Soziologie》2008,18(1):32-51
The terms ?national“ and ?European“ mark different spacial frames which are relevant for the interpretation as well as political regulation of the society. In the case of progressive European integration, these spacial frames are increasingly compete. Attitudes and interests of different actor groups relate to these spacial frames, thus turning ?national“ and ?European“ into the poles of a conflict relationship. In this way tensions become visible, which are crucial for the Europeanization of society hence fundamental for the development of the Sociology of Europe. Sociology needs to be adapted to this constellation by overcoming its nationally framed categories and by understanding spacial frames that develop in practice as empirical data and thus as a part of its subject. 相似文献
102.
Elisabeth Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):578-580
Die zugrundeliegende Disziplinarstrafbestimmung ist hinreichend bestimmt. Eine demokratische Gesellschaft kann die inkriminierte
Werbung hinnehmen, ohne dass der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rsp Schaden erleiden.
Die Disziplinarstrafe verletzt die Bf im Grundrecht auf Meinungs?u?erungsfreiheit, indem die bel Beh dem Gesetz einen verfassungswidrigen
Inhalt unterstellt hat. 相似文献
103.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):455-457
Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten lie?e, es sei im gesch?ftlichen
Verkehr generell von jedem Empf?nger zu verlangen, stets auf beh?rdliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung
oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. Die Pflicht, die für
Zustellungen ma?gebliche Gesch?ftsanschrift zum Firmenbuch anzumelden, ist nur mit Schadenersatzansprüchen gegen den Gesch?ftsführer
sanktioniert. 相似文献
104.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):177-180
Der WE-Verwalter hat, ausgestattet mit allen Rechten und Pflichten eines Machthabers iSd §§ 1002ff ABGB, nach § 20 Abs 6 WEG
2002 jedem Wohnungseigentümer auf dessen Verlangen jederzeit (§ 1012), also ohne Beschr?nkung auf bestimmte Zeitr?ume oder
auf das Vorliegen wichtiger Gründe, Einsicht in die Belege des gesonderten Kontos der Eigentümergemeinschaft (oder des Anderkontos
des WE-Verwalters) zu erm?glichen. Dieses Individualrecht wird lediglich durch das allgemeine Schikaneverbot gem § 1295 ABGB
begrenzt. 相似文献
105.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):398-399
Erachtet das Gericht die (zul?ssigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserkl?rung eines Zeugen für nicht unmissverst?ndlich
oder endgültig oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft
plausibel erscheinen lassen, hat deren Abkl?rung in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schl?gt jeder Zweifel am Inhalt
der Erkl?rung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus, was zu einer Nichtigkeit des Urteils gem Z 5a des § 281 Abs 1 StPO
führen kann. 相似文献
106.
107.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):150-152
Ein zuvor mündlich abgeschlossener Bestandvertrag kann durch narrative Erw?hnung in der Pr?ambel eines schriftlichen Anbots
(zur Vertrags?nderung) rechtsbezeugend beurkundet werden; Gebührenpflicht hiefür tritt ein, wenn das schriftliche Anbot dem
Anbotempf?nger ausgeh?ndigt wird. 相似文献
108.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):538
Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen blo? den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschlie?ungsgründen
iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b
des § 345 Abs 1 StPO eine überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann. 相似文献
109.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):138-139
§ 9 Abs 4 RBG 1987 l?sst (nur) die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, definiert durch dieselben Merkmale wie
in § 16 Abs 1 MRG, zu. Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 9 Abs 4 RBG ist trotz der nicht deutlichen Formulierung auch eine
Mietzinsbeschr?nkungsvorschrift. Die erforderliche Gleichbehandlung aller ausdrücklich oder inhaltlich dem § 16 Abs 1 MRG
zu unterstellenden Hauptmietzinsvereinbarungen gebietet, die in § 16 Abs 7 MRG normierte Reduktion des angemessenen Hauptmietzinses
auch im Fall einer Vereinbarung nach § 9 Abs 4 RBG 1987 vorzunehmen. 相似文献
110.
Manfred Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):604-606
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach st?ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage
des dringenden Tatverdachts nur nach Ma?gabe der M?ngel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt
werden. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des
Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumst?nde, welche jedenfalls in Rechnung
zu stellen sind – dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die
darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt
hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht. 相似文献