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101.
The terms ?national“ and ?European“ mark different spacial frames which are relevant for the interpretation as well as political regulation of the society. In the case of progressive European integration, these spacial frames are increasingly compete. Attitudes and interests of different actor groups relate to these spacial frames, thus turning ?national“ and ?European“ into the poles of a conflict relationship. In this way tensions become visible, which are crucial for the Europeanization of society hence fundamental for the development of the Sociology of Europe. Sociology needs to be adapted to this constellation by overcoming its nationally framed categories and by understanding spacial frames that develop in practice as empirical data and thus as a part of its subject.  相似文献   
102.
Die zugrundeliegende Disziplinarstrafbestimmung ist hinreichend bestimmt. Eine demokratische Gesellschaft kann die inkriminierte Werbung hinnehmen, ohne dass der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rsp Schaden erleiden. Die Disziplinarstrafe verletzt die Bf im Grundrecht auf Meinungs?u?erungsfreiheit, indem die bel Beh dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat.  相似文献   
103.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):455-457
Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten lie?e, es sei im gesch?ftlichen Verkehr generell von jedem Empf?nger zu verlangen, stets auf beh?rdliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. Die Pflicht, die für Zustellungen ma?gebliche Gesch?ftsanschrift zum Firmenbuch anzumelden, ist nur mit Schadenersatzansprüchen gegen den Gesch?ftsführer sanktioniert.  相似文献   
104.
Der WE-Verwalter hat, ausgestattet mit allen Rechten und Pflichten eines Machthabers iSd §§ 1002ff ABGB, nach § 20 Abs 6 WEG 2002 jedem Wohnungseigentümer auf dessen Verlangen jederzeit (§ 1012), also ohne Beschr?nkung auf bestimmte Zeitr?ume oder auf das Vorliegen wichtiger Gründe, Einsicht in die Belege des gesonderten Kontos der Eigentümergemeinschaft (oder des Anderkontos des WE-Verwalters) zu erm?glichen. Dieses Individualrecht wird lediglich durch das allgemeine Schikaneverbot gem § 1295 ABGB begrenzt.  相似文献   
105.
Erachtet das Gericht die (zul?ssigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserkl?rung eines Zeugen für nicht unmissverst?ndlich oder endgültig oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen, hat deren Abkl?rung in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schl?gt jeder Zweifel am Inhalt der Erkl?rung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus, was zu einer Nichtigkeit des Urteils gem Z 5a des § 281 Abs 1 StPO führen kann.  相似文献   
106.
107.
Ein zuvor mündlich abgeschlossener Bestandvertrag kann durch narrative Erw?hnung in der Pr?ambel eines schriftlichen Anbots (zur Vertrags?nderung) rechtsbezeugend beurkundet werden; Gebührenpflicht hiefür tritt ein, wenn das schriftliche Anbot dem Anbotempf?nger ausgeh?ndigt wird.  相似文献   
108.
    
Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen blo? den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschlie?ungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b des § 345 Abs 1 StPO eine überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann.  相似文献   
109.
§ 9 Abs 4 RBG 1987 l?sst (nur) die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, definiert durch dieselben Merkmale wie in § 16 Abs 1 MRG, zu. Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 9 Abs 4 RBG ist trotz der nicht deutlichen Formulierung auch eine Mietzinsbeschr?nkungsvorschrift. Die erforderliche Gleichbehandlung aller ausdrücklich oder inhaltlich dem § 16 Abs 1 MRG zu unterstellenden Hauptmietzinsvereinbarungen gebietet, die in § 16 Abs 7 MRG normierte Reduktion des angemessenen Hauptmietzinses auch im Fall einer Vereinbarung nach § 9 Abs 4 RBG 1987 vorzunehmen.  相似文献   
110.
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach st?ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Ma?gabe der M?ngel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumst?nde, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind – dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht.  相似文献   
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