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141.
Der Vermieter hat bei der Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten 12 Monate ab Ablauf des Jahres der F?lligkeit der ihm vorgeschriebenen Betr?ge Zeit, um den Nachweis zu erbringen, die Kosten auch tats?chlich aufgewendet zu haben.  相似文献   
142.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rsp, auch der darin ge?u?erten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa – wie hier – infolge schwerster M?ngel der Elektroinstallation, eine Gesetzes?nderung normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge vorgesehen. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit iSd § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge anzunehmen. Die Regeln über die Mietzinsbildung stellen leges speciales zu den allgemeinen Gew?hrleistungsregeln des ABGB dar.  相似文献   
143.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):127-132
Die Verpflichtung, ein Kommunikationsnetz so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch funktechnische St?rungen gest?rt werden k?nnen, steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Eine auf § 88 Abs 1 TKG 2003 gestützte Anordnung muss konkrete Ma?nahmen vorschreiben, die dem Schutz einer bestimmten Anlage dienen. Für den Fall, dass eine Telekommunikationsanlage entgegen den Bestimmungen des TKG 2003 errichtet oder betrieben und dadurch der ungest?rte Kommunikationsverkehr beeintr?chtigt wird, kommt die Au?erbetriebsetzung der rechtswidrig betriebenen Anlage nach § 88 Abs 2 TKG 2003 in Betracht.  相似文献   
144.
145.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):308-309
§ 182 Abs 2 ABGB hindert generell, also nicht nur im Falle gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, die Adoption durch einen Mann, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leiblichen Vater, bzw durch eine Frau, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zur leiblichen Mutter bestehen. Gem § 182 Abs 2 ABGB ersetzt also der Einzeladoptierende nicht den Elternteil seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter ist daher rechtlich unm?glich. Art 8 und 14 MRK werden dadurch nicht verletzt.  相似文献   
146.
147.
Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen blo? den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschlie?ungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b des § 345 Abs 1 StPO eine überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann.  相似文献   
148.
The aim of this study was to analyze the connection between alcohol dependence and criminal behavior by an integrated genetic–environmental approach. The research, structured as a case–control study, examined 186 alcohol‐dependent males; group 1 (N = 47 convicted subjects) was compared with group 2 (N = 139 no previous criminal records). Genetic results were innovative, highlighting differences in genotype distribution (p = 0.0067) in group 1 for single‐nucleotide polymorphism rs 3780428, located in the intronic region of subunit 2 of the GABA B receptor gene (GABBR2). Some environmental factors (e.g., grade repetition) were associated with criminal behavior; others (e.g., attendance at Alcoholics Anonymous) were inversely related to convictions. The concomitant presence of the genetic and environmental factors found to be associated with the condition of alcohol‐dependent inmate showed a 4‐fold increase in the risk of antisocial behavior. The results need to be replicated on a larger population to develop new preventive and therapeutic proposals.  相似文献   
149.
This study presents the fatal case of a young man who was admitted to the ICAU due to sudden cardiac arrest. An interview revealed that the patient had taken some unspecified crystals. From the moment of admission, his condition deteriorated dramatically as a result of increasing circulatory insufficiency. After a few hours, sudden cardiac arrest occurred again and the patient was pronounced dead. In the course of a medicolegal autopsy, samples of biological material were preserved for toxicology tests and histopathological examination. The analysis of samples using the LC‐MS/MS technique revealed the presence of α‐PVP in the following concentrations: blood—174 ng/mL, urine—401 ng/mL, brain—292 ng/g, liver—190 ng/g, kidney—122 ng/g, gastric contents—606 ng/g. The study also presents findings from the parallel histopathological examination. Based on these findings, cardiac arrest secondary to intoxication with alpha‐PVP was determined as the direct cause of the patient's death.  相似文献   
150.
Nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 samt dem verwiesenen § 3 MRG ist der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, von den übrigen die Wiederherstellung des besch?digten oder zerst?rten WE-Objekts (hier: in einem einsturzgef?hrdeten, baupolizeilich gesperrten Geb?udetrakt, der einen ernsten Schaden des Hauses erlitten hat) als grunds?tzlich ordentliche Verwaltungsma?nahme zu begehren, wenn der Wert der gesamten WE-Liegenschaft diese Erhaltungsarbeit im Verh?ltnis zu den Kosten der Wiederherstellung wirtschaftlich vertretbar erscheinen l?sst. Nur eine dauernde rechtlich oder tats?chlich unm?gliche Wiederherstellung l?sst das WE am zerst?rten WE-Objekt unter den Voraussetzungen des § 35 WEG 2002 erl?schen. Die Notwendigkeit, ernste Sch?den des Hauses im WE-Objekt zu beheben, relativiert den Kostenfaktor der ordentlichen Verwaltungsma?nahme auch in Hinblick auf § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG. Die "wirtschaftliche Wiederherstellbarkeit" entscheidet darüber, ob eine Erhaltungsma?nahme iSd § 28 Abs 1 Z 1 iVm § 3 MRG als ordentliche Verwaltungsagende oder als au?erordentliche nach § 29 WEG 2002 vorliegt. Hiebei kommt es auch auf die Bewahrung des Hausbestands an. Zum Unterschied zwischen der ordentlichen Verwaltung/Erhaltung nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 und nach § 833 ABGB. Im Fall des rechtlichen (oder tats?chlichen) WE-Untergangs müssen die Wohnungseigentümer der unbenützbar gewordenen WE-Objekte abgefunden werden, was – wie die Abbruchkosten – in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einzubeziehen ist.  相似文献   
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