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361.
Eine im Geltungsbereich des MRG erfolgte einseitige gesetzliche Erh?hung des vor Inkrafttreten des MRG zul?ssig frei vereinbarten Hauptmietzinses ist nicht dem Fall gleichzuhalten, dass die Wertsicherungsvereinbarung auf den ursprünglich zul?ssig frei vereinbarten Hauptmietzins anzuwenden ist. Vielmehr liegt im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erh?hung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12 a Abs 3 MRG) eben keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen "Altvertrag" vor. Die "Kombination" dahin, dass der im Geltungsbereich des MRG gesetzlich erh?hte nunmehrige angemessene Hauptmietzins aufgrund der ursprünglichen Wertsicherungsvereinbarung unüberprüfbar erh?ht werden kann, also ein überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG durch die Anwendung der alten Wertsicherungsvereinbarung nicht geltend gemacht werden kann, würde zu einem unbilligen Ergebnis führen.  相似文献   
362.
Weil Vitrinen keine "sonstigen selbst?ndigen R?umlichkeiten" iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbst?ndiges, sondern blo? Zubeh?r-WE begründet werden und bestehen. Ist dennoch nach dem WEG 1975 selbst?ndiges WE an Vitrinen im Grundbuch einverleibt worden, wird deshalb nicht die gesamte Begründung von WE an der Liegenschaft nichtig, da eine rechtskonforme, künftige Gestaltung (hier: der Vitrinen als Zubeh?r-WE) keine ge?nderte Summe der Nutzwerte/der Mindestanteile verlangt. Bis zur vertraglichen Gestaltung (= neuer WE-Vertrag samt Verbücherung des Zubeh?r-WE) ist das "WE" an den Vitrinen als schlichtes Miteigentum anzusehen. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung im Zivilprozess.  相似文献   
363.
Kürzlich hat der OGH das Eintrittsrecht des homosexuellen Lebensgef?hrten in den Mietvertrag unter Berufung auf die MRK-konform vorzunehmende Auslegung des § 14 Abs 3 MRG grunds?tzlich anerkannt. Der folgende Beitrag setzt sich n?her mit der aktuellen Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorjudikatur und des neueren Schrifttums auseinander und bezieht dazu ausführlich Stellung.  相似文献   
364.
365.
Ohne Zusammenfassung  相似文献   
366.
This article examines the increasing access by UK issuers of high yield bonds to US investors notwithstanding substantive differences in the approach to valuation of the issuer in financial distress in US and UK restructuring law and, therefore, in anticipated return on default. It examines the development of the market in the context of existing theories on the relationship between law and finance and suggests that previous accounts have overlooked the adaptive capacity of the finance market to legal environment and the implications of such structural adaptation for the prospects of convergence in law. Three states are identified: where the market is poorly adapted to the legal environment and reinforces other pressure for change, where the market is adapted to the legal environment and is a neutral influence on, or even dampens, other pressure for change and where both legacy and adapted structures exist, potentially pulling in different directions at the same time.  相似文献   
367.
§ 10 Abs 3 Satz 4 (idF vor der WRN 2006) sieht einen unmittelbar wirksamen Grundbuchsberichtigungsantrag nach § 136 GBG in den F?llen vor, in denen die Nutzwerte gem § 9 Abs 2 Z 1 bis 3 iVm Abs 3 WEG 2002 neu festzusetzen gewesen sind. (Im vorliegenden Fall ist dieser Antrag allerdings abzuweisen gewesen, weil die ASt eine Berichtigung der Mindestanteile in der Weise begehrt haben, dass diese zusammengerechnet einen nach § 2 Abs 9 WEG 2002 unzul?ssigen Bruch von 1496/1478 ergeben h?tten.) Zum intertemporalen Recht des § 58 Abs 4 über die Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 und 4 WEG 2002 in der Stammfassung gegenüber der Rechtslage nach der WRN 2006.  相似文献   
368.
Auch bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung sind Vorteile in Anrechnung zu bringen, die durch das sch?digende Ereignis an der gesch?digten Sache selbst entstehen.  相似文献   
369.
Eine Unterbringungsanordnung ist auch dann zul?ssig, wenn sich die Gef?hrlichkeit des T?ters nur gegen eine bestimmte Person richtet. Wird w?hrend der vorl?ufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt, der die Gef?hrlichkeit in einem Ma? reduziert erscheinen l?sst, dass von einer Unterbringung im Ma?nahmenvollzug Abstand genommen werden kann, so führt dies keineswegs zur bedingten Nachsicht der Unterbringung; der genannte Umstand steht vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegen.  相似文献   
370.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):260-262
Der Zweck des § 53b ASVG, eine Begünstigung von Klein- und Mittelbetrieben vorzusehen, schlie?t es aus, für den Anspruch auf einen Zuschuss zur Lohnfortzahlung den dort verwendeten Begriff des Unternehmens vollst?ndig zu übergehen und allein auf die Dienstgebereigenschaft abzustellen. Für eine Besch?ftigte in einem Privathaushalt besteht daher ein solcher Anspruch nicht.  相似文献   
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