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421.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden – Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB beweist.  相似文献   
422.
Hat (auch) der Schuldner die Einverleibung eines Rechtes beantragt, so nimmt er bis zum Zeitpunkt der Einverleibung Rechtshandlungen (bzw Unterlassungen) vor; daher ist dieser Zeitpunkt für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Absichtsanfechtung ma?gebend. Dass auch der Vertragspartner die Einverleibung beantragen h?tte k?nnen, ist unerheblich. – Bei der Schenkungsanfechtung genügt es, wenn das (selbst?ndig anfechtbare) Verfügungsgesch?ft in der kritischen Frist liegt. – Vergleichsgespr?che k?nnen auch dann die "unverzügliche Einklagung" (§ 9 Abs 1 Z 2 AnfO) hinausschieben, wenn diese nur mit dem Schuldner ohne Einbeziehung des Anfechtungsgegners geführt werden.  相似文献   
423.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):380-383
Erfolgt ein Schuldspruch im Strafverfahren nicht wegen der Tat, wegen derer die Untersuchungshaft verh?ngt worden ist, sondern wegen einer anderen, die nicht Anlass zur Verhaftung gegeben h?tte, so war die Haft im Ergebnis "ungerechtfertigt". Die strafrechtliche Einordnung als "einheitliche Tat" kann an der für das StEG ma?geblichen zivilrechtlichen Wertung einer ungerechtfertigten Haft nichts ?ndern. Dem T?ter steht dann in Ausfüllung einer diesbezüglichen Lücke des StEG 2005 ein Anspruch auf Entsch?digung zu.  相似文献   
424.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):780-786
Dem auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommendenWillen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte "Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der übernehmer bei "voreiliger Selbstvornahme" endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Insofern überzeugt der Ansatz jenes Teils der (weitaus überwiegenden) Lehre, der einen Anspruch des übernehmers auf Anrechnungsbestimmungen wie etwa die §§ 1168 Abs 1, 1155 ABGB stützt. Dies hat zur Folge, dass der übernehmer auch dann, wenn er dem Ver?u?erer keine Verbesserungsm?glichkeit er?ffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern l?sst, jedenfalls jene Kosten begehren kann, die der Ver?u?erer h?tte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grunds?tzlich vorgesehene "Chance zur zweiten Andienung" einger?umt worden w?re.  相似文献   
425.
Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher § 178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte) dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt.  相似文献   
426.
Auch die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung als gesetzlich bevorzugte Form der Willensbildung wird vom WEG 2002 nur ausschnittsweise geregelt. Die bestehenden Vorschriften sind auslegungsbedürftig, der ungeregelte Bereich verlangt nach Anleihen aus dem Kapitalgesellschafsrecht.  相似文献   
427.
Ist ein Mehrheitsbeschluss über ordentliche Verwaltungsma?nahmen (hier: Erhaltungsarbeiten an der WE-Anlage; Finanzierung durch sofortige Umlage und erh?hte Rücklagenbeitr?ge) wirksam zustande gekommen, weil der WE-Verwalter allen Wohnungseigentümern rechtzeitig Gelegenheit zur ?u?erung gegeben hat, ist aber die Beschlussanfechtungsfrist noch nicht verstrichen oder eine Anfechtung anh?ngig, muss von einer vorl?ufigen, "zeitlich eingeschr?nkten" Vollziehbarkeit des Beschlusses ausgegangen werden. Die Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer kann daher im Bereich der ordentlichen Verwaltung auf diese Weise einen, wenn auch noch anfechtbaren oder angefochtenen Beschluss durchsetzen. Für die "vorl?ufige" Vollziehbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses der ordentlichen Verwaltung l?sst der OGH hier als nicht entscheidungsrelevant offen, ob die Verletzung von Formalvorschriften (hier: Unterlassen des Hausanschlags über die Beschlussfassung und f?lschliche Bezeichnung des Mehrheitsbeschlusses als dem Bekl vorgelegter "Umlaufbeschluss") im Wege der Anfechtung zur Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses führt oder nicht. Die erfolgreiche Anfechtung stellt die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc fest.  相似文献   
428.
Im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung analog zu § 235 Abs 5 ZPO gro?zügig handzuhaben; aus dem Antragsinhalt muss sich nur zweifelsfrei ergeben, gegen wen sich der Antrag richtet. Da die Beschlussanfechtung nach § 24 Abs 6 WEG 2002 gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" zu richten ist, sind AG s?mtliche nicht antragstellenden Wohnungseigentümer. Ein Wohnungseigentümer kann einen Mehrheitsbeschluss auch dann anfechten, wenn er diesem zun?chst zugestimmt hat und nunmehr behauptet, es sei ihm bei der Stimmabgabe ein Irrtum unterlaufen. Ein überstimmter Wohnungseigentümer (= AG) kann im Beschlussanfechtungsverfahren innerhalb der Anfechtungsfrist die "Seite wechseln", indem er dem Verfahren als ASt beitritt.  相似文献   
429.
Bei einer KG ist idR eine entscheidende ?nderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten anzunehmen, wenn der pers?nlich haftende Gesellschafter ausgetauscht wird oder sich die Beteiligungsverh?ltnisse bei den kraft Gesetzes gesch?ftsführungsbefugten Komplement?ren entscheidend verschieben. Die Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG ist an keine Form gebunden. Sie soll dem Vermieter die zuverl?ssige Beurteilung erm?glichen, ob eine entscheidende ?nderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten stattfand. Die ?u?erung "das Gesch?ft habe die Jugend übernommen" erfüllt diese Anforderung nicht. Im Fall einer Pauschalmietzinsvereinbarung setzt eine Mietzinsanhebung nach § 12a MRG keinen Aufspaltungsantrag nach § 15 Abs 4 MRG voraus.  相似文献   
430.
Ist ob der mit WE verbundenen Mindestanteile des Verpflichteten (= Wohnungseigentümer einer Wohnung und einer Garage) ein nicht eingeschr?nktes, ausdrücklich so bezeichnetes Wohnungsgebrauchsrecht (hier: zugunsten der Mutter des Verpflichteten) im Grundbuch einverleibt, ist die Zwangsverwaltung dieses Gebrauchsrechts gem § 97 Abs 1 EO iVm § 508 ABGB zu bewilligen, falls der Gebrauchsberechtigte w?hrend l?ngerer Dauer am Gebrauch verhindert ist. Dem (Wohnungs-)Eigentümer stehen – anders als beim Fruchtgenussrecht! – n?mlich alle Nutzungen zu, "die sich ohne St?rung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache sch?pfen lassen". Die Erfolgsaussichten einer Exekution sind bei deren Bewilligung nicht zu prüfen, es sei denn, dass schon im Entscheidungszeitpunkt die Unm?glichkeit der Ertragserzielung nach der Aktenlage feststeht; diesfalls ist die Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 EO einzustellen. Die Sach- und Rechtslage ist zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen exekutiven Entscheidung (hier: Bewilligung der Zwangsverwaltung) ma?gebend.  相似文献   
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