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451.
Beabsichtigt der ?nderungswillige Wohnungseigentümer, auch allgemeine Teile der WE-Liegenschaft in Anspruch zu nehmen, muss die ?nderung gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 sowohl der übung des Verkehrs als auch einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen. Dieses Interesse kann er nicht blo? mit gesteigerter Lebensqualit?t und/oder einer Wertsteigerung des ge?nderten eigenen WE-Objekts begründen, weil der Au?erstreitrichter sonst praktisch jede ?nderung zu genehmigen h?tte, was die Bestimmung inhaltsleer machte. Die Bereitschaft des ?nderungswilligen, auf seine Kosten Erneuerungsarbeiten an allgemeinen Teilen seines WE-Objekts (hier: an einer Veranda) durchzuführen, ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002. Schon vor dem Au?StrG nF hat die Parteien im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren zwar keine f?rmliche Beweislast, wohl aber eine qualifizierte Behauptungspflicht getroffen, was seit 1. 1. 2005 darüber hinaus aus deren Vollst?ndigkeits-, Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs 2 leg cit folgt. Jede gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 – und nicht nur die eine vertragliche Benützungsvereinbarung ?ndernde! – erfordert "wichtige Gründe". Für die erste Antragstellung ist unerheblich, ob der ASt einen spezifischen Bedarf für die begehrte Benützungsregelung zu konkretisieren vermag. Jede Benützungsregelung ist eine nach umfassender Interessenabw?gung zu treffende, von Billigkeitserw?gungen getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters.  相似文献   
452.
Werden in einer Wanderausstellung mit dem Titel "Der Holocaust auf Ihrem Teller" unmittelbar nebeneinander Fotos aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt, so liegt in der Meinungs?u?erung kein direkter Angriff gegen das Kollektiv (die Juden); die Meinungs?u?erung ist vielmehr ein Vergleich des tragischen Schicksals von Insassen in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern mit der Situation von Tieren in Massentierhaltungen. Die Gewichtigkeit des Themas der Gesundheit führt dazu, dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungs?u?erung gegenüber dem Schutz der Ehre der h?here Stellenwert zukommt, solange nicht ein Wertungsexzess feststellbar w?re. Die pers?nliche Betroffenheit des Einzelnen von einer gegen eine gro?e Zahl von Personen gerichteten ehrverletzenden ?u?erung h?ngt von der Identifizierbarkeit des namentlich nicht genannten Einzelnen ab. Auch bei der Verletzung von Pers?nlichkeitsrechten kommt es auf den Handlungsort an.  相似文献   
453.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig, die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen.  相似文献   
454.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):596-599
Der Begriff der "Entscheidung" iSd § 97 Au?StrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausl?ndischen Beh?rde über die Aufl?sung bzw den Bestand einer Ehe einzuschr?nken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung – wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung – mitgewirkt hat. Die einseitige Versto?ung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) widerspricht dem inl?ndischen ordre public.  相似文献   
455.
Eine im Geltungsbereich des MRG erfolgte einseitige gesetzliche Erh?hung des vor Inkrafttreten des MRG zul?ssig frei vereinbarten Hauptmietzinses ist nicht dem Fall gleichzuhalten, dass die Wertsicherungsvereinbarung auf den ursprünglich zul?ssig frei vereinbarten Hauptmietzins anzuwenden ist. Vielmehr liegt im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erh?hung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12 a Abs 3 MRG) eben keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen "Altvertrag" vor. Die "Kombination" dahin, dass der im Geltungsbereich des MRG gesetzlich erh?hte nunmehrige angemessene Hauptmietzins aufgrund der ursprünglichen Wertsicherungsvereinbarung unüberprüfbar erh?ht werden kann, also ein überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG durch die Anwendung der alten Wertsicherungsvereinbarung nicht geltend gemacht werden kann, würde zu einem unbilligen Ergebnis führen.  相似文献   
456.
Weil Vitrinen keine "sonstigen selbst?ndigen R?umlichkeiten" iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbst?ndiges, sondern blo? Zubeh?r-WE begründet werden und bestehen. Ist dennoch nach dem WEG 1975 selbst?ndiges WE an Vitrinen im Grundbuch einverleibt worden, wird deshalb nicht die gesamte Begründung von WE an der Liegenschaft nichtig, da eine rechtskonforme, künftige Gestaltung (hier: der Vitrinen als Zubeh?r-WE) keine ge?nderte Summe der Nutzwerte/der Mindestanteile verlangt. Bis zur vertraglichen Gestaltung (= neuer WE-Vertrag samt Verbücherung des Zubeh?r-WE) ist das "WE" an den Vitrinen als schlichtes Miteigentum anzusehen. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung im Zivilprozess.  相似文献   
457.
Kürzlich hat der OGH das Eintrittsrecht des homosexuellen Lebensgef?hrten in den Mietvertrag unter Berufung auf die MRK-konform vorzunehmende Auslegung des § 14 Abs 3 MRG grunds?tzlich anerkannt. Der folgende Beitrag setzt sich n?her mit der aktuellen Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorjudikatur und des neueren Schrifttums auseinander und bezieht dazu ausführlich Stellung.  相似文献   
458.
Ohne Zusammenfassung  相似文献   
459.
460.
A frequent lament among researchers is that public policy makers should pay more attention to scientific and technical information (STI). If there is any single area where one might expect STI to be used in public policy making and agenda setting it is in science and technology policy. Many of the policy makers in science and technology policy are themselves scientists or researchers and presumably would prove especially receptive to STI. However, STI is only one of many types of information used in policy making and policy actors often differ in the extent to which they view STI as credible, particularly compared to other types of potentially policy‐relevant information. Research on credibility (the believability of information, information types, and media) has shown variance and policy makers’ “credibility maps.” Thus, some policy makers have preference for formal information generally and STI specifically, but others privilege raw data, personal experience, authority, history and anecdote, analogical reasoning, or conformance to ideology, to name just a few of the information choices. Here, we build on the current researchers’ previous bibliometrics‐based work and use data from 41 semi‐structured elite interviews with National Research Council (NRC) executives and staff and NRC committee members concerning the use of STI in reports issued by the NRC. Findings show that the use of STI in NRC reports varies according to the nature of the inquiry and the sponsor. Information used in the reports is based on not only the assessed credibility of information but also its perceived direct relevance and the availability of STI as compared to other types of information. In general, the amount of STI in the NRC reports tends to have modest effects on the likelihood that reports will be used in policy making or by the mass media. More important factors include the timing of the report with respect to political agendas, the party requesting the report, and the enacted roles of NRC staff members and committee chairs.  相似文献   
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