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131.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):150-151
Gem § 90 ABGB sind die Ehegatten (ua) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Von diesem (typischen) Bild einer aufrechten
Ehe darf die Beh?rde (auch im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG) grunds?tzlich in freier Beweiswürdigung ausgehen, solange
nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel beibringen. 相似文献
132.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):174
Auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs 2 Z 13 MRG ist den Anforderungen der Schriftlichkeit jedenfalls dort Genüge getan,
wo dem von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag unmittelbar ein Beiblatt angefügt ist, das die besonders vereinbarten
Kündigungsgründe enth?lt, insbesondere dann, wenn sogar der Mieter das Beiblatt unterfertigte. 相似文献
133.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):398-399
Erachtet das Gericht die (zul?ssigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserkl?rung eines Zeugen für nicht unmissverst?ndlich
oder endgültig oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft
plausibel erscheinen lassen, hat deren Abkl?rung in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schl?gt jeder Zweifel am Inhalt
der Erkl?rung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus, was zu einer Nichtigkeit des Urteils gem Z 5a des § 281 Abs 1 StPO
führen kann. 相似文献
134.
135.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):150-152
Ein zuvor mündlich abgeschlossener Bestandvertrag kann durch narrative Erw?hnung in der Pr?ambel eines schriftlichen Anbots
(zur Vertrags?nderung) rechtsbezeugend beurkundet werden; Gebührenpflicht hiefür tritt ein, wenn das schriftliche Anbot dem
Anbotempf?nger ausgeh?ndigt wird. 相似文献
136.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):120
Nach der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung sind es – auch bei Wohnungseigentum – die Miteigentümer, die die Kanalgebühr
(zur ungeteilten Hand) schulden. 相似文献
137.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):538
Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen blo? den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschlie?ungsgründen
iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b
des § 345 Abs 1 StPO eine überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann. 相似文献
138.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):138-139
§ 9 Abs 4 RBG 1987 l?sst (nur) die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, definiert durch dieselben Merkmale wie
in § 16 Abs 1 MRG, zu. Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 9 Abs 4 RBG ist trotz der nicht deutlichen Formulierung auch eine
Mietzinsbeschr?nkungsvorschrift. Die erforderliche Gleichbehandlung aller ausdrücklich oder inhaltlich dem § 16 Abs 1 MRG
zu unterstellenden Hauptmietzinsvereinbarungen gebietet, die in § 16 Abs 7 MRG normierte Reduktion des angemessenen Hauptmietzinses
auch im Fall einer Vereinbarung nach § 9 Abs 4 RBG 1987 vorzunehmen. 相似文献
139.
Manfred Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):604-606
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach st?ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage
des dringenden Tatverdachts nur nach Ma?gabe der M?ngel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt
werden. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des
Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumst?nde, welche jedenfalls in Rechnung
zu stellen sind – dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die
darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt
hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht. 相似文献
140.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):53-55
Unabh?ngig davon, ob nun aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein "unechter" Titelvorschuss nach § 4 Z 5
oder ein "echter" Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der "vorl?ufige Unterhalt" kein Vorgriff auf den "erst
festzusetzenden Unterhalt", der eine nachtr?gliche "Anpassung" des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an
den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen k?nnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst
dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen
Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. 相似文献