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51.
§ 2 der Sachbezugsverordnungen wird als gesetzwidrig aufgehoben (wobei die Aufhebung der zuletzt genannten Bestimmung mit Ablauf des 31. 12. 2008 in Kraft tritt).  相似文献   
52.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):461-462
Die Hemmung der Verj?hrung von Ansprüchen zwischen Ehegatten kann nicht auf eine vom anderen Ehegatten als Alleingesch?ftsführer dominierte GmbH erstreckt werden.  相似文献   
53.
Die Zurückweisung eines Nominierungsvorschlags durch die Obfrau des Hauptausschusses des Nationalrats im Zuge der Erstellung eines Gesamtvorschlags für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist eine Angelegenheit der Gesetzgebung und nicht der Verwaltung und schon deshalb nicht als Bescheid bek?mpfbar.  相似文献   
54.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):460-461
Bejaht ein Gericht seine sachliche Zust?ndigkeit mit der Begründung, die Parteien h?tten eine entsprechende Zust?ndigkeitsvereinbarung iSd § 104 Abs 1 JN getroffen, so ist die Entscheidung gem § 45 JN unanfechtbar.  相似文献   
55.
Eine gegen Treu und Glauben versto?ende Berufung auf den Ablauf der Verj?hrungsfrist liegt vor, wenn die Fristvers?umnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht. Erforderlich ist ein Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen; dabei genügt es, wenn der Gl?ubiger nach objektiven Ma?st?ben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bek?mpft. Bei pflichtwidriger Anlageberatung kann der Gesch?digte den Vertrauensschaden verlangen.  相似文献   
56.
Absolut untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB ist ein Versuch nur dann, wenn die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten sch?digenden Erfolges auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgel?st von den Besonderheiten des Einzelfalles, aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verst?ndigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umst?nden erwartet werden kann. Dementsprechend liegt ein blo? relativ untauglicher und daher strafbarer Betrugsversuch vor, wenn der Beschuldigte einen Liegenschaftseigentümer durch T?uschung über seine Zahlungswilligkeit und -f?higkeit zur notariellen Unterfertigung eines Kaufvertrages über die Liegenschaft veranlasst, nach der vorgesehenen Treuhandabwicklung die Intabulation des Eigentumsrechts aber erst nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgen soll.  相似文献   
57.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):780-783
Auch Zuwendungen an Privatstiftungen k?nnen nach ganz herrschender Meinung Schenkungen iSd § 785 ABGB sein, selbst wenn die Zuwendung zugleich mit dem einmaligen Stiftungsakt erfolgt. Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Verm?gensverteilung liegt keine Rechtfertigung dafür, das – bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene – Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung "auszuhebeln". Unabh?ngig davon, welcher der in der Literatur vertretenen Meinungen zur Nichtausl?sung der Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen gefolgt würde, bewirkt der Umstand, dass in der Stiftungserkl?rung ein umfassender ?nderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussm?glichkeiten auf das Stiftungsverm?gen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Verm?gensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an.  相似文献   
58.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):586-588
Es bildete eine überspannung der den Karteninhaber treffenden Sorgfaltspflichten, würde man bei den inzwischen allt?glichen und auch von den Kreditinstituten zwecks Rationalisierung (und Ersparung eigener Kosten) gef?rderten und geforderten Bargeldbehebungen bei Bankomaten verlangen, stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allf?llige Aussp?hversuche zu richten und etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar angebracht sind, mit der zweiten Hand oder durch besondere K?rperhaltung (Verrenkung?) vor seitlicher Einsicht zu schützen. Nach den AGB ("Kundenrichtlinien") der bekl Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrl?ssige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbr?uchlich behobenen Betrag. Die Verwahrung der Bankomatkarte in der Geldb?rse im durch Rei?verschluss verschlossenen, am Rücken getragenen Rucksack begründet im Allgemeinen, dh ohne Hinzutreten weiterer gefahrentr?chtiger Momente keinen Sorgfaltsversto? des Karteninhabers und berechtigt den Kartenaussteller daher nicht, den Karten-/Kontoinhaber mit dem infolge Verlusts der Bankomatkarte missbr? uchlich erlangten Bargeldbezug zu belasten.  相似文献   
59.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):663-666
Die zur Durchsetzung des schon nach der bisherigen materiellen Rechtslage gegebenen Unterlassungsanspruches geschaffene gesetzliche Regelung des § 382g EO dient nach der erkl?rten Absicht des Gesetzgebers dazu, rasche Abhilfe zu schaffen, um weiteren Eingriffen in die Pers?nlichkeitssph?re des Opfers umgehend Einhalt zu gebieten. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer "Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeintr?chtigung von Pers?nlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr eines drohenden Schadens iSd § 381 Z 2 EO notwendig sein wird. Das Verbot der Kontaktaufnahme kann auch Handlungen Dritter umfassen, wenn diese vom Antragsgegner veranlasst werden.  相似文献   
60.
Dieser Beitrag untersucht die Beziehung zwischen Parlamentsakten und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dabei wird beleuchtet, wie verschiedene Parlamentsakte in ein Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention treten können. Die vorliegende Arbeit behandelt die maßgebliche Rechtslage hinsichtlich der österreichischen Parlamente bzw deren Mitglieder auf Bundes- sowie Landesebene.  相似文献   
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