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151.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):447-449
Ein Liegenschaftseigentümer, der seine aus § 93 StVO entspringenden Pflichten durch Rechtsgesch?ft auf einen unselbst?ndigen Beauftragten – wie etwa einen Hausbesorger – übertragen hat, muss für diesen gem § 1315 ABGB einstehen. Der erkennende Senat teilt die Argumente der Lehre und folgt jener Judikaturlinie, nach der bei durch Unterlassung verursachter Sch?digung der Sch?diger die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen hat, nicht. Die Behauptungs- und Beweislast für die Untüchtigkeit des eingesetzten Gehilfen tr?gt vielmehr der Gesch?digte. Das gilt sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung verursachter Sch?digung. Dafür ist der Anscheinsbeweis zul?ssig.  相似文献   
152.
153.
Ist der endgültige Entschluss, eine Wohnung zu vermieten durch ernste und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt, so liegen (vorab entstandene) Werbungskosten auch für die Zeit vor, in der die zun?chst selbst bewohnte Wohnung noch leer steht.  相似文献   
154.
Eine Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 MRG besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erh?hung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenst?ndlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten nicht schlüssig darlegen kann. Nur dann (oder im Fall von privilegierten Arbeiten) ist eine Beschlussfassung nach § 6 Abs 1 MRG ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erh?hung der Hauptmietzinse zul?ssig. Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten iSd § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige M?glichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den §§ 18ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden k?nnen. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach § 6 Abs 1 MRG mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich w?ren, zu erwirken.  相似文献   
155.
Auch wenn den Immobilienmakler keine einer anwaltlichen Beratungst?tigkeit gleichkommende Aufkl?rungspflicht trifft, hat er gegenüber dem Auftraggeber (hier: Erwerber eines WE-Objekts) die versch?rfte Haftpflicht als Sachverst?ndiger nach § 1299 ABGB zu vertreten, da er eine qualifizierte Interessenwahrungs- und Aufkl?rungspflicht (hier zur Rechtsfrage, ob ein Dachboden WE-Zubeh?r zur Eigentumswohnung oder allgemeiner Teil des WE-Hauses ist) erfüllen muss. Verletzt er diese fahrl?ssig, schuldet er dem Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung des aufgel?sten Kaufvertrags.  相似文献   
156.
Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft einschlie?lich der Beitr?ge zur Rücklage von s?mtlichen Wohnungseigentümern nach dem Verh?ltnis ihrer Miteigentumsanteile – entsprechend dem Grundbuchsstand – zu tragen. Weil ein (noch) nicht errichtetes WE-Objekt (hier: ein Gesch?ftsraum) erst untergeht, wenn dessen unterbliebene Errichtung endgültig feststeht, führt seine blo?e rechtliche Existenz, dh mit einem im Nutzwertverfahren ermittelten und im Grundbuch einverleibten Mindestanteil samt untrennbarer Verbindung mit dem – tats?chlich nicht gebauten – WE-Objekt zur dem entsprechenden Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers nach § 32 Abs 1 WEG 2002. Wollte der WE-Verwalter von seiner gesetzlichen Pflicht abweichen, die gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 allen Wohnungseigentümern vorzuschreiben, bedürfte dieser Akt als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung nach § 29 Abs 5 WEG 2002 iVm den §§ 834f ABGB der Zustimmung s?mtlicher Teilhaber. § 32 Abs 2 WEG 2002 (früher: § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 in der Stammfassung) schlie?t mit der zwingenden Schriftform der einstimmigen Vereinbarung eine konkludente ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels aus.  相似文献   
157.
Vermietet der H?fteeigentümer eines Hauses eine bestimmte Wohnung, an der ihm das alleinige Nutzungsrecht zusteht, so sind die daraus erzielten Mieteinkünfte ihm (allein) zuzurechnen. Einer Zurechnung steht nicht entgegen, dass die Vermietung eben dieser Wohnung beim Rechtsvorg?nger (beim Exgatten) Jahre zuvor als Liebhaberei beurteilt worden ist. Jedes Mietobjekt ist grunds?tzlich danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bildet.  相似文献   
158.
159.
§ 17 Abs 1 WGG normiert einen gesetzlichen Kondiktionsanspruch. Dieser unterliegt – mangels anderweitiger Regelung – der drei?igj?hrigen Verj?hrungsfrist.  相似文献   
160.
Der Einwand der Amtsbeschwerde, ein repr?sentatives Arbeitszimmer (Haush?lfte) im Ausma? von etwa 150m2, das auch für Besprechungen verwendet wird, sei kein Arbeitszimmer, ist unberechtigt. Für die AfA ist beim Arbeitszimmer auf die tats?chliche Nutzungsdauer abzustellen. Die lit e (1,5% AfA) ist beim Arbeitszimmer unanwendbar, weil dieses nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient.  相似文献   
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