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91.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):735-738
Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europ?ischer Vollstreckungstitel (EuVT) best?tigt wurde, wird in anderen
Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerkl?rung bedarf und ohne dass die Anerkennung
angefochten werden kann. Nach der EuVTVO (Art 21 Abs 1) wird nur noch die Verletzung der Rechtskraft einer Vorentscheidung
unter bestimmten Voraussetzungen als Grund für die Verweigerung der Vollstreckung normiert. Dagegen kann weder die Zustellung
der zu vollstreckenden Entscheidung noch ein allf?lliger Versto? gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats in diesem überprüft werden, wie § 21 Abs 2 EuVTVO unmissverst?ndlich klarstellt. Dass die Best?tigung
als EuVT an den Schuldner zuzustellen w?re, wird in der EuVTVO nicht angeordnet. Art 20 Abs 1 lit c EuVTVO verlangt "gegebenenfalls"
eine übersetzung der Best?tigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats. Berücksichtigt man, dass es nicht von
den Sprachkenntnissen des Entscheidungsorgans im Vollstreckungsmitgliedstaat im Einzelfall abh?ngen darf, ob die in der EuVTVO
verlangte übersetzung beizubringen ist oder nicht, ist es angebracht, streng vorzugehen, zumal die formalen Voraussetzungen
an einen Exekutionsbewilligungsantrag nach der genannten Verordnung ohnedies auf das Mindestma? reduziert wurden. Demnach
muss – sieht man von der W?hrungsbezeichnung, die aber nach dem Formular ohnedies nicht schriftlich angegeben werden müsste,
ab – immer dann eine übersetzung angeschlossen werden, wenn die in der fremden Sprache ausgestellte Originalbest?tigung samt
Unterschrift nach Art 20 EuVTVOW?rter dieser Fremdsprache enth?lt. Dieses Erfordernis müsste nur dann nicht erfüllt werden,
wenn eine vom Titelgericht vollst?ndig in deutscher Sprache ausgefüllte Best?tigung vorl?ge. 相似文献
92.
Michael Mayrhofer 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(4):264-275
Ohne Zusammenfassung 相似文献
93.
Christoph Bezemek 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(3):121-130
Die Ereignisse rund um 9/11 haben den Rechtsstaat mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Die Antwort auf die Frage, wie der Gefahr terroristischer Aktivitäten begegnet werden kann, ist letztlich von grundrechtlichen Problemstellungen bestimmt. Der vorliegende Beitrag setzt sich vor diesem Hintergrund mit einem Szenario auseinander, das noch in der aktuellen politischen Diskussion in hohem Maß präsent ist: Wie hat der Staat zu reagieren, wenn – gleich den Ereignissen in New York – eine gekaperte Passagiermaschine auf ein Hochhaus oder ein vollbesetztes Stadion zurast? Untersagt die Pflicht zum Schutz des Lebens der entführten Passagiere eine Einwirkung auf die Maschine oder darf der Staat auch unschuldige Opfer in Kauf nehmen, wenn dies zum Schutz anderer unbedingt erforderlich ist? 相似文献
94.
Dieser Beitrag soll zeigen, dass die Rechtswissenschaft ihren Gegenstand sinnvoll erweitern kann bzw eine bereits vollzogene Erweiterung anerkennen sollte. Die Rechtsökonomie bietet einerseits ein analytisches Instrumentarium für rechtspolitische Erwägungen, andererseits lässt sich mit ihrer Hilfe untersuchen, ob eine Auslegung überhaupt geeignet ist, einen bestimmten Zweck zu erreichen. Dabei wird in Erinnerung gerufen, dass eine Unterscheidung zwischen Rechtspolitik und Rechtsdogmatik nicht eindeutig möglich ist. Die rechtsökonomische Methode erzwingt die Offenlegung solcher "nicht-juristischer" Entscheidungsgründe und fördert damit Transparenz in der Diskussion. Durch eine länderübergreifende Sprache kann sie auch einen Beitrag dazu leisten, Missverständnisse zwischen verschiedenen europäischen Rechtsordnungen zu entschärfen, die auf national geprägten Vorverständnissen beruhen und eine Harmonisierung erheblich erschweren. 相似文献
95.
Stefan Huber 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(3):179-187
Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien finden sich bestimmte Regeln in § 44 NRWO. Diese Regeln hat eine Verwaltungsbehörde, die Wahlbehörde, anzuwenden. Gleichzeitig stellt § 43 ABGB ein allgemeines System des Namensschutzes zur Verfügung, das vor den ordentlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Die österreichische Rechtsordnung unterscheidet zwischen Wahlpartei, politischer Partei und im Nationalrat vertretener Partei. Aufgrund der verfas sungsmäßigen Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen können Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht in jenen Bereichen ergehen, in denen eine Zuständigkeit von Gerichten besteht, und umgekehrt. Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien bedeutet dies, dass die Frage der Namensver wendung am Stimmzettel von der Wahlbehörde zu lösen ist. Für durch eine rechtswidrige Verwendung einer Bezeichnung verursachte Schäden sind jedoch die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Schadenersatzklage zuständig. 相似文献
96.
Heinz Schäffer 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(1):11-22
Eine Ländermitwirkung an der oberstaatlichen Willensbildung (insb Gesetzgebung) gehört unbestreitbar zu den Merkmalen eines (echten) Bundesstaates. Über die Formen und Wege, vor allem über die Gegenstände und die Intensität einer solchen Länderbeteiligung wird seit längerem in Wissenschaft und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Das Vorhaben der neuen Koalitionsregierung für eine "Staatsreform" gibt Anlass zu neuerlicher Reflexion. Der Beitrag unterzieht die wesentlichsten früheren Reformideen (einschließlich jener im Österreich-Konvent und der Äusserung des Bundespräsidenten von 2005) einer kritischen Analyse und rechtspolitischen Bewertung. Abschließend werden Möglichkeiten einer Verbesserung und Flexibilisierung der Entscheidungsverfahren im Bundesstaat erörtert. 相似文献
97.
Peter Bußjäger 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(2):73-78
Dieser Beitrag untersucht die Beziehung zwischen Parlamentsakten und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dabei wird beleuchtet, wie verschiedene Parlamentsakte in ein Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention treten können. Die vorliegende Arbeit behandelt die maßgebliche Rechtslage hinsichtlich der österreichischen Parlamente bzw deren Mitglieder auf Bundes- sowie Landesebene. 相似文献
98.
Harald Eberhard 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(4):350-363
Ohne Zusammenfassung 相似文献
99.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):315-316
Setzt der Au?erstreitrichter rechtsgestaltend den Aufteilungsschlüssel für die Kosten eines Personenaufzugs auf Antrag eines
Wohnungseigentümers abweichend vom Anteilsverh?ltnis fest, bindet sein Sachbeschluss gem § 32 Abs 5 WEG 2002 s?mtliche zum
Zeitpunkt der Rechtskraft verbücherten Wohnungseigentümer. Dies bewirkt einen Anwendungsfall der sog "wirkungsgebundenen"
einheitlichen Streitpartei aller Gemeinschafter. Da es auf die tats?chliche Nutzung von Gemeinschaftsanlagen durch einen Wohnungseigentümer
nicht ankommt, bildet ausschlie?lich deren objektive und nicht die subjektive Nutzungsm?glichkeit den Ma?stab für den vom
Au?erstreitrichter festzusetzenden, von § 32 Abs 1 WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssel. Dessen Ermessensentscheidung
setzt erhebliche Unterschiede in der objektiven Nutzungsm?glichkeit durch einen Wohnungseigentümer voraus. 相似文献
100.
朱凯 《黑龙江省政法管理干部学院学报》2010,(3)
随着3g通信技术的深度发展,3g产业链呈现出多维互动格局.运营商将在更多环节、更广泛区域内与更多主体形成复杂和敏感的法律关系,从而增大了运营商所承担的法律风险.运营商必须强化对3g产业链的控制、协调、整合,合理有效地防范3g运营的法律风险. 相似文献