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801.
Beabsichtigt der ?nderungswillige Wohnungseigentümer, auch allgemeine Teile der WE-Liegenschaft in Anspruch zu nehmen, muss die ?nderung gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 sowohl der übung des Verkehrs als auch einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen. Dieses Interesse kann er nicht blo? mit gesteigerter Lebensqualit?t und/oder einer Wertsteigerung des ge?nderten eigenen WE-Objekts begründen, weil der Au?erstreitrichter sonst praktisch jede ?nderung zu genehmigen h?tte, was die Bestimmung inhaltsleer machte. Die Bereitschaft des ?nderungswilligen, auf seine Kosten Erneuerungsarbeiten an allgemeinen Teilen seines WE-Objekts (hier: an einer Veranda) durchzuführen, ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002. Schon vor dem Au?StrG nF hat die Parteien im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren zwar keine f?rmliche Beweislast, wohl aber eine qualifizierte Behauptungspflicht getroffen, was seit 1. 1. 2005 darüber hinaus aus deren Vollst?ndigkeits-, Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs 2 leg cit folgt. Jede gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 – und nicht nur die eine vertragliche Benützungsvereinbarung ?ndernde! – erfordert "wichtige Gründe". Für die erste Antragstellung ist unerheblich, ob der ASt einen spezifischen Bedarf für die begehrte Benützungsregelung zu konkretisieren vermag. Jede Benützungsregelung ist eine nach umfassender Interessenabw?gung zu treffende, von Billigkeitserw?gungen getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters.  相似文献   
802.
Im Bereich voller Anwendbarkeit des MRG hat der Vermieter für eine Erhaltung des Mietgegenstandes "im jeweils ortsüblichen Standard" zu sorgen. Der vorliegende Beitrag versucht, dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Ortsüblichkeit anhand der bisherigen Rechtsprechung Konturen zu verleihen sowie Kriterien für die bisher unklare Abgrenzung zwischen dem dynamischen Erhaltungsbegriff des § 3 MRG und der Verbesserung nach § 4 MRG herauszuarbeiten.  相似文献   
803.
Eine im Geltungsbereich des MRG erfolgte einseitige gesetzliche Erh?hung des vor Inkrafttreten des MRG zul?ssig frei vereinbarten Hauptmietzinses ist nicht dem Fall gleichzuhalten, dass die Wertsicherungsvereinbarung auf den ursprünglich zul?ssig frei vereinbarten Hauptmietzins anzuwenden ist. Vielmehr liegt im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erh?hung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12 a Abs 3 MRG) eben keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen "Altvertrag" vor. Die "Kombination" dahin, dass der im Geltungsbereich des MRG gesetzlich erh?hte nunmehrige angemessene Hauptmietzins aufgrund der ursprünglichen Wertsicherungsvereinbarung unüberprüfbar erh?ht werden kann, also ein überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG durch die Anwendung der alten Wertsicherungsvereinbarung nicht geltend gemacht werden kann, würde zu einem unbilligen Ergebnis führen.  相似文献   
804.
Weil Vitrinen keine "sonstigen selbst?ndigen R?umlichkeiten" iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbst?ndiges, sondern blo? Zubeh?r-WE begründet werden und bestehen. Ist dennoch nach dem WEG 1975 selbst?ndiges WE an Vitrinen im Grundbuch einverleibt worden, wird deshalb nicht die gesamte Begründung von WE an der Liegenschaft nichtig, da eine rechtskonforme, künftige Gestaltung (hier: der Vitrinen als Zubeh?r-WE) keine ge?nderte Summe der Nutzwerte/der Mindestanteile verlangt. Bis zur vertraglichen Gestaltung (= neuer WE-Vertrag samt Verbücherung des Zubeh?r-WE) ist das "WE" an den Vitrinen als schlichtes Miteigentum anzusehen. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung im Zivilprozess.  相似文献   
805.
Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeintr?chtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzma?nahmen muss vielmehr dem Bekl überlassen bleiben. Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen – und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs – zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. Der Standpunkt, die im verwaltungsbeh?rdlichen Verfahren vorgenommene Prüfung und Beurteilung von L?rmimmissionen schlie?e die abermalige Entscheidung derselben Frage durch die Gerichte aus, bedürfte einer eingehenden Prüfung. Gleiches gilt für das Argument, dass es Sache des ?ffentlichen Rechtes sei, festzulegen, in welcher Weise es auf die Interessen des Betroffenen Rücksicht nehme. Eine im Einzelfall gegebene unzureichende Ausgestaltung des beh?rdlichen Verfahrens im Hinblick auf den Rechtsschutz der Nachbarn kann verschiedenste rechtliche Konsequenzen haben, muss aber nicht zwangsl?ufig zum Ergebnis führen, dass jeder einzelne Nachbar das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Frage stellen kann.  相似文献   
806.
Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer mehrerer Objekte in derselben WE-Anlage auf Zahlung gemeinschaftlicher Bewirtschaftungskosten (hier: mehrheitlich beschlossener Rücklagenbeitr?ge zur Finanzierung bestimmter Sanierungsarbeiten) werden zur Ermittlung des Streitgegenstandes nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammengerechnet, da die vom bekl Wohnungseigentümer geschuldeten Betr?ge "in einem tats?chlichen oder [in concreto: und] rechtlichen Zusammenhang stehen".  相似文献   
807.
Die Verpflichtung des Bestandnehmers, bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses "die Bestandseinheit neu ausgemalt wei?" zurückzugeben, stellt eine Leistung des Bestandnehmers dar, die zum Wert (mithin zur Gebührenbemessungsgrundlage) hinzuzurechnen ist. Gleiches gilt für die Verpflichtung zum Abschluss eines W?rmeenergiebezugsvertrages.  相似文献   
808.
Eine – neben Vermietungsanstrengungen unternommene – Suche nach K?ufern führt, wenn in den Vorjahren eine Vermietung erfolgt ist, nicht dazu, dass nicht weiterhin die Vermietungsabsicht im Vordergrund stünde (und somit nicht mehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen w?ren und/oder davon auszugehen w?re, dass die Eigentumswohnung nicht mehr der Erzielung von Ums?tzen aus der Vermietung und Verpachtung diene). Bei langen Leerstehungen muss allerdings zur Aufrechterhaltung einer steuerlich anzuerkennenden Vermietungsabsicht eine "deutliche Anpassung der angebotenen Mietkonditionen" vorgenommen werden. Umsatzsteuerrechtlich ist hiebei uU (wenn die Vermietung nicht zu Wohnzwecken erfolgt) auch ma?geblich, ob eine Option zur Steuerpflicht der Vermietung erfolgt.  相似文献   
809.
ABSTRACT

For over fifteen years, Spain has seen the promulgation of feminist-inspired legal frameworks to combat male violence against women and, as a result, Spanish law contains a variety of mechanisms that target male violence. However, the parallel dissemination of the pseudo-scientific concept of Parental Alienation Syndrome (PAS), especially since 2004, has become a tool to stall the enforcement of gender equality legislation. Specifically, PAS is causing severe harm in legal procedures related to marital breakdown. Both the government and the General Council of the Judiciary have taken a stand against the deployment of PAS in the legal system, but the notion of parental alienation is still widely used in family courts. This article analyses the contemporary significance of PAS in Spain. It grounds itself in an examination of key government reports and legal cases, and draws on qualitative survey data from interviews with 20 women who have been either formally accused, or threatened with accusations of parental alienation.  相似文献   
810.
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