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621.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):46-48
Der "partielle Nutzfl?chenschlüssel" gilt nach Beendigung des letzten Altmietverh?ltnisses "automatisch" nicht mehr, also
ohne dass es einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedürfte. In der auf die Aufl?sung des letzten Altmietvertrags folgenden
Abrechungsperiode ist vielmehr – sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde – der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel
des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 ma?geblich. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer ?nderung des
Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG 1975 bzw § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen
Anteilsverh?ltnisse ma?geblich. 相似文献
622.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):90-91
R?umen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene
Recht ein, für eine Besteuerung zu optieren, so k?nnen sie nach der Art der Ums?tze oder nach Gruppen von Steuerpflichtigen
unterscheiden, sofern sie die Ziele und die allgemeinen Grunds?tze der Sechsten Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der
steuerlichen Neutralit?t und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen
beachten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die die Ums?tze gemeinnütziger
Sportvereine generell von der Steuer befreit und dabei das Recht dieser Sportvereine beschr?nkt, für eine Besteuerung der
Vermietungs- und Verpachtungsums?tze zu optieren, das den Mitgliedstaaten einger?umte Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere
des Grundsatzes der steuerlichen Neutralit?t und des Erfordernisses einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung
der vorgesehenen Steuerbefreiungen überschreitet. 相似文献
623.
邢古城 《山西青年管理干部学院学报》2003,16(1):26-28
邓小平南巡谈话提出了“关键在人”思想。他指出 ,建设有中国特色社会主义伟大事业 ,关键在选拔人、教育人、培养人和使用人。“关键在人” ,从某种程度上说 ,关键在于科学的选人、用人及管理机制。 相似文献
624.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):24-26
Beabsichtigt der ?nderungswillige Wohnungseigentümer, auch allgemeine Teile der WE-Liegenschaft in Anspruch zu nehmen, muss
die ?nderung gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 sowohl der übung des Verkehrs als auch einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers
entsprechen. Dieses Interesse kann er nicht blo? mit gesteigerter Lebensqualit?t und/oder einer Wertsteigerung des ge?nderten
eigenen WE-Objekts begründen, weil der Au?erstreitrichter sonst praktisch jede ?nderung zu genehmigen h?tte, was die Bestimmung
inhaltsleer machte. Die Bereitschaft des ?nderungswilligen, auf seine Kosten Erneuerungsarbeiten an allgemeinen Teilen seines
WE-Objekts (hier: an einer Veranda) durchzuführen, ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG
2002. Schon vor dem Au?StrG nF hat die Parteien im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren zwar keine f?rmliche Beweislast, wohl
aber eine qualifizierte Behauptungspflicht getroffen, was seit 1. 1. 2005 darüber hinaus aus deren Vollst?ndigkeits-, Wahrheits-
und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs 2 leg cit folgt. Jede gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 – und
nicht nur die eine vertragliche Benützungsvereinbarung ?ndernde! – erfordert "wichtige Gründe". Für die erste Antragstellung
ist unerheblich, ob der ASt einen spezifischen Bedarf für die begehrte Benützungsregelung zu konkretisieren vermag. Jede Benützungsregelung
ist eine nach umfassender Interessenabw?gung zu treffende, von Billigkeitserw?gungen getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters. 相似文献
625.
626.
Helmut Koziol 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):574-579
Werden in einer Wanderausstellung mit dem Titel "Der Holocaust auf Ihrem Teller" unmittelbar nebeneinander Fotos aus Konzentrationslagern
der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt, so liegt in der Meinungs?u?erung kein
direkter Angriff gegen das Kollektiv (die Juden); die Meinungs?u?erung ist vielmehr ein Vergleich des tragischen Schicksals
von Insassen in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern mit der Situation von Tieren in Massentierhaltungen.
Die Gewichtigkeit des Themas der Gesundheit führt dazu, dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungs?u?erung
gegenüber dem Schutz der Ehre der h?here Stellenwert zukommt, solange nicht ein Wertungsexzess feststellbar w?re. Die pers?nliche
Betroffenheit des Einzelnen von einer gegen eine gro?e Zahl von Personen gerichteten ehrverletzenden ?u?erung h?ngt von der
Identifizierbarkeit des namentlich nicht genannten Einzelnen ab. Auch bei der Verletzung von Pers?nlichkeitsrechten kommt
es auf den Handlungsort an. 相似文献
627.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig,
die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht
in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des
Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen. 相似文献
628.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):596-599
Der Begriff der "Entscheidung" iSd § 97 Au?StrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausl?ndischen
Beh?rde über die Aufl?sung bzw den Bestand einer Ehe einzuschr?nken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung
– wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung – mitgewirkt hat. Die
einseitige Versto?ung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) widerspricht dem inl?ndischen ordre public. 相似文献
629.
Eine im Geltungsbereich des MRG erfolgte einseitige gesetzliche Erh?hung des vor Inkrafttreten des MRG zul?ssig frei vereinbarten
Hauptmietzinses ist nicht dem Fall gleichzuhalten, dass die Wertsicherungsvereinbarung auf den ursprünglich zul?ssig frei
vereinbarten Hauptmietzins anzuwenden ist. Vielmehr liegt im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erh?hung des Hauptmietzinses
(hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12 a Abs 3 MRG) eben keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare
Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen "Altvertrag" vor. Die "Kombination" dahin, dass der im Geltungsbereich
des MRG gesetzlich erh?hte nunmehrige angemessene Hauptmietzins aufgrund der ursprünglichen Wertsicherungsvereinbarung unüberprüfbar
erh?ht werden kann, also ein überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG durch die Anwendung der alten Wertsicherungsvereinbarung
nicht geltend gemacht werden kann, würde zu einem unbilligen Ergebnis führen. 相似文献
630.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):21-24
Weil Vitrinen keine "sonstigen selbst?ndigen R?umlichkeiten" iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen
weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbst?ndiges, sondern blo? Zubeh?r-WE begründet werden und bestehen. Ist dennoch
nach dem WEG 1975 selbst?ndiges WE an Vitrinen im Grundbuch einverleibt worden, wird deshalb nicht die gesamte Begründung
von WE an der Liegenschaft nichtig, da eine rechtskonforme, künftige Gestaltung (hier: der Vitrinen als Zubeh?r-WE) keine
ge?nderte Summe der Nutzwerte/der Mindestanteile verlangt. Bis zur vertraglichen Gestaltung (= neuer WE-Vertrag samt Verbücherung
des Zubeh?r-WE) ist das "WE" an den Vitrinen als schlichtes Miteigentum anzusehen. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung
im Zivilprozess. 相似文献