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121.
Walter Doralt 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):759-776
Gesch?fte der Gesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied müssen dem Aufsichtsrat vorgelegt werden und bedürfen seiner Zustimmung.
Damit sollen Interessenkonflikte vermieden und Transparenz hergestellt werden. Der Beitrag geht folgenden Fragen nach: Wen
trifft die Pflicht zur Information? Wie genau ist der Aufsichtsrat über diese Gesch?fte zu informieren? Welche Stimmverbote
bestehen? Welche Konsequenzen k?nnen sich daraus für die Beschlussf?higkeit ergeben? Welche Rechtsfolgen l?st die Nichtbeachtung
der gesetzlichen Anforderungen aus? Schlie?lich wird die nicht ausreichend geregelte Situation der Arbeitnehmervertreter untersucht. 相似文献
122.
Richard Novak 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):681-690
Die Anfechtung der Nationalratswahl 2006 durch die KP? – zur Debatte stand die 4%-Klausel – gibt Anlass, die Entwicklung des
?sterr Verh?ltniswahlsystems in Erinnerung zu rufen. Mehrfach sind an den VfGH Fragen der Kompetenzverteilung herangetragen
worden; sie halten sich, nicht zuletzt in ihrem Schwierigkeitsgrad, im Rahmen des üblichen. V?llig neu ist hingegen, dass
– abweichend von der Vorjudikatur und ungeachtet Art 18 Abs 2 B-VG – kollegialen Verwaltungsbeh?rden mit richterlichem Einschlag
die Erlassung von Verordnungen verwehrt ist. Patentangelegenheiten werden nunmehr den zivilrechtlichen Ansprüchen des Art
6 Abs 1 MRK zugez?hlt. Mit EU-Beihilfe hat das EmissionszertifikateG eine bisher unbekannte, verp?nte Rechtsfigur, den national-supranationalen
"Mischling" hervorgebracht. 相似文献
123.
Reinhold Oberhofer 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):106-108
§ 35 Abs 2 WEG 2002, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des WE ist, steht der Teilung durch weitere WE-Begründung
an Wohnh?usern, an denen schlichte Miteigentumsanteile und WE nebeneinander bestehen (sog Mischhaus), nicht entgegen. Das
bestehende WE im Mischhaus wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur WE-Begründung
am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung
nach § 830 ABGB, also einer Aufhebung auch des bereits bestehenden WE stünde § 35 Abs 2 WEG 2002 allerdings unzweifelhaft
entgegen. 相似文献
124.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):275-276
Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung
ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass
der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems"
sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen
aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus
folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes
und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus
laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen,
die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen
Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft,
die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger
Abtretung iSd § 1422 ABGB. 相似文献
125.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):11
Der Begriff des "Kennenmüssens" stellt grunds?tzlich darauf ab, ob etwas bei verkehrsüblicher, objektiv gebotener Sorgfalt
erkennbar ist bzw auffallen muss. Von einem Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren kann erwartet werden, dass er versucht,
sich über den Inhalt von Mietvertr?gen betreffend das zu erwerbende Objekt zu informieren. 相似文献
126.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):180-182
Die stRsp unterscheidet Verwaltungshandlungen von Verfügungen über die gemeinschaftliche WE-Liegenschaft derart, dass Verwaltungshandlungen
darauf abzielen, "gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen, w?hrend eine Verfügung
die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte ver?ndert". Die Anfechtbarkeit eines Umlaufbeschlusses der Wohnungseigentümer
oder eines in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses nach § 24 Abs 6 WEG 2002 setzt – im Gegensatz zu dessen Nichtigkeit,
die unbefristet geltend gemacht werden kann – den "Anschein eines Beschlusses" (hier: Anfechtungsgrund der fehlenden Mehrheit)
voraus. Zur Abgrenzung der Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen über ordentliche und au?erordentliche Verwaltungsma?nahmen
nach § 24 Abs 6 mit einmonatiger Anfechtungsfrist wegen formeller Anfechtungsgründe im Gegensatz zur Anfechtbarkeit von Mehrheitsbeschlüssen
betreffend nur au?erordentliche Verwaltungsagenden binnen 3 (oder 6) Monaten nach § 29 Abs 1 und 2 WEG 2002 wegen materieller
Anfechtungsgründe (hier: Kostenbelastung durch die Umstellung einer ?lbefeuerten gemeinschaftlichen Heizanlage auf Fernw?rme).
Ausschlie?lich der Anschlag des Mehrheitsbeschlusses im Hause (hier: im Eingangsbereich, der zwingend durchquert werden muss,
um das Stiegenhaus der ASt zu erreichen) l?st die Anfechtungsfristen gem § 24 Abs 6 und § 29 Abs 1 WEG 2002 aus. 相似文献
127.
Institutional Collective Action on Drugs: Functional and Vertical Dilemmas of Unused Pharmaceuticals
The authors use the Institutional Collective Action Framework to analyze the barriers, opposition, and opportunities for residential pharmaceutical disposal programs in the United States via a case study on a series of take‐back programs pioneered in the state of Washington by local and state governments, as well as the corresponding backlash from federal agencies. While successful in some ways, these innovative solutions directly challenged the competing federal policy regimes controlled by the Drug Enforcement Agency (DEA), and, to a lesser extent, the Environmental Protection Agency (EPA). Findings from case studies suggest that functional dilemmas created by existing institutions with entrenched regulatory regimes are a key challenge to finding efficient solutions to vertical ICA dilemmas. Conclusions, then, connect to the broader ICA research agenda, and implications for multi‐level governance issues. 相似文献
128.
The performance of innovation systems depends, to a great extent, on the degree of public–private collaboration they involve. Thus, innovation policies often aim to enhance this collaboration through public–private partnerships. These partnerships are a multidimensional phenomenon whose success depends on factors related to each of their dimensions. This paper proposes the use of an analytical model that reflects the multidimensional nature of public–private partnerships and analyses to what extent they are applied in a specific innovation system in order to identify the territorial and sectorial factors that act as barriers or drivers to use them. This model aims to help policy makers design appropriate public–private partnerships in each context. The case under review is the Spanish innovation system, given that this system has been suffering from a structural lack of collaboration for several decades, despite the implementation of policies aimed to foster this. Thus, if the model works, it should be able to identify key factors that influence greater or more restricted use of the different PPP formulas. 相似文献
129.
lo^4与ta^2 是黔东苗语中描述某物从别处向说话人靠近的位移动词,即来(COME)义动词。二者表达相同观察视角下的同一位移过程,却有不同的意象图式:lo^4所描述的运动事件的动体在社会空间归属上原本就属于观察点(即归来),起、终点在同一个空间内,属单纯的路径图式;ta^2 所述运动事件的动体并不属于观察点(即非归来),起、终点分属不同的空间,属起点套叠有容器在内的容器-路径图式。二者作趋向补语、结果补语(可能补语)、状态补语以及事态助词时所表达的语义都体现了意象图式投射的差异性。 相似文献
130.