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181.
田景胜 《贵州警官职业学院学报》2003,15(6):89-91
"十六大"的内容十分丰富,我们必须认真领会其主体精神.从总体上看,"十六大"突出强调了"全面贯彻'三个代表'重要思想"的核心理念,指明了全面建设小康社会的奋斗目标,提出了今后应坚持的工作思路. 相似文献
182.
张秋俭 《中国劳动关系学院学报》2002,16(6):1-2
江泽民在党的十六大所做报告,是一篇马克思主义的纲领性文献,是党在新世纪新阶段的政治宣言和行动纲领.深入学习和贯彻十六大精神,对于适应新形势、新任务,全面推动工会理论创新具有非常重大的指导意义,同时对于推动学院的改革发展也具有重要的现实指导意义. 相似文献
183.
国内外形势的发展为深化我国经济体制改革带来了严峻的挑战和难得的机遇 ,必须顺应潮流 ,抓住重点 ,整体推进 ,实现经济体制改革新突破 ,开创全面建设小康社会的新局面。 相似文献
184.
唐山市公安局 《河北公安警察职业学院学报》2003,3(3):8-11
面对新形势、新任务,各级公安机关必须认真贯彻落实党的十六大精神,掌握强大的思想武器,站在时代的高度,立足职能,把毫不动摇地抓好维护稳定工作作为公安工作第一要务,为全面建设小康社会保驾护航. 相似文献
185.
报道了D3S1358、D16S539等7个DNA位点的复合扩增和四色荧光分析技术。经310自动测序仪检测7个位点 ,实现了STR位点同步扩增和自动检测目的。同一性实验表明 ,同一个体肌肉、血液、唾液和头发等组织STR位点基因型完全一致。对2个四代家系、3个三代家系的调查结果表明 ,这些位点符合孟德尔遗传定律。D3S1358、D16S539等7个位点对陈旧、微量的检材适用性很强,灵敏度达75pg ,在法医个人识别和亲子鉴定中有着重要意义 相似文献
186.
187.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):369-372
Der Schutz vor einer Gefahr, die das ?ffentliche Gemeinschaftsleben st?rt, aber keinem bestimmten Verwaltungszweig zugeh?rt
(hier: Schutz eines Wohnhauses vor einem sich aus einer Felswand von einem darüber liegenden Hanggrundstück l?senden Felsbrocken),
f?llt unter den Voraussetzungen des Art 118 Abs 6 B-VG in die Zust?ndigkeit der Gemeinde (eigener Wirkungsbereich). Der Bürgermeister
darf (nach § 47 Abs 1 stmk GemO) zur Gefahrenabwehr unaufschiebbare "Verfügungen" treffen. Dazu kann er Dritte verpflichten,
zur Gefahrenabwehr unerl?ssliche Eingriffe zu dulden, nicht aber dazu, vertretbare Leistungen (zB die unverzügliche Errichtung
eines Fangzaunes) selbst – auf deren eigene Kosten – zu erbringen. 相似文献
188.
Johannes Stabentheiner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):29-35
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches
Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen
ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes,
weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der
Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus
und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem
gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes
geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t
des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen
sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen
– soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen,
gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten
überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen
zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz
zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse
dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen
Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser
Veranstaltung nachzulesen. 相似文献
189.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):15-16
Falls der bekl Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem "Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten (hier:
Pflicht, im vermieteten Gastlokal n?chtliche Ruhest?rungen zu unterlassen und die Hausordnung der WE-Anlage einzuhalten) auferlegt
hat, wird er dadurch noch nicht von seiner Pflicht gegenüber jedem anderen Wohnungseigentümer der WE-Liegenschaft (hier: dem
nachbarrechtlichen/petitorischen Unterlassungskl iSd § 364 Abs 2, § 523 ABGB) befreit, alles ihm Zumutbare gegen den Bestandnehmer
zu unternehmen, um die diesem zuordenbaren St?rungen – etwa auch im Klagsweg aus dem Mietvertrag – zu unterbinden. Unbeschadet
einer verwaltungsbeh?rdlichen Genehmigung des Lokalbetriebs im vermieteten WE-Objekt ist ein solcher (nachbarrechtlicher)
Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den vermietenden Wohnungseigentümer nach stRsp zul?ssig, wenn dessen
(Mit-)Eigentumsrecht durch eine über das verkehrsübliche Ma? hinausgehende, vom Mieter zu vertretende L?rmbeeintr?chtigung
verletzt wird. 相似文献
190.