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221.
Andreas Kletečka 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):137-143
Der Arbeitsgruppen-Entwurf eines neuen ?sterreichischen Schadenersatzrechts sieht vor, dass die Verursachungskonkurrenz mit
dem Zufall zu einer Anteilshaftung führt. Die Verfasser des Entwurfs konnten sich dabei an der hM orientieren. Deswegen wird
im Folgenden die alternative Konkurrenz mit dem Zufall auf der Grundlage der lex lata beurteilt, um den Ausgangspunkt des
Entwurfs bewusst zu machen. Dabei wird gezeigt werden, dass die hM mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist. Die ge?u?erten
Bedenken sprechen überdies gegen eine Normierung der Anteilshaftung im Zuge der Reform des Schadenersatzrechts. 相似文献
222.
223.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):57-59
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von
den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht.
Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis
und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts
der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz
nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund
der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt
ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den
Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung
oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu
entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag
auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des
Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte. 相似文献
224.
Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten iSd § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart
wurde, ist ausschlie?lich darauf abzustellen ist, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren.
Die übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabh?ngig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar.
Ein entgeltliches Rechtsverh?ltnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache ein "Anerkennungszins" geleistet wird,
der gegenüber dem Nutzungswert nicht ins Gewicht f?llt, wobei eine Grenze von etwa 10% des ortsüblichen Entgelts angenommen
wird. Die Frage, ob in diesem Sinne Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, ist nach den Verh?ltnissen bei Vertragsabschluss
zu beurteilen; zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar
gewesen w?re. 相似文献
225.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(5):159-161
§ 37 Abs 5 WEG 2002 sollte die Rechtsposition des WE-Bewerbers insb im Verh?ltnis zu den anderen WE-Bewerbern klarstellen
und die in der jüngeren Rsp erkennbare Bereitschaft, die wohnungseigentumsrechtlichen Verwaltungsbestimmungen analog auch
für das Vorstadium anzuwenden, positivieren. Dabei trifft § 37 Abs 5 WEG 2002 eine klare Unterscheidung, in welchen F?llen
die Begründung von Miteigentum vorausgesetzt wird (Satz 1 und Satz 3). Die Gew?hrung der Eigentumsfreiheitsklage an einen
WE-Bewerber v?llig losgel?st von seiner Miteigentümerstellung vernachl?ssigt diese vom Gesetz exakt vorgesehene Differenzierung. 相似文献
226.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):193-194
Es geh?rt zum Umfang der einen Hausverwalter nach § 20 Abs 1 WEG 2002 treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern
die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter
durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt ger?t (hier: ausdrücklich erkl?rter Wunsch
von Wohnungseigentümern, von einem bestimmten anderen Wohnungseigentümer nicht durch Kontaktaufnahmen behelligt zu werden). 相似文献
227.
Subjektives Recht von Landtagsabgeordneten auf (ungestörte) Benutzung bestimmter Büroräumlichkeiten?
Nicolas Raschauer 《Journal für Rechtspolitik》2009,17(1):46-57
Zwei rezente Entscheidungen des UVS NÖ bzw des VfGH geben Anlass zur Diskussion, ob und inwieweit niederösterreichischen Landtagsabgeordneten ein grundsätzlich (für die Dauer einer Legislaturperiode) uneingeschränktes subjektives Recht auf Benutzung bestimmter Büroräumlichkeiten – bzw korrespondierend zu ihrer rechtlichen Stellung: ein entsprechendes, im nö Landesrecht verankertes Nutzungsrecht sui generis – zukommt. Die Erörterung dieser Frage hat – bedingt durch den jeweiligen Entscheidungsgegenstand – primär nach Maßgabe des niederösterreichischen Landes (verfassungs)rechts unter Einschluss bundes(verfassungs) rechtlicher Erwägungen zu erfolgen. Dennoch ist die nachfolgende Abhandlung auch über das niederösterreichische Landesrecht hinaus von Interesse: Zum einen gilt es, aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts zu erörtern, welches Landesorgan für die Verwaltung (Zuweisung, Entziehung) der Büroräumlichkeiten, die Landtagsabgeordneten zur Benutzung eingeräumt sind, zuständig ist. Dann ist zu klären, ob Landtagsabgeordneten aus der Zuweisung eines Büroraumes ein grundsätzlich uneingeschränktes Nutzungsrecht (anders: ein von der Rechtsordnung anerkanntes subjektives Recht) für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode zukommt. Abschließend ist zu hinterfragen, ob die Beschränkung bzw Entziehung der Büroräumlichkeit (Beeinträchtigung des Nutzungsrechts), wie der VfGH meint, tatsächlich einen (bekämpfbaren) Akt der Hoheitsverwaltung darstellt. In die Überlegungen fließen zusätzlich die vom VfGH in der zuvor angesprochenen Entscheidung B 914/07-11 entwickelten Leitgedanken ein. Zuvor ist jedoch kurz auf den Sachverhalt einzugehen, der für die in Rede stehenden Entscheidungen maßgebend war. 相似文献
228.
Volker Boehme-Neßler 《Journal für Rechtspolitik》2009,17(1):1-12
Das Recht ist in modernen Gesellschaften ein wichtiges Steuerungsmittel. Schon bisher ist es allerdings nicht das einzige Instrument gewesen, um gesellschaftliche Entwicklungen und individuelles Verhalten zu beeinflussen. Es gab und gibt Bereiche, die sich selbst organisieren und in denen staatliches Recht aus unterschiedlichen Gründen nicht das entscheidende Steuerungsmittel ist. Dieser Beitrag untersucht, wie sich die zunehmende Digitalisierung der modernen Gesellschaften auf die Steuerungsfähigkeit des Rechts auswirkt. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung des Rechts in der digitalisierten und hoch fragmentierten Welt abnimmt. Das Recht muss sich deshalb Verbündete in anderen Bereichen der Gesellschaft suchen, um weiterhin Steuerungsfunktionen für die Gesellschaft wahrnehmen zu können. Der Beitrag skizziert, wer als Verbündeter des Rechts in Frage kommt und wie die notwendigen transrechtlichen Kooperationen aussehen könnten. 相似文献
229.
Chang Hua Wong Seok Hwee Koo George Qiongze She Paul Chui Edmund Jon Deoon Lee 《Forensic Science International Supplement Series》2009,192(1-3):53-55
We analyzed the coding regions of the cardiac calcium-handling genes, ryanodine receptor 2 (RyR2) and calsequestrin 2 (CASQ2) for genetic variants in a healthy Chinese population (n = 95) and in a cohort of 28 sudden unexplained death victims. Mutations in RyR2 and CASQ2 have been shown to alter calcium homeostasis during excitation–contraction coupling and predispose individuals to fatal cardiac arrhythmias. The genetic screening was accomplished by denaturing high-performance liquid chromatography and DNA sequencing methods. Genetic analysis revealed the following non-synonymous genetic variations: two reported RyR2 polymorphisms; 5654G>A (G1885E) and 5656G>A (G1886S), two reported CASQ2 polymorphisms; 196A>G (T66A) and 226G>A (V76M) and one novel CASQ2 mutation; 529G>C (E177Q). The functional significance of the novel CASQ2 mutation has not been evaluated and characterized. This study shows that multiple genetic variations of the RyR2 and CASQ2 genes exist in the two study populations. The inter-individual genetic variability may underlie the different susceptibility of individuals to developing ventricular tachycardia. The research results will be valuable for which future work involving clinical and forensic samples can be based upon to distinguish potential disease-associated mutations from common polymorphisms. 相似文献
230.
刘素心 《天津市工会管理干部学院学报》2009,17(2):44-46
为了培养具有创新精神和创新能力的创新人才,高等学校(特别是教学研究型大学和研究型大学)必须开展研究型教学,以此推进创新教育。研究型教学是对传统教学模式的创新,它体现了高等教育中以学生为中心的理念,对培养创新人才有重要的作用。本文就研究型教学在创新人才培养过程中所起的重要作用,以及对我校的教学,研究型教学实践案例进行探讨。 相似文献