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241.
Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten iSd § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, ist ausschlie?lich darauf abzustellen ist, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabh?ngig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. Ein entgeltliches Rechtsverh?ltnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache ein "Anerkennungszins" geleistet wird, der gegenüber dem Nutzungswert nicht ins Gewicht f?llt, wobei eine Grenze von etwa 10% des ortsüblichen Entgelts angenommen wird. Die Frage, ob in diesem Sinne Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, ist nach den Verh?ltnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen; zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen w?re.  相似文献   
242.
§ 37 Abs 5 WEG 2002 sollte die Rechtsposition des WE-Bewerbers insb im Verh?ltnis zu den anderen WE-Bewerbern klarstellen und die in der jüngeren Rsp erkennbare Bereitschaft, die wohnungseigentumsrechtlichen Verwaltungsbestimmungen analog auch für das Vorstadium anzuwenden, positivieren. Dabei trifft § 37 Abs 5 WEG 2002 eine klare Unterscheidung, in welchen F?llen die Begründung von Miteigentum vorausgesetzt wird (Satz 1 und Satz 3). Die Gew?hrung der Eigentumsfreiheitsklage an einen WE-Bewerber v?llig losgel?st von seiner Miteigentümerstellung vernachl?ssigt diese vom Gesetz exakt vorgesehene Differenzierung.  相似文献   
243.
Es geh?rt zum Umfang der einen Hausverwalter nach § 20 Abs 1 WEG 2002 treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt ger?t (hier: ausdrücklich erkl?rter Wunsch von Wohnungseigentümern, von einem bestimmten anderen Wohnungseigentümer nicht durch Kontaktaufnahmen behelligt zu werden).  相似文献   
244.
Zwei rezente Entscheidungen des UVS NÖ bzw des VfGH geben Anlass zur Diskussion, ob und inwieweit niederösterreichischen Landtagsabgeordneten ein grundsätzlich (für die Dauer einer Legislaturperiode) uneingeschränktes subjektives Recht auf Benutzung bestimmter Büroräumlichkeiten – bzw korrespondierend zu ihrer rechtlichen Stellung: ein entsprechendes, im nö Landesrecht verankertes Nutzungsrecht sui generis – zukommt. Die Erörterung dieser Frage hat – bedingt durch den jeweiligen Entscheidungsgegenstand – primär nach Maßgabe des niederösterreichischen Landes (verfassungs)rechts unter Einschluss bundes(verfassungs) rechtlicher Erwägungen zu erfolgen. Dennoch ist die nachfolgende Abhandlung auch über das niederösterreichische Landesrecht hinaus von Interesse: Zum einen gilt es, aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts zu erörtern, welches Landesorgan für die Verwaltung (Zuweisung, Entziehung) der Büroräumlichkeiten, die Landtagsabgeordneten zur Benutzung eingeräumt sind, zuständig ist. Dann ist zu klären, ob Landtagsabgeordneten aus der Zuweisung eines Büroraumes ein grundsätzlich uneingeschränktes Nutzungsrecht (anders: ein von der Rechtsordnung anerkanntes subjektives Recht) für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode zukommt. Abschließend ist zu hinterfragen, ob die Beschränkung bzw Entziehung der Büroräumlichkeit (Beeinträchtigung des Nutzungsrechts), wie der VfGH meint, tatsächlich einen (bekämpfbaren) Akt der Hoheitsverwaltung darstellt. In die Überlegungen fließen zusätzlich die vom VfGH in der zuvor angesprochenen Entscheidung B 914/07-11 entwickelten Leitgedanken ein. Zuvor ist jedoch kurz auf den Sachverhalt einzugehen, der für die in Rede stehenden Entscheidungen maßgebend war.  相似文献   
245.
Das Recht ist in modernen Gesellschaften ein wichtiges Steuerungsmittel. Schon bisher ist es allerdings nicht das einzige Instrument gewesen, um gesellschaftliche Entwicklungen und individuelles Verhalten zu beeinflussen. Es gab und gibt Bereiche, die sich selbst organisieren und in denen staatliches Recht aus unterschiedlichen Gründen nicht das entscheidende Steuerungsmittel ist. Dieser Beitrag untersucht, wie sich die zunehmende Digitalisierung der modernen Gesellschaften auf die Steuerungsfähigkeit des Rechts auswirkt. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung des Rechts in der digitalisierten und hoch fragmentierten Welt abnimmt. Das Recht muss sich deshalb Verbündete in anderen Bereichen der Gesellschaft suchen, um weiterhin Steuerungsfunktionen für die Gesellschaft wahrnehmen zu können. Der Beitrag skizziert, wer als Verbündeter des Rechts in Frage kommt und wie die notwendigen transrechtlichen Kooperationen aussehen könnten.  相似文献   
246.
We analyzed the coding regions of the cardiac calcium-handling genes, ryanodine receptor 2 (RyR2) and calsequestrin 2 (CASQ2) for genetic variants in a healthy Chinese population (n = 95) and in a cohort of 28 sudden unexplained death victims. Mutations in RyR2 and CASQ2 have been shown to alter calcium homeostasis during excitation–contraction coupling and predispose individuals to fatal cardiac arrhythmias. The genetic screening was accomplished by denaturing high-performance liquid chromatography and DNA sequencing methods. Genetic analysis revealed the following non-synonymous genetic variations: two reported RyR2 polymorphisms; 5654G>A (G1885E) and 5656G>A (G1886S), two reported CASQ2 polymorphisms; 196A>G (T66A) and 226G>A (V76M) and one novel CASQ2 mutation; 529G>C (E177Q). The functional significance of the novel CASQ2 mutation has not been evaluated and characterized. This study shows that multiple genetic variations of the RyR2 and CASQ2 genes exist in the two study populations. The inter-individual genetic variability may underlie the different susceptibility of individuals to developing ventricular tachycardia. The research results will be valuable for which future work involving clinical and forensic samples can be based upon to distinguish potential disease-associated mutations from common polymorphisms.  相似文献   
247.
248.
249.
Das Grundrecht auf den Schutz des Briefgeheimnisses verbietet nicht nur staatliche Eingriffe, sondern verlangt dem Staat von heute auch ein vielf?ltiges Engagement zu dessen Umsetzung im Verh?ltnis Privater zueinander ab. Dies einmal mit Blick auf die Beseitigung des Postmonopols und den Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern einerseits, die Entwicklung neuer Informationstechniken andererseits, aber auch die Verdichtung spezifischer Problemlagen "dritterseits" wie überalterung der Bev?lkerung und die Aufl?sung herk?mmlicher Familienstrukturen (Briefverkehr ?lterer Menschen, zwischen Kindern und nicht obsorgeberechtigten Elternteilen, aber auch zwischen Kindern und Gro?eltern und angesichts des weiteren Steigens des Lebensalters auch Urgro?eltern).  相似文献   
250.
An additional 20 novel mini-short tandem repeat (miniSTR) loci have been developed and characterized beyond the six previously developed by our laboratory for a total of 26 non-CODIS miniSTR markers. These new markers produce short PCR products in the target range of 50-150 base pairs (bp) by moving the primer sequences as close as possible-often directly next to the identified repeat region. These candidate loci were initially screened based on their small amplicon sizes and locations on chromosomes currently unoccupied by the 13 CODIS STR loci or at least 50 Mb away from them on the same chromosome. They were sequenced and evaluated across more than 600 samples, and their population statistics were determined. The heterozygosities of the new loci were compared with those of the 13 CODIS loci and all were found to be comparable. Only five of the new loci had lower values than the CODIS loci; however, all of these were much smaller in size. This data suggests that these 26 miniSTR loci will serve as useful complements to the CODIS loci to aid in the forensic analysis of degraded DNA, as well as missing persons work and parentage testing with limited next-of-kin reference samples.  相似文献   
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