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181.
江泽民在党的十六大所做报告,是一篇马克思主义的纲领性文献,是党在新世纪新阶段的政治宣言和行动纲领.深入学习和贯彻十六大精神,对于适应新形势、新任务,全面推动工会理论创新具有非常重大的指导意义,同时对于推动学院的改革发展也具有重要的现实指导意义.  相似文献   
182.
面对新形势、新任务,各级公安机关必须认真贯彻落实党的十六大精神,掌握强大的思想武器,站在时代的高度,立足职能,把毫不动摇地抓好维护稳定工作作为公安工作第一要务,为全面建设小康社会保驾护航.  相似文献   
183.
"十六大"的内容十分丰富,我们必须认真领会其主体精神.从总体上看,"十六大"突出强调了"全面贯彻'三个代表'重要思想"的核心理念,指明了全面建设小康社会的奋斗目标,提出了今后应坚持的工作思路.  相似文献   
184.
张敦 《桂海论丛》2003,19(1):5-8
国内外形势的发展为深化我国经济体制改革带来了严峻的挑战和难得的机遇 ,必须顺应潮流 ,抓住重点 ,整体推进 ,实现经济体制改革新突破 ,开创全面建设小康社会的新局面。  相似文献   
185.
Que T 《法医学杂志》2000,16(1):14-15
报道了D3S1358、D16S539等7个DNA位点的复合扩增和四色荧光分析技术。经310自动测序仪检测7个位点 ,实现了STR位点同步扩增和自动检测目的。同一性实验表明 ,同一个体肌肉、血液、唾液和头发等组织STR位点基因型完全一致。对2个四代家系、3个三代家系的调查结果表明 ,这些位点符合孟德尔遗传定律。D3S1358、D16S539等7个位点对陈旧、微量的检材适用性很强,灵敏度达75pg ,在法医个人识别和亲子鉴定中有着重要意义  相似文献   
186.
目的 探究加味交泰丸对腹泻型肠易激综合征(diarrhea-predominant irritable bowel syndrome, IBS-D)患者肠道菌群的影响。方法 将60例IBS-D患者随机分为中药组和西药组,每组30例。另选健康者10例作为健康对照组。中药组采用加味交泰丸治疗,西药组采用地衣芽孢杆菌治疗。采用IBS严重程度评分系统(irritable bowel syndrome-severity scoring system, IBS-SSS)评估两组患者临床疗效,采用16S rRNA基因测序法检测肠道菌群。结果 两组患者治疗前IBS-SSS评分比较,差异无统计学意义(P>0.05);治疗4周后,两组患者的IBS-SSS评分均较治疗前显著下降(P<0.05),且中药组评分降低程度更显著(P<0.05)。与健康对照组比较,IBS-D患者的肠道菌群α多样性显著降低(P<0.05),β多样性也有显著差异(P<0.05),但中药及西药治疗对肠道菌群的多样性无显著影响;在属水平上,加味交泰丸治疗显著增加了优势菌Eubacterium_eligens_g...  相似文献   
187.
目的 探讨Wilson病(Wilson’s disease, WD)认知功能障碍与肠道菌群的关系,以期为临床治疗WD合并认知功能障碍提供理论基础。方法 选取38例WD伴认知功能障碍的患者作为观察组,同时选取32例WD不伴认知功能障碍的患者为对照组,取大便样品进行16S rRNA基因测序技术分析,通过检测两组患者肠道菌群的组成及其丰度,探讨两者之间的相关性。结果 在门水平上,与对照组比较,观察组拟杆菌门和放线菌门丰度明显升高(P<0.05),厚壁菌门和变形菌门丰度明显降低(P<0.05);在科水平上,与对照组比较,观察组双歧杆菌科、紫单胞菌科、拟杆菌科、产碱杆菌科、理研菌科、乳酸菌科、韦荣氏球菌科丰度明显升高(P<0.05),梭菌科、科里杆菌科、未分类拟杆菌、肠杆菌科、毛螺菌科、乳球菌科、普氏菌科、链球菌科丰度明显降低(P<0.05);在属水平上,与对照组比较,观察组乳酸菌属、小杆菌属、乳球菌属、柯林斯氏菌属、另枝菌属、拟杆菌属、双歧杆菌属、帕拉斯氏菌属丰度明显升高(P<0.05),直肠真杆菌属、布劳特氏菌属、克雷伯氏菌属、栖粪杆菌属、普雷沃氏菌属、链球菌属...  相似文献   
188.
Der Schutz vor einer Gefahr, die das ?ffentliche Gemeinschaftsleben st?rt, aber keinem bestimmten Verwaltungszweig zugeh?rt (hier: Schutz eines Wohnhauses vor einem sich aus einer Felswand von einem darüber liegenden Hanggrundstück l?senden Felsbrocken), f?llt unter den Voraussetzungen des Art 118 Abs 6 B-VG in die Zust?ndigkeit der Gemeinde (eigener Wirkungsbereich). Der Bürgermeister darf (nach § 47 Abs 1 stmk GemO) zur Gefahrenabwehr unaufschiebbare "Verfügungen" treffen. Dazu kann er Dritte verpflichten, zur Gefahrenabwehr unerl?ssliche Eingriffe zu dulden, nicht aber dazu, vertretbare Leistungen (zB die unverzügliche Errichtung eines Fangzaunes) selbst – auf deren eigene Kosten – zu erbringen.  相似文献   
189.
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes, weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen – soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen, gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser Veranstaltung nachzulesen.  相似文献   
190.
Falls der bekl Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem "Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten (hier: Pflicht, im vermieteten Gastlokal n?chtliche Ruhest?rungen zu unterlassen und die Hausordnung der WE-Anlage einzuhalten) auferlegt hat, wird er dadurch noch nicht von seiner Pflicht gegenüber jedem anderen Wohnungseigentümer der WE-Liegenschaft (hier: dem nachbarrechtlichen/petitorischen Unterlassungskl iSd § 364 Abs 2, § 523 ABGB) befreit, alles ihm Zumutbare gegen den Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuordenbaren St?rungen – etwa auch im Klagsweg aus dem Mietvertrag – zu unterbinden. Unbeschadet einer verwaltungsbeh?rdlichen Genehmigung des Lokalbetriebs im vermieteten WE-Objekt ist ein solcher (nachbarrechtlicher) Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den vermietenden Wohnungseigentümer nach stRsp zul?ssig, wenn dessen (Mit-)Eigentumsrecht durch eine über das verkehrsübliche Ma? hinausgehende, vom Mieter zu vertretende L?rmbeeintr?chtigung verletzt wird.  相似文献   
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