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11.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):335-337
Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft einschlie?lich der Beitr?ge zur
Rücklage von s?mtlichen Wohnungseigentümern nach dem Verh?ltnis ihrer Miteigentumsanteile – entsprechend dem Grundbuchsstand
– zu tragen. Weil ein (noch) nicht errichtetes WE-Objekt (hier: ein Gesch?ftsraum) erst untergeht, wenn dessen unterbliebene
Errichtung endgültig feststeht, führt seine blo?e rechtliche Existenz, dh mit einem im Nutzwertverfahren ermittelten und im
Grundbuch einverleibten Mindestanteil samt untrennbarer Verbindung mit dem – tats?chlich nicht gebauten – WE-Objekt zur dem
entsprechenden Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers nach § 32 Abs 1 WEG 2002. Wollte der WE-Verwalter von seiner
gesetzlichen Pflicht abweichen, die gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel
des § 32 Abs 1 allen Wohnungseigentümern vorzuschreiben, bedürfte dieser Akt als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung
nach § 29 Abs 5 WEG 2002 iVm den §§ 834f ABGB der Zustimmung s?mtlicher Teilhaber. § 32 Abs 2 WEG 2002 (früher: § 19 Abs 1
Z 2 WEG 1975 in der Stammfassung) schlie?t mit der zwingenden Schriftform der einstimmigen Vereinbarung eine konkludente ?nderung
des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels aus. 相似文献
12.
Digital Rights Management Systems (DRMs) related control mechanism, which are analogous to and augment the exclusive rights, have been the subject of debate since the early 1980s. DRMs, which function like an electronic security guard that ‘never leaves its post, never takes a break and never sleeps,1 can invade the privacy of individuals, prevent competition and/or control access to a work that is not or is no longer copyright protected. Hyperlinks are citations of an electronic address, but when clicked they navigate the user to the source of further information, including codes circumventing DRMs. This article accepts that the excesses of DRMs can outreach copyright and/or contract law, but argues that DRMs provide an opportunity for innovative business models, which can both protect digital works and promote free use of hyperlinks. Part 1 outlines the background and legislative provisions related to DRMs. It contrasts the WIPO Copyright Treaty (WCT) 1996,2 Articles 11 and 12, with corresponding provisions found in the implementing legislation of the US Digital Millennium Copyright Act (DMCA) 1998,3 and the EU Copyright Directive (EUCD) 2001.4 It also examines the intellectual property aspects of the Trans-Pacific Partnership (TPP) and Europe's Anti-counterfeiting Trade Agreement (ACTA).5 Part 2 debates opposing academic opinion and comments on case law relating to DRMs, including the use of hyperlinks as a way of trafficking circumvention technology and/or facilitating unauthorised access to a copyright work. It assesses the extent to which DRMs might inhibits the development of new products, prevents competition, or invades the privacy of individuals, and points to the opportunities a consumer group-rightholder negotiated model end user licence can offer. Part 3 concludes that DRMs bolsters the clutches of the rightholder, but reduce unauthorised access to information thus minimising revenue loss, which can make hyperlinked ‘consumer’ access to information ‘affordable,’ or even free. 相似文献
13.
Hannes Schütz 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):467-472
Die Zusammenfassung mehrerer den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllender Akte zu einer strafbaren Handlung
ist blo? nach Ma?gabe tatbestandlicher Handlungseinheiten anzuerkennen; die Kriterien dafür sind deliktsspezifisch zu bestimmen.
Die Rechtsfigur des aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts abgeleiteten, nach einheitlichen Kriterien zu bildenden fortgesetzten
Delikts wird damit aufgegeben. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine
Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit
der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1
KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche
unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist
also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer
Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt
offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden
Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung
durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen
und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem
§ 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft
kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr
gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden.
Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch
Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto?
der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste,
dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht. 相似文献
15.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):295
Für privilegierte Arbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 MRG gilt die Wirtschaftlichkeitsgrenze nicht. Zu berücksichtigen ist aber, dass
ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen dann endgültig und bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung
geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden k?nnen oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch
nicht verpflichtet ist. Ist eine "erhaltende" Sanierung ausgeschlossen (hier: Notwendigkeit einer nachzugründenden Fundamentierung,
die ohne Abbruch wesentlicher Teile des Geb?udes nicht m?glich ist) und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Ma?nahmen
erforderlich, führt dies zum "rechtlichen Untergang" des Mietobjekts iSd § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB. 相似文献
16.
Sabine Resch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(2):29-42
Kann ein Vorsorgebevollm?chtigter einen Mietvertrag abschlie?en? Muss ein Hausverwalter bei einer Eigentümerversammlung die
Stimme des Sachwalters berücksichtigen? Dürfen die n?chsten Angeh?rigen einen Mietvertrag für eine behinderte Person aufkündigen?
Der folgende Beitrag behandelt Fragen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts in Hinblick auf die aktuellen Neuerungen im Sachwalterrecht.
Damit soll dem Praktiker, der mit Sachwaltern, Vorsorgebevollm?chtigten und n?chsten Angeh?rigen zu tun hat, ein überblick
verschafft und ein Gespür dafür vermittelt werden, inwieweit diese Personen für den Behinderten t?tig werden k?nnen. 相似文献
17.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):180-182
Die stRsp unterscheidet Verwaltungshandlungen von Verfügungen über die gemeinschaftliche WE-Liegenschaft derart, dass Verwaltungshandlungen
darauf abzielen, "gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen, w?hrend eine Verfügung
die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte ver?ndert". Die Anfechtbarkeit eines Umlaufbeschlusses der Wohnungseigentümer
oder eines in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses nach § 24 Abs 6 WEG 2002 setzt – im Gegensatz zu dessen Nichtigkeit,
die unbefristet geltend gemacht werden kann – den "Anschein eines Beschlusses" (hier: Anfechtungsgrund der fehlenden Mehrheit)
voraus. Zur Abgrenzung der Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen über ordentliche und au?erordentliche Verwaltungsma?nahmen
nach § 24 Abs 6 mit einmonatiger Anfechtungsfrist wegen formeller Anfechtungsgründe im Gegensatz zur Anfechtbarkeit von Mehrheitsbeschlüssen
betreffend nur au?erordentliche Verwaltungsagenden binnen 3 (oder 6) Monaten nach § 29 Abs 1 und 2 WEG 2002 wegen materieller
Anfechtungsgründe (hier: Kostenbelastung durch die Umstellung einer ?lbefeuerten gemeinschaftlichen Heizanlage auf Fernw?rme).
Ausschlie?lich der Anschlag des Mehrheitsbeschlusses im Hause (hier: im Eingangsbereich, der zwingend durchquert werden muss,
um das Stiegenhaus der ASt zu erreichen) l?st die Anfechtungsfristen gem § 24 Abs 6 und § 29 Abs 1 WEG 2002 aus. 相似文献
18.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):289-292
Nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 samt dem verwiesenen § 3 MRG ist der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt,
von den übrigen die Wiederherstellung des besch?digten oder zerst?rten WE-Objekts (hier: in einem einsturzgef?hrdeten, baupolizeilich
gesperrten Geb?udetrakt, der einen ernsten Schaden des Hauses erlitten hat) als grunds?tzlich ordentliche Verwaltungsma?nahme
zu begehren, wenn der Wert der gesamten WE-Liegenschaft diese Erhaltungsarbeit im Verh?ltnis zu den Kosten der Wiederherstellung
wirtschaftlich vertretbar erscheinen l?sst. Nur eine dauernde rechtlich oder tats?chlich unm?gliche Wiederherstellung l?sst
das WE am zerst?rten WE-Objekt unter den Voraussetzungen des § 35 WEG 2002 erl?schen. Die Notwendigkeit, ernste Sch?den des
Hauses im WE-Objekt zu beheben, relativiert den Kostenfaktor der ordentlichen Verwaltungsma?nahme auch in Hinblick auf § 3
Abs 3 Z 2 lit b MRG. Die "wirtschaftliche Wiederherstellbarkeit" entscheidet darüber, ob eine Erhaltungsma?nahme iSd § 28
Abs 1 Z 1 iVm § 3 MRG als ordentliche Verwaltungsagende oder als au?erordentliche nach § 29 WEG 2002 vorliegt. Hiebei kommt
es auch auf die Bewahrung des Hausbestands an. Zum Unterschied zwischen der ordentlichen Verwaltung/Erhaltung nach § 28 Abs
1 Z 1 WEG 2002 und nach § 833 ABGB. Im Fall des rechtlichen (oder tats?chlichen) WE-Untergangs müssen die Wohnungseigentümer
der unbenützbar gewordenen WE-Objekte abgefunden werden, was – wie die Abbruchkosten – in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einzubeziehen
ist. 相似文献
19.
Martin Dercsaly 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):297-308
Der Wortlaut des § 24 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 l?sst die unterschiedlichen Rechtsfolgen fehlerhafter Willensbildungsvorg?nge
der Eigentümergemeinschaft nicht erkennen. Der folgende Beitrag versucht, fehlerhafte Willensbildungsvorg?nge im Einklang
mit dem allgemeinen Verbandsrecht zu kategorisieren. 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):252-254
Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach
Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des
dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung
aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses
des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24
Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach §
52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts ge?ndert. 相似文献