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991.
;闫萍0005000200100005;000500020006000115-20两类风险过程总理赔量分布的平移伽玛近似花春荣,刘永陈常熟理工学院数学系,黄埭中学 江苏常熟 215500
,江苏苏州 215143复合Poisson分布;;平移伽玛分布;;风险过程考虑了含两个类的风险过程,首先介绍复合Poisson分布的一些性质,在此基础上给出了含两个类的风险过程总理赔量分布的近似,并对指数理赔分布的情形给出数值计算结果。Gamma Translation Approximation of Aggregate Claim Distribution for two Different Risk ProcessesHUA Chun_rong~1, LIU Yong_chen~2(1.Dept.of Mathematics,Changshu Institute of Technology,Changshu 215500,China;2.The Middle School of Huangdai,Suzhou 215143,China)In this paper we 相似文献
992.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):149
Wird eine Eigentumswohnung vermietet, so sind die Einkünfte und Ums?tze daraus zwar nicht zwingend dem Alleineigentümer der
Eigentumswohnung zuzurechnen, doch bedarf es für die Zurechnung an eine andere Person konkreter und wirksamer Rechtsgründe.
Das ist beispielsweise bei Einr?umung eines Fruchtgenusses der Fall. 相似文献
993.
和平与冲突:中国面临的六大问题——一位汉语文明法学从业者的民族主义文本 总被引:2,自引:0,他引:2
中国正在逐步成长为一个世界性大国,此刻面临着必须正视的六大问题,包括东、西方关系,前现代与后现代的丛集,民族国家与后民族主义,大国战略与弱国战略的交互为用,政治发展的经济之维,世俗化及其超越等等。其中,法制作为一种重要的软力量,交缠于这些问题的出现和解决过程,考验着儒家人文主义及其和平文化对于这些问题的回应能力,要求文化中国及其法律共同体提供原创性的汉语文明法律智慧,迎接可能来临的“第二期轴心文明”。 相似文献
994.
995.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):51-51
Der au?erstreitige Antrag eines Wohnungseigentümers auf bauliche Ver?nderungen an einem allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft,
um ihm diese baulich abzugrenzende Fl?che zur ausschlie?lichen Nutzung (hier: eines versperrbaren Kellerabteils als Zubeh?r-WE)
zuzuweisen, betrifft das weit auszulegende ?nderungsrecht seines WE-Objekts nach § 16 Abs 2 WEG 2002. Im Gegensatz dazu verschafft
eine Benützungsvereinbarung/-regelung einzelnen oder allen Mit- und Wohnungseigentümern blo? die schuldrechtliche Nutzung
einer gemeinschaftlichen Fl?che, ohne dass mit der Zuweisung bauliche Ver?nderungen dieses allgemeinen Teils der WE-Liegenschaft
verbunden sind. 相似文献
996.
Siegbert Morscher 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):82-89
W?hrend im Jahre 1968 das umfassende Verbot der Todesstrafe in Art 85 B-VG als Grundsatz inkorporiert wurde, hat sich daraus
auf Grund der Weiterentwicklung des VR, namentlich des 6. und nunmehr 13. ZP zur MRK ein Grundrecht entwickelt. Diesem kommt
im Hinblick darauf, dass die Todesstrafe in zahlreichen, auch bev?lkerungsreichen Staaten (zB China und USA) nicht verboten
ist, wegen des Verbots des Refoulement auch für ?sterreich (allzu) aktuelle Bedeutung zu. 相似文献
997.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):75
Der Umstand, dass der Angeh?rige des Hauptmieters bei der Willeneinigung noch nicht vollj?hrig war und die Mietrechtsübernahme
somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft h?tte, schadet der Wirksamkeit des Eintritts nicht, da der vollj?hrig
Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgesch?fts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen
Genehmigung durch nachtr?gliche Anerkennung seiner rechtsgesch?ftlichen Verpflichtung heilen kann. Die Auffassung, wonach
ein 160 bzw 140 m2 gro?es Haus zur Beherbergung einer sechsk?pfigen Familie mit drei bzw inzwischen vier Erwachsenen (ohne eigene Zimmer für
die beiden ?ltesten S?hne) zu klein erscheint und daher dringender Bedarf an der Mietwohnung besteht, ist zumindest vertretbar. 相似文献
998.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):79-80
Ma?stab für die nach § 32 Abs 5 WEG 2002 erheblich unterschiedlichen Nutzungsm?glichkeiten sind ausschlie?lich objektive und
nicht subjektive Kriterien, wobei die tats?chliche Nutzung (anstelle der Nutzungsm?glichkeiten) ebenso unerheblich ist wie
ein einseitig von einem Wohnungseigentümer erkl?rter Verzicht auf die konkrete Nutzung (hier: einer gemeinschaftlichen Pellets-
statt einer stillgelegten Solarheizanlage). Die ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels gemeinschaftlicher Liegenschaftsaufwendungen
durch Au?erstreitrichterbeschluss nach § 32 Abs 5 ist von der Festsetzung neuer, von der WE-Liegenschaft abweichender Abrechnungseinheiten
gem § 32 Abs 6 WEG 2002 zu unterscheiden: Im zweiten Fall wird die einheitliche Abrechnungseinheit der WE-Liegenschaft so
unterteilt, dass für jede abweichende Einheit eigene Abrechnungen – unter Umst?nden auch mit einem Aufteilungsschlüssel, der
vom gesetzlichen iSd Abs 1 abweicht – zu legen sind. 相似文献
999.
Gelter 《Juristische Bl?tter》2007,129(1):60-64
Für die kollisionsrechtliche Behandlung der Einzelanfechtung gibt es keine in ?sterreich anwendbaren Rechtsquellen des V?lker-
oder Gemeinschaftsrechts. Auch das aus diesem Grund ma?gebliche IPRG enth?lt keine ausdrückliche Regelung. Nach § 1 IPRG ist
daher jene Rechtsordnung zu ermitteln, zu der die st?rkste Beziehung besteht. Für das Entstehen eines Anfechtungsanspruches
ist nach materiellem Recht entscheidend, dass eine Verm?gensverschiebung zu Lasten des Gl?ubigers bewirkt wurde. Dieser materiellrechtlichen
Wertung entspricht die kollisionsrechtliche Anknüpfung an der Wirkung der Rechtshandlung für den Gl?ubiger. Rück- und Weiterverweisungen
sind beachtlich 相似文献
1000.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):372-378
Kollegialbeh?rden mit richterlichem Einschlag sind verfassungsrechtlich nicht zur Verordnungserlassung befugt (teilw Abgehen
von Vorjudikatur). Die Ausnahme in Art 133 Z 4 B-VG von Verwaltungsbeh?rden aus dem Weisungs- und Verantwortungszusammenhang
mit obersten Organen stellt nur auf Beh?rden ab, die blo? zur Erlassung individueller Verwaltungsakte erm?chtigt sind. Die
Verordnungserm?chtigung in Art 18 Abs 2 B-VG stellt auf den verfassungsrechtlich (hier durch Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4
B-VG) abgesteckten Wirkungsbereich der Verwaltungsbeh?rde ab. Die Zust?ndigkeit einer weisungsfreien Beh?rde zur Verordnungserlassung
würde die Leitungsbefugnis oberster Organe beeintr?chtigen und w?re im Hinblick auf fehlende parlamentarische Kontrolle aus
demokratischer Sicht bedenklich. 相似文献