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171.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):231-235
§11 Abs3 NAG schafftkeine M?glichkeit der Antragstellung auf Erteilung eines humanit?ren Aufenthaltstitels. Auf Grund der
Art 8 iVm 13 MRK und aus rechtsstaatlichen Erw?gungen muss neben einer Erteilung von Amts wegen auch ein Antragsrecht des
in seinen subjektiven Rechten Betroffenen auf Erteilung eines humanit?ren Aufenthaltstitels vorgesehen sein. 相似文献
172.
Christian Rosbaud 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):263-268
Eine bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG setzt (ua) voraus, dass sich der an ein Suchtmittel gew?hnte Verurteilte
mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Ma?nahme unterzogen hat. Ein solcher Erfolg ist anzunehmen, wenn das im konkreten Fall
aus der Sicht der jeweiligen Wissenschaft m?gliche Ziel der gesundheitsbezogenen Ma?nahme erreicht ist. Ein "Teilerfolg" der
Drogenfreiheit genügt nicht, wenn der Verurteilte noch weiterer gesundheitsbezogener Ma?nahmen bedürfte, um einer Drogenabstinenz
zumindest n?her zu kommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt eine nachtr?gliche bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs
1 SMG grunds?tzlich einen zuvor gew?hrten Aufschub des Strafvollzugs gem § 39 Abs 1 SMG voraus. Nur in besonderen Ausnahmef?llen
ist eine solche Strafnachsicht auch ohne vorherigen Strafaufschub m?glich, insb dann, wenn der Verurteilte nach Rechtskraft
des Urteils alles für einen optimalen Entzug getan hat, also keinerlei weitere Ma?nahmen für eine Drogenabstinenz notwendig
sind. 相似文献
173.
Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):63-64
Aufwendungen auf zur Einkünfteerzielung bestimmte Objekte k?nnen auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn
ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber,
dass die ernsthafte Absicht zur sp?teren Erzielung positiver Einkünfte als klar erwiesen angesehen werden kann. 相似文献
174.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):55-57
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tats?chlichen
Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des
Bestandverh?ltnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht.
Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst w?hrend der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine
eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat. Wiederholt wurde die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender
Vorteil des Bestandgebers gewertet, diese kann aber keineswegs mit einer m?glichen Erzielung h?herer Mieteinnahmen für die
Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten des Bestandnehmers gleichgesetzt werden. Die blo? erzielbaren – hier bisher wegen
der fehlenden Zahlungsmoral oder -f?higkeit des Nachmieters in Wahrheit nicht erzielten – Mehreinnahmen k?nnen nicht nach
den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Gesch?ftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert
werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen w?ren, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung
ausdrückende Vorteil niedriger ist. 相似文献
175.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):39-40
Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet nach Aufhebung des Konkurses unbeschr?nkt für die nach Konkurser?ffnung liegenden
Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen
Kündigungsschutzes keine M?glichkeit zur Aufkündigung des Bestandverh?ltnisses hatte. 相似文献
176.
Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten iSd § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart
wurde, ist ausschlie?lich darauf abzustellen ist, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren.
Die übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabh?ngig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar.
Ein entgeltliches Rechtsverh?ltnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache ein "Anerkennungszins" geleistet wird,
der gegenüber dem Nutzungswert nicht ins Gewicht f?llt, wobei eine Grenze von etwa 10% des ortsüblichen Entgelts angenommen
wird. Die Frage, ob in diesem Sinne Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, ist nach den Verh?ltnissen bei Vertragsabschluss
zu beurteilen; zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar
gewesen w?re. 相似文献
177.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(5):159-161
§ 37 Abs 5 WEG 2002 sollte die Rechtsposition des WE-Bewerbers insb im Verh?ltnis zu den anderen WE-Bewerbern klarstellen
und die in der jüngeren Rsp erkennbare Bereitschaft, die wohnungseigentumsrechtlichen Verwaltungsbestimmungen analog auch
für das Vorstadium anzuwenden, positivieren. Dabei trifft § 37 Abs 5 WEG 2002 eine klare Unterscheidung, in welchen F?llen
die Begründung von Miteigentum vorausgesetzt wird (Satz 1 und Satz 3). Die Gew?hrung der Eigentumsfreiheitsklage an einen
WE-Bewerber v?llig losgel?st von seiner Miteigentümerstellung vernachl?ssigt diese vom Gesetz exakt vorgesehene Differenzierung. 相似文献
178.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):15
Mit Au?erstreitrichterbeschluss ist die Umwidmung eines WE-Objekts (hier: bisher als "Gesch?ftslokal", nunmehr als "gastgewerbliches
Vereinslokal") iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 einschlie?lich diverser, bereits durchgeführter Bauma?nahmen zu genehmigen, falls der
Betrieb verwaltungsbeh?rdlich genehmigt, bereits aufgenommen worden und ein zweiter Gastst?ttenbetrieb (hier: Kaffeehaus)
im WE-Haus vorhanden ist, ohne dass es hiedurch zu ins Gewicht fallenden Beeintr?chtigungen der übrigen Wohnungseigentümer
kommt. Der ?nderungswillige Wohnungseigentümer hat nicht nur die Kosten der ?nderung, sondern auch die an den allgemeinen
Teilen des WE-Hauses entstehenden "Folgekosten" (= Erhaltungskosten) zu tragen. 相似文献
179.
Till Hausmann 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):20-23
Das Vorzugspfandrecht gem § 27 Abs 1 WEG 2002 kommt der Eigentümergemeinschaft dann nicht zu, wenn ihr der betroffene Miteigentümer
wie ein au?enstehender Dritter gegenübersteht, was etwa bei Abschluss eines Werkvertrages über Arbeiten an der Liegenschaft
der Fall ist. Anders verh?lt es sich, wenn der Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverh?ltnis resultiert, welches seine
Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft hat. Zur Erwirkung der Streitanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 muss die Klage zumindest
die schlüssige Behauptung enthalten, dass die F?lligkeit der Forderung h?chstens sechs Monate vor Klagseinbringung eintrat.
Das Verfahren über die Streitanmerkung wird durch die Er?ffnung des Konkurses über das Verm?gen des Bekl gem § 7 Abs 1 KO
nicht unterbrochen. Im Grundbuchsverfahren über die Streitanmerkung findet auch nach der Rechtslage nach dem Au?erstreitG
2005 grunds?tzlich kein Kostenersatz statt. 相似文献
180.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):193-194
Es geh?rt zum Umfang der einen Hausverwalter nach § 20 Abs 1 WEG 2002 treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern
die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter
durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt ger?t (hier: ausdrücklich erkl?rter Wunsch
von Wohnungseigentümern, von einem bestimmten anderen Wohnungseigentümer nicht durch Kontaktaufnahmen behelligt zu werden). 相似文献