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142.
143.
Die Ereignisse rund um 9/11 haben den Rechtsstaat mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Die Antwort auf die Frage, wie der Gefahr terroristischer Aktivitäten begegnet werden kann, ist letztlich von grundrechtlichen Problemstellungen bestimmt. Der vorliegende Beitrag setzt sich vor diesem Hintergrund mit einem Szenario auseinander, das noch in der aktuellen politischen Diskussion in hohem Maß präsent ist: Wie hat der Staat zu reagieren, wenn – gleich den Ereignissen in New York – eine gekaperte Passagiermaschine auf ein Hochhaus oder ein vollbesetztes Stadion zurast? Untersagt die Pflicht zum Schutz des Lebens der entführten Passagiere eine Einwirkung auf die Maschine oder darf der Staat auch unschuldige Opfer in Kauf nehmen, wenn dies zum Schutz anderer unbedingt erforderlich ist?  相似文献   
144.
Dieser Beitrag soll zeigen, dass die Rechtswissenschaft ihren Gegenstand sinnvoll erweitern kann bzw eine bereits vollzogene Erweiterung anerkennen sollte. Die Rechtsökonomie bietet einerseits ein analytisches Instrumentarium für rechtspolitische Erwägungen, andererseits lässt sich mit ihrer Hilfe untersuchen, ob eine Auslegung überhaupt geeignet ist, einen bestimmten Zweck zu erreichen. Dabei wird in Erinnerung gerufen, dass eine Unterscheidung zwischen Rechtspolitik und Rechtsdogmatik nicht eindeutig möglich ist. Die rechtsökonomische Methode erzwingt die Offenlegung solcher "nicht-juristischer" Entscheidungsgründe und fördert damit Transparenz in der Diskussion. Durch eine länderübergreifende Sprache kann sie auch einen Beitrag dazu leisten, Missverständnisse zwischen verschiedenen europäischen Rechtsordnungen zu entschärfen, die auf national geprägten Vorverständnissen beruhen und eine Harmonisierung erheblich erschweren.  相似文献   
145.
Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien finden sich bestimmte Regeln in § 44 NRWO. Diese Regeln hat eine Verwaltungsbehörde, die Wahlbehörde, anzuwenden. Gleichzeitig stellt § 43 ABGB ein allgemeines System des Namensschutzes zur Verfügung, das vor den ordentlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Die österreichische Rechtsordnung unterscheidet zwischen Wahlpartei, politischer Partei und im Nationalrat vertretener Partei. Aufgrund der verfas sungsmäßigen Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen können Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht in jenen Bereichen ergehen, in denen eine Zuständigkeit von Gerichten besteht, und umgekehrt. Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien bedeutet dies, dass die Frage der Namensver wendung am Stimmzettel von der Wahlbehörde zu lösen ist. Für durch eine rechtswidrige Verwendung einer Bezeichnung verursachte Schäden sind jedoch die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Schadenersatzklage zuständig.  相似文献   
146.
Eine Ländermitwirkung an der oberstaatlichen Willensbildung (insb Gesetzgebung) gehört unbestreitbar zu den Merkmalen eines (echten) Bundesstaates. Über die Formen und Wege, vor allem über die Gegenstände und die Intensität einer solchen Länderbeteiligung wird seit längerem in Wissenschaft und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Das Vorhaben der neuen Koalitionsregierung für eine "Staatsreform" gibt Anlass zu neuerlicher Reflexion. Der Beitrag unterzieht die wesentlichsten früheren Reformideen (einschließlich jener im Österreich-Konvent und der Äusserung des Bundespräsidenten von 2005) einer kritischen Analyse und rechtspolitischen Bewertung. Abschließend werden Möglichkeiten einer Verbesserung und Flexibilisierung der Entscheidungsverfahren im Bundesstaat erörtert.  相似文献   
147.
Dieser Beitrag untersucht die Beziehung zwischen Parlamentsakten und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dabei wird beleuchtet, wie verschiedene Parlamentsakte in ein Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention treten können. Die vorliegende Arbeit behandelt die maßgebliche Rechtslage hinsichtlich der österreichischen Parlamente bzw deren Mitglieder auf Bundes- sowie Landesebene.  相似文献   
148.
Das Programm der derzeitigen Bundesregierung sieht eine Reform der Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts vor, derzufolge (neben der Einrichtung von Verwaltungsgerichten in den Ländern und eines Verwaltungsgerichtes erster Instanz auf Bundesebene) nach einer Entscheidung des VwGH auch noch der VfGH angerufen werden kann. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Konsequenzen einer solchen Konstruktion für den Vollzug von Gemeinschaftsrecht.  相似文献   
149.
Der Beitrag analysiert die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft und der Kriminalpolitik und gibt eine Standortbestimmung des materiellen und formellen Strafrechts sowie des kriminalpolitischen Diskurses heute. Die kritische Bewertung zeigt zugleich Entwicklungslinien für zukünftige Herausforderungen auf.  相似文献   
150.
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