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81.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):121-123
Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden zu einer beabsichtigten Schlie?ung von Post?mtern sind in § 4 Abs 5 PostG 1997 idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet. Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die M?glichkeit, die Schlie?ung einzelner Gesch?ftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer überprüfung zugeführt werden k?nnen. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden einger?umten Rechte k?nnen nun aber nicht mehr als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden, über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden w?re. Für eine auf die genannten Bestimmungen gestützte Klage ist daher der Rechtsweg unzul?ssig.  相似文献   
82.
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht. Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte.  相似文献   
83.
Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten iSd § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, ist ausschlie?lich darauf abzustellen ist, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabh?ngig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. Ein entgeltliches Rechtsverh?ltnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache ein "Anerkennungszins" geleistet wird, der gegenüber dem Nutzungswert nicht ins Gewicht f?llt, wobei eine Grenze von etwa 10% des ortsüblichen Entgelts angenommen wird. Die Frage, ob in diesem Sinne Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, ist nach den Verh?ltnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen; zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen w?re.  相似文献   
84.
§ 37 Abs 5 WEG 2002 sollte die Rechtsposition des WE-Bewerbers insb im Verh?ltnis zu den anderen WE-Bewerbern klarstellen und die in der jüngeren Rsp erkennbare Bereitschaft, die wohnungseigentumsrechtlichen Verwaltungsbestimmungen analog auch für das Vorstadium anzuwenden, positivieren. Dabei trifft § 37 Abs 5 WEG 2002 eine klare Unterscheidung, in welchen F?llen die Begründung von Miteigentum vorausgesetzt wird (Satz 1 und Satz 3). Die Gew?hrung der Eigentumsfreiheitsklage an einen WE-Bewerber v?llig losgel?st von seiner Miteigentümerstellung vernachl?ssigt diese vom Gesetz exakt vorgesehene Differenzierung.  相似文献   
85.
Es geh?rt zum Umfang der einen Hausverwalter nach § 20 Abs 1 WEG 2002 treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt ger?t (hier: ausdrücklich erkl?rter Wunsch von Wohnungseigentümern, von einem bestimmten anderen Wohnungseigentümer nicht durch Kontaktaufnahmen behelligt zu werden).  相似文献   
86.
An additional 20 novel mini-short tandem repeat (miniSTR) loci have been developed and characterized beyond the six previously developed by our laboratory for a total of 26 non-CODIS miniSTR markers. These new markers produce short PCR products in the target range of 50-150 base pairs (bp) by moving the primer sequences as close as possible-often directly next to the identified repeat region. These candidate loci were initially screened based on their small amplicon sizes and locations on chromosomes currently unoccupied by the 13 CODIS STR loci or at least 50 Mb away from them on the same chromosome. They were sequenced and evaluated across more than 600 samples, and their population statistics were determined. The heterozygosities of the new loci were compared with those of the 13 CODIS loci and all were found to be comparable. Only five of the new loci had lower values than the CODIS loci; however, all of these were much smaller in size. This data suggests that these 26 miniSTR loci will serve as useful complements to the CODIS loci to aid in the forensic analysis of degraded DNA, as well as missing persons work and parentage testing with limited next-of-kin reference samples.  相似文献   
87.
Die Nutzwert-(neu-)festsetzung gem § 9 Abs 2 WEG 2002 als Grundlage für eine nachfolgende erforderliche ?nderung der Mindestanteile schafft keinen eigenen zivilrechtlichen Rechtsgrund/Titel für die Nutzung bestimmter WE-Objekte (hier: wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze, an denen nach dem 30. 6. 2002 WE begründet werden soll). Die Widmung als wohnungseigentumstaugliches Objekt (einschlie?lich des WE-Zubeh?rs) oder als allgemeiner Teil der WE-Liegenschaft setzt vielmehr eine privatrechtliche Einigung (hier: der Wohnungseigentümer mit den schlichten Miteigentümern) voraus, die zwar idR im schriftlichen WE-Vertrag, aber auch schlüssig erfolgen kann. Nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 sind die zwingenden Grunds?tze der Nutzwertberechnung zu beachten, was sowohl die WE-Tauglichkeit als auch die Widmung als selbst?ndiges WE-Objekt voraussetzt, da an allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft WE nicht bestehen kann und somit an diesen kein Nutzwert festgesetzt werden darf. Seit 1. 7. 2002 k?nnen wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellpl?tze selbst?ndige WE-Objekte sein, w?hrend Zubeh?r-WE an diesen – auch im Fall nachtr?glicher Begründung von WE nach Ma?gabe des § 3 Abs 2 WEG 2002 – nicht mehr begründet werden darf. Für den für die WE-Begründung und den Abverkauf von WE-Objekten "hauptverantwortlichen" WE-Organisator entf?llt nach § 5 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 idF WRN 2006 die Reservierungspflicht von Kfz-Abstellpl?tzen.  相似文献   
88.
Die Ausgestaltung der mietvertraglichen Erhaltungspflicht im ?sterreichischen Recht, va das Verh?ltnis von § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB zu einschl?gigen bestandschutzrechtlichen Sondernormen, sowie die Grenzen der Disponibilit?t der mietvertraglichen Erhaltungspflicht stellen mittlerweile die am intensivsten diskutierten Fragen des ?sterreichischen Wohnrechts dar. Der folgende Beitrag unternimmt den Versuch, ein Resümee aus dieser Diskussion zu ziehen und unter Würdigung m?glichst aller bereits vorgetragenen Argumente zu ermittlen, welche Antwort auf diese Fragen den Vorgaben des geltenden Rechts am besten gerecht wird.  相似文献   
89.
Zwar spricht § 19 GBG von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten" und § 1095 ABGB beim eingetragenen Bestandvertrag von einem dazu gewordenen "dinglichen Recht". In Wirklichkeit ?hnelt aber die grundbücherliche Eintragung eines Bestandrechts eher einer Anmerkung; ihre Rechtsfolgen beschr?nken sich – und zwar blo? im Verh?ltnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ohne allgemeine dingliche Wirkung gegenüber Dritten! – auf § 1120 und § 1121 ABGB.  相似文献   
90.
This study assesses the direct, indirect, and total impacts of political partisanship on state‐level utilities' investment in energy efficiency. This subject is of utmost importance because energy efficiency improvement has become a linchpin in worldwide efforts to combat climate change and other environmental challenges. Analysis of data on 51 electric utilities nested within 31 U.S. states indicates that political partisanship influences utilities' energy efficiency policies. There is strong evidence that electric utilities in states dominated by the Republican Party are less likely to invest in energy efficiency than those in states governed by the Democratic Party. This finding suggests that political partisanship may be shaping the policy and regulatory frameworks put in place by state governments to incentivize or compel the participation of private‐sector entities' in environmental management and/or resource conservation.  相似文献   
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