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101.
§ 20 Abs 6 WEG 2002 id Stammfassung hat in der Zeit vom 1. J?nner 2003 (§ 54 Abs 2 WEG 2002) bis 30. September 2006, also vor Wirksamkeitsbeginn der WRN 2006, nur ein Eigenkonto, dh ein auf die Eigentümergemeinschaft lautendes Konto für die gemeinschaftlichen Ein- und Auszahlungen zugelassen. Erst § 20 Abs 6 WEG 2002 idF WRN 2006 hat dem WE-Verwalter ab dem 1. Oktober 2006 das Wahlrecht einger?umt, hiefür entweder ein Eigenkonto oder ein sog Anderkonto – in der Rechtsform einer ihm einger?umten Vollrechtstreuhand – für die Eigentümergemeinschaft zu führen.  相似文献   
102.
本文整理归纳了2002年我国海事法学的论文,并将其按船舶物权法、海上货物运输法、海事法、海上保险法、海事诉讼与仲裁程序等5个方面进行综述和简要评论,并对我国海事法学今后的发展提出了希望。  相似文献   
103.
104.
Eine – auch analoge – Anwendung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 17 WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden. Wurde kein unmittelbar aus der Zusage von WE (einer Eigentumsanwartschaft) erflie?endes und gem § 37 Abs 2 WEG 2002 durchsetzbares Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen, führt dies zur Anwendbarkeit des § 27 Abs 1 Z 1 MRG.  相似文献   
105.
Zwar ist nach stRsp auch für Teilungsklagen § 234 ZPO bedeutsam; für die Frage aber, ob im Teilungsprozess WE begründet werden kann, ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ma?geblich. Die (grundbücherlich bereits durchgeführte) Ver?u?erung von Miteigentumsanteilen der (teilungs-)streitverfangenen Liegenschaft darf nicht dazu führen, im Verfahren die Begründung von WE daran scheitern zu lassen, dass einem durch die grundbücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein WE-Objekt zugewiesen werden kann. Zum prozessualen Verzicht eines Miteigentümers auf Zuweisung eines WE-Objekts.  相似文献   
106.
Mit der Bezeichnung "Wohnungseigentumsgemeinschaft" (richtig w?re: "Eigentümergemeinschaft") ist ein Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben.  相似文献   
107.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):648-650
Die WU Wien ist – durch das zur Au?envertretung berufene Rektorat – zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH legitimiert. Eine Kompetenz des BM zur "Aufhebung" von Verordnungen (hier: Bestimmung der Satzung der WU Wien) mittels Bescheid anzunehmen verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen. Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.  相似文献   
108.
Zur Abgrenzung der stRsp zwischen blo?en Besitzoder Gebrauchshandlungen des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers und Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Teile davon und andererseits gemeinschaftlichen Verwaltungsagenden, auf die sich die Teilrechtsf?higkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 (§ 13c Abs 1 WEG 1975) bezieht (bezogen hat). Die Parteif?higkeit der Eigentümergemeinschaft (hier: Passivlegitimation bei der Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen des kl Liegenschaftseigentümers, die aus der Erhaltung des gemeinschaftlichen Dienstbarkeitswegs herrühren) ist schon dann nicht zu verneinen, wenn sich der Klagsanspruch "wenigstens abstrakt mit den [gemeinschaftlichen] Verwaltungsagenden … in Verbindung bringen l?sst". Dies hat der OGH im vorliegenden Fall bejaht, falls es n?mlich um die Bewirtschaftung oder Erhaltung "eines als Verbindung zum ?ffentlichen Wegenetz dienenden Servitutswegs" durch die Eigentümergemeinschaft geht. Gleiches gilt für eine Aufwandersatzklage des Nachbarn (hier: auf Entfernung von Schnee, der im Zuge der R?umung der WE-Liegenschaft auf dem Grundstück des Kl abgelagert worden ist). Die Eigentümergemeinschaft kann zwar keine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB erheben, da ihr Verfügungshandlungen nicht zustehen. Eine gemeinschaftliche ordentliche Verwaltungsma?nahme und damit die Aktivlegitimation ist nach der Rsp aber dann anzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft (im Anlassfall: gemeinschaftlicher Heizraum) von der unberechtigten Inanspruchnahme durch Dritte freimacht.  相似文献   
109.
"Weg" iSd § 1319a ABGB ist zwar eine Landfl?che, die von jedermann oder einem eingeschr?nkten Benützerkreis unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art (oder eingeschr?nkt auf bestimmte Verkehrsarten) benützt werden darf, weshalb grunds?tzlich von einem weiten Begriffsinhalt der auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit eingeschr?nkten Haftpflicht des Wegehalters auszugehen ist. Eine auf Privatgrund liegende Fl?che (hier: "Durchgang bis auf Widerruf" zwischen zwei H?usern einer WE-Anlage als allgemeiner Teil der Liegenschaft) ist aber dann kein Weg nach dieser Bestimmung, wenn "die Zul?ssigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt, es sei denn, aus den besonderen Umst?nden – Einzelfallbeurteilung! – ergibt sich das Gegenteil. Die Eigentümergemeinschaft und den WE-Verwalter als ihrem "Repr?sentanten" trifft in diesem Fall keine (eingeschr?nkte) Wegehalterhaftpflicht, wohl aber eine entsprechende, allgemeine, dh jeden Verschuldensgrad umfassende Verkehrssicherungspflicht nach den §§ 1293 ff ABGB.  相似文献   
110.
Falls der bekl Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem "Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten (hier: Pflicht, im vermieteten Gastlokal n?chtliche Ruhest?rungen zu unterlassen und die Hausordnung der WE-Anlage einzuhalten) auferlegt hat, wird er dadurch noch nicht von seiner Pflicht gegenüber jedem anderen Wohnungseigentümer der WE-Liegenschaft (hier: dem nachbarrechtlichen/petitorischen Unterlassungskl iSd § 364 Abs 2, § 523 ABGB) befreit, alles ihm Zumutbare gegen den Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuordenbaren St?rungen – etwa auch im Klagsweg aus dem Mietvertrag – zu unterbinden. Unbeschadet einer verwaltungsbeh?rdlichen Genehmigung des Lokalbetriebs im vermieteten WE-Objekt ist ein solcher (nachbarrechtlicher) Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den vermietenden Wohnungseigentümer nach stRsp zul?ssig, wenn dessen (Mit-)Eigentumsrecht durch eine über das verkehrsübliche Ma? hinausgehende, vom Mieter zu vertretende L?rmbeeintr?chtigung verletzt wird.  相似文献   
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