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111.
Beabsichtigt der ?nderungswillige Wohnungseigentümer, auch allgemeine Teile der WE-Liegenschaft in Anspruch zu nehmen, muss die ?nderung gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 sowohl der übung des Verkehrs als auch einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen. Dieses Interesse kann er nicht blo? mit gesteigerter Lebensqualit?t und/oder einer Wertsteigerung des ge?nderten eigenen WE-Objekts begründen, weil der Au?erstreitrichter sonst praktisch jede ?nderung zu genehmigen h?tte, was die Bestimmung inhaltsleer machte. Die Bereitschaft des ?nderungswilligen, auf seine Kosten Erneuerungsarbeiten an allgemeinen Teilen seines WE-Objekts (hier: an einer Veranda) durchzuführen, ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002. Schon vor dem Au?StrG nF hat die Parteien im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren zwar keine f?rmliche Beweislast, wohl aber eine qualifizierte Behauptungspflicht getroffen, was seit 1. 1. 2005 darüber hinaus aus deren Vollst?ndigkeits-, Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs 2 leg cit folgt. Jede gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 – und nicht nur die eine vertragliche Benützungsvereinbarung ?ndernde! – erfordert "wichtige Gründe". Für die erste Antragstellung ist unerheblich, ob der ASt einen spezifischen Bedarf für die begehrte Benützungsregelung zu konkretisieren vermag. Jede Benützungsregelung ist eine nach umfassender Interessenabw?gung zu treffende, von Billigkeitserw?gungen getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters.  相似文献   
112.
Im Bereich voller Anwendbarkeit des MRG hat der Vermieter für eine Erhaltung des Mietgegenstandes "im jeweils ortsüblichen Standard" zu sorgen. Der vorliegende Beitrag versucht, dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Ortsüblichkeit anhand der bisherigen Rechtsprechung Konturen zu verleihen sowie Kriterien für die bisher unklare Abgrenzung zwischen dem dynamischen Erhaltungsbegriff des § 3 MRG und der Verbesserung nach § 4 MRG herauszuarbeiten.  相似文献   
113.
Weil Vitrinen keine "sonstigen selbst?ndigen R?umlichkeiten" iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbst?ndiges, sondern blo? Zubeh?r-WE begründet werden und bestehen. Ist dennoch nach dem WEG 1975 selbst?ndiges WE an Vitrinen im Grundbuch einverleibt worden, wird deshalb nicht die gesamte Begründung von WE an der Liegenschaft nichtig, da eine rechtskonforme, künftige Gestaltung (hier: der Vitrinen als Zubeh?r-WE) keine ge?nderte Summe der Nutzwerte/der Mindestanteile verlangt. Bis zur vertraglichen Gestaltung (= neuer WE-Vertrag samt Verbücherung des Zubeh?r-WE) ist das "WE" an den Vitrinen als schlichtes Miteigentum anzusehen. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung im Zivilprozess.  相似文献   
114.
Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer mehrerer Objekte in derselben WE-Anlage auf Zahlung gemeinschaftlicher Bewirtschaftungskosten (hier: mehrheitlich beschlossener Rücklagenbeitr?ge zur Finanzierung bestimmter Sanierungsarbeiten) werden zur Ermittlung des Streitgegenstandes nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammengerechnet, da die vom bekl Wohnungseigentümer geschuldeten Betr?ge "in einem tats?chlichen oder [in concreto: und] rechtlichen Zusammenhang stehen".  相似文献   
115.
《West European politics》2013,36(4):221-224
  相似文献   
116.
Gemeinschaftliche Eigen- oder Selbstverwaltung der Eigentümergemeinschaft vertreten durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer – wie im schlichten Miteigentumsrecht nach den §§ 833ff ABGB so im WEG 1948, 1975 und 2002 als Normalfall konzipiert – liegt vor, solange diese nach dem Mehrheitswillen der Wohnungseigentümer die WE-Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn hiebei einzelne Wohnungseigentümer bestimmte einzelne Verwaltungsaufgaben (hier: zB gemeinsame Kontoführung oder Erstellen der Jahresabrechnungen) wahrnehmen, ohne dass sie auf Grund dieser Aufteilung die WE-Verwalterpflichten nach § 20 WEG 2002 treffen. Deshalb scheidet in diesem Fall auch eine Verwalterabberufung gem § 21 WEG 2002 aus. Die rechtsgestaltende Au?erstreitrichterentscheidung nach § 30 Abs 1 Z 6 (und § 23 Satz 1) WEG 2002, ob auf Antrag eines Wohnungseigentümers anstelle der bisherigen Selbstverwaltung ein WE-Verwalter zu bestellen ist, setzt voraus, dass der ASt die Untunlichkeit oder Unm?glichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung darzutun vermag. Lehre und Rsp zu § 13a Abs 1 Z 6 WEG 1975 idF 3. W?G (davor § 15) werden vom OGH für das geltende Recht übernommen. Der WE-Verwalter/die selbstverwaltenden Wohnungseigentümer ist/sind nicht verpflichtet, in der Jahresabrechnung die Umsatzsteuer bei jeder einzelnen Ausgabenpost auszuweisen. Zum Verh?ltnis von § 32 Abs 2 WEG 2002 zu § 17 Abs 2 MRG hinsichtlich der Nutzfl?chenberechnung von Keller- und Dachbodenr?umen.  相似文献   
117.
§ 10 Abs 3 Satz 4 (idF vor der WRN 2006) sieht einen unmittelbar wirksamen Grundbuchsberichtigungsantrag nach § 136 GBG in den F?llen vor, in denen die Nutzwerte gem § 9 Abs 2 Z 1 bis 3 iVm Abs 3 WEG 2002 neu festzusetzen gewesen sind. (Im vorliegenden Fall ist dieser Antrag allerdings abzuweisen gewesen, weil die ASt eine Berichtigung der Mindestanteile in der Weise begehrt haben, dass diese zusammengerechnet einen nach § 2 Abs 9 WEG 2002 unzul?ssigen Bruch von 1496/1478 ergeben h?tten.) Zum intertemporalen Recht des § 58 Abs 4 über die Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 und 4 WEG 2002 in der Stammfassung gegenüber der Rechtslage nach der WRN 2006.  相似文献   
118.
Steht eine Grunddienstbarkeit (hier: auf Nichtverbauung der dienenden Liegenschaft) s?mtlichen Miteigentümern einer WE-Liegenschaft unteilbar zu, k?nnen sie nur gemeinschaftlich, dh einstimmig über diese verfügen; ein Mehrheitsbeschluss w?re rechtsunwirksam. Die unteilbare Dienstbarkeit besteht bei Teilung des dienenden Gutes fort, so dass ohne Zustimmung der Buchberechtigten eine lastenfreie Abschreibung ausscheidet. Bereits der Widerspruch eines einzelnen Mitund Wohnungseigentümers verhindert die Zustimmung.  相似文献   
119.
Die Anfechtung eines Teilsachbeschlusses gem § 36 Abs 2 Au?StrG über die Rechnungslegung des WE-Verwalters ist nach stRsp als materiellrechtliche Frage der Rechtsrüge zuzuordnen. Weil sich aber der Revisionsrekurs seit dem 1. 9. 1999 (§ 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999) – ebenso nach § 20 Abs 3 iVm § 34 WEG 2002 – nicht nur gegen formelle M?ngel richtet, sondern den Au?erstreitrichter auch zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung des WE-Verwalters verpflichtet, ist ein Teilsachbeschluss (des Erst- oder RekursG) unzul?ssig. Da nach § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 im Abrechnungsverfahren s?mtlichen Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt, steht allen auch eine im Au?erstreitverfahren verbesserte Abrechnung des WE-Verwalters zu, selbst wenn einzelne von ihnen die ursprüngliche Rechnungslegung gebilligt haben.  相似文献   
120.
W?hrend vor dem neuen Au?StrG die Berichtigung der Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nur mittels analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO zugelassen worden ist, darf nunmehr im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren die Parteibezeichnung – zumindest in den F?llen, in denen ein Schlichtungsstellenverfahren iSd §§ 39, 40 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 nicht vorgesehen ist – jederzeit richtiggestellt werden, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen (hier: ursprünglich unrichtig bezeichnete WE-Verwalterin als AG in einem Verfahren nach § 20 Abs 2 und 3 WEG 2002) evident ist. Den Au?erstreitrichter trifft diesbezüglich eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des ASt nach § 14 Au?StrG.  相似文献   
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