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71.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):330
In stRsp l?sst der OGH auch eine nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit WE verbundenen Mindestanteils verbücherte
Grunddienstbarkeit (hier: über einen Autoabstellplatz) zu. Deshalb ist der Wohnungseigentümer zur Erhebung der Negatorienklage
gegen andere Mit- und Wohnungseigentümer aktiv legitimiert. Zum – im vorliegenden Fall mangels ausreichenden Vorbringens vom
OGH nicht entschiedenen – Verh?ltnis zwischen einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit und einer (auf Rechtsnachfolger
übergegangenen) behaupteten obligatorischen Benützungsregelung über ein und dieselbe Fl?che. § 1500 ABGB schützt bei au?erbücherlichem
Erwerb eines dinglichen Rechts, insb durch Ersitzung, das Vertrauen auf die Vollst?ndigkeit des Grundbuchsstandes. 相似文献
72.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):298-299
Die au?erstreitrichterliche Verh?ngung einer Geldstrafe gem § 34 Abs 3 WEG 2002 zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht
des WE-Verwalters ist ein Sachbeschluss iSd § 37 Abs 3 Z 13 MRG, weshalb die (Revisions-)Rekursfrist nach Z 16 leg cit 4 Wochen
betr?gt. Da das Verfahren nach § 34 Abs 3 WEG 2002 jenem zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung gem § 354 Abs 1 EO entspricht,
liegt nicht mehr ein Erkenntnis-, sondern bereits ein in das wohnrechtliche Au?erstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren
mittels Beugestrafen vor, was daher auf Grund der §§ 10 bis 12a KO nicht zur Unterbrechung des über das Verm?gen des WE-Verwalters
er?ffneten Konkurses führt. 相似文献
73.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):88-89
Die Bestimmungen des § 28 Au?StrG über das Ruhen sind im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden. Dies ergibt sich einerseits
aus dem Zwischenerledigungsverbot des § 95 GBG, vor allem aber aus dem typischen Fehlen eines kontradiktorischen Interessengegensatzes
zwischen den Parteien. Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist somit ein Ruhen ausgeschlossen.
Zufolge § 12 Abs 2 WEG 2002 k?nnen mehrere Erben nach dem Tod des Wohnungseigentümers das WE nicht gem ihren Erbquoten aufteilen,
es sei denn, es gibt nur zwei Erben, denen jeweils eine Quote von 50% zukommt. 相似文献
74.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):112-115
Die von den WE-Bewerbern in den Kauf- und WE-Vertr?gen vereinbarte künftige Errichtung eines Lifts im WE-Haus ist eine Ma?nahme
der gemeinschaftlichen Liegenschaftsverwaltung. Deshalb stehen Ansprüche auf finanzielle Beteiligung der einzelnen Wohnungseigentümer
(hier: anteiliger Aufwandersatzanspruch eines Wohnungseigentümers nach § 1014 ABGB, der die Errichtungskosten als rechtsgesch?ftlich
bestellter Unterbevollm?chtigter des WE-Verwalters vorfinanziert hat) nur der teilrechtsf?higen Eigentümergemeinschaft zu,
die organschaftlich durch den WE-Verwalter vertreten wird. Der vorfinanzierende Wohnungseigentümer hingegen ist dazu nicht
aktiv legitimiert. 相似文献
75.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):81-82
Sind ernste Sch?den des MRG-Althauses im vermieteten WE-Objekt (hier: die Bausubstanz angreifende Risse in den W?nden der
Wohnung nach Umbauarbeiten im Haus) vom Wohnungseigentümer zu beheben, haftet dafür die Eigentümergemeinschaft mit diesem
zur gesamten Hand nach § 4 Abs 3 WEG 2002. Ihr Rechtsverh?ltnis zum Wohnungseigentümer als Vermieter stellt aber blo? eine
formelle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 2 ZPO dar. 相似文献
76.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):251-252
Die grundbücherliche Berichtigung nach § 136 GBG setzt eine nachtr?gliche Rechts?nderung (hier: WE-Begründung auf Grund einer
Widmungs?nderung des WE-Objekts) voraus. Ein baubeh?rdlicher (= ?ffentlich-rechtlicher) Bescheid vermag den privatrechtlich
erforderlichen Widmungsakt des WE-Objekts durch die Mit- und Wohnungseigentümer nicht zu ersetzen. 相似文献
77.
The Brief Assessment of Recidivism Risk (BARR-2002R) comprises of six items from the Static-2002R and has been designed for predicting general and violent recidivism among sexual offenders. The present study investigates the ability of the BARR-2002R, Static-2002R, Static-99R, and SORAG to predict general, violent, and sexual recidivism in a sample of 342 male sex offenders at a community-based forensic clinic. All four of the risk schemes demonstrated large effect sizes for predicting general, violent, and sexual recidivism, although the BARR-2002R produced a moderate effect size in its prediction of sexual reoffending. Unlike past research, the BARR-2002R did not outperform the other measures; however, our findings showed that the BARR-2002R adds incremental value to the Static-99R in predicting general and violent recidivism. These findings provide support that the BARR-2002R is a valid, abbreviated risk scheme that could be used in routine assessments of individuals convicted of sexual offending. 相似文献
78.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):177
Ist der Bekl blo? "au?erbücherlicher" Mit- und Wohnungseigentümer (hier: auf Grund einer rechtskr?ftigen Einantwortungsurkunde),
kann die kl Eigentümergemeinschaft mangels verbücherten WE des Bekl die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 rechtswirksam
nicht beantragen. 相似文献
79.
Attila Fenyves 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):260-264
Der OGH hat nunmehr bereits in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass § 29 Abs 2 MRG nicht auf Wohnungsmietverh?ltnisse
anwendbar ist, die zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, aber auf bestimmte Zeit mit einem Kündigungsverzicht des
Mieters versehen sind. Der nachfolgende Beitrag erbringt den Nachweis, dass diese Auffassung mit dem Anliegen nicht vereinbar
ist, das § 29 Abs 2 MRG verfolgt. 相似文献
80.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):323-326
Bei einer Abstimmung zwischen Wohnungseigentümern über Angelegenheiten der Verwaltung kann Anonymit?t nur für den Abstimmungsvorgang
(bei Umlaufbeschlüssen), nicht jedoch sp?ter gelten, ist doch nur mit Wissen über das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer
sowie mit Kenntnis der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs eine sinnhafte überprüfung der Beschlussfassung, etwa in Richtung
der Vorgaben des § 24 Abs 1 bis 3 WEG 2002, m?glich. Das "Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und
Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen.
Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten
Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. 相似文献