全文获取类型
收费全文 | 631篇 |
免费 | 52篇 |
专业分类
各国政治 | 10篇 |
世界政治 | 9篇 |
外交国际关系 | 54篇 |
法律 | 454篇 |
中国共产党 | 6篇 |
中国政治 | 6篇 |
政治理论 | 75篇 |
综合类 | 69篇 |
出版年
2024年 | 4篇 |
2023年 | 11篇 |
2022年 | 10篇 |
2021年 | 18篇 |
2020年 | 39篇 |
2019年 | 32篇 |
2018年 | 31篇 |
2017年 | 14篇 |
2016年 | 12篇 |
2015年 | 18篇 |
2014年 | 33篇 |
2013年 | 21篇 |
2012年 | 24篇 |
2011年 | 23篇 |
2010年 | 29篇 |
2009年 | 60篇 |
2008年 | 86篇 |
2007年 | 110篇 |
2006年 | 32篇 |
2005年 | 11篇 |
2004年 | 16篇 |
2003年 | 10篇 |
2002年 | 7篇 |
2001年 | 4篇 |
2000年 | 6篇 |
1999年 | 1篇 |
1997年 | 2篇 |
1996年 | 2篇 |
1994年 | 2篇 |
1992年 | 5篇 |
1991年 | 1篇 |
1990年 | 2篇 |
1989年 | 5篇 |
1984年 | 2篇 |
排序方式: 共有683条查询结果,搜索用时 0 毫秒
211.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):119-121
Ob eine Zustellung formell wirksam ist, kann nur nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes beurteilt werden. Ist die Zustellung
danach unwirksam, so kann dieser Mangel mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 3 EO geltend gemacht
werden. Eine Nichtigkeitsklage scheidet deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt, und zwar
unabh?ngig davon, ob der Zustellmangel nur das Urteil oder das gesamte Verfahren betrifft. 相似文献
212.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):84
Entscheidungsgegenst?nde sowohl nach § 52 Abs 1 WEG 2002 als auch nach § 37 Abs 1 MRG sind rein verm?gensrechtlicher Natur,
weshalb in diesen wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren die Wertgrenze für die Vorlage der Rechtssache an den OGH gem § 37
Abs 3 Z 16 MRG € 10.000,– betr?gt. 相似文献
213.
214.
通过PCR技术获得口蹄疫病毒非结构蛋白3B基因,将其克隆至质粒pET-32a( )和高效可溶性表达质粒pEM中,经PCR筛选,获得阳性重组子pET-3B和pEM-3B,将它们转化大肠杆菌BL21中进行诱导表达,SDS-PAGE及Western-blot检测结果证明,表达的3B融合蛋白能与FMDV感染动物血清发生特异性反应。蛋白可溶性分析表明,EM-3B融合蛋白绝大部分以可溶形式表达。以此可溶性融合蛋白EM-3B为抗原建立了可区分FMD免疫动物和感染动物的EM-3B-DIVA-ELISA方法,经检测,其特异性为95.0%,敏感性为97.5%,与2个国产试剂盒的符合率分别为96.25%和98.75%。 相似文献
215.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):28-29
Nach stRsp bezieht sich die Rückwirkung eines Gesetzes nur auf jene Tatbest?nde, für die sie ausdrücklich ausgesprochen wird.
Das übergangsrecht des 3. W?G h?lt am Grundsatz fest, dass neues Recht (hier: nach § 19 Abs 2 WEG 1975 einstimmig schriftlich
zu vereinbarender, vom Anteilsverh?ltnis abweichender Aufteilungsschlüssel der Liftkosten) nicht auf Sachverhalte anzuwenden
ist, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung endgültig und abschlie?end verwirklicht worden sind (hier: Mehrheitsvereinbarung
der Wohnungseigentümer gem § 19 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF § 56 Z 2 MRG). Auch § 56 Abs 9 WEG 2002 ?ndert nichts daran, dass die
seinerzeit von den Wohnungseigentümern geschlossene Mehrheitsvereinbarung nach § 19 Abs 1 Z 1 WEG 1975 weiterhin wirksam bleibt. 相似文献
216.
217.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):285
Der Vermieter hat bei der Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten 12 Monate ab Ablauf des Jahres der F?lligkeit
der ihm vorgeschriebenen Betr?ge Zeit, um den Nachweis zu erbringen, die Kosten auch tats?chlich aufgewendet zu haben. 相似文献
218.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rsp, auch der darin ge?u?erten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit
bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa – wie hier – infolge schwerster M?ngel der Elektroinstallation, eine Gesetzes?nderung
normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge vorgesehen.
Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung
den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit iSd § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem
30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge anzunehmen. Die Regeln über die Mietzinsbildung stellen leges speciales zu
den allgemeinen Gew?hrleistungsregeln des ABGB dar. 相似文献
219.
220.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):139-142
Haben im Rahmen eines niederl?ndischen Scheidungsurteils die Ehegatten zwar rechtsgesch?ftlich vereinbart, auch die Miteigentumsgemeinschaft/Eigentümerpartnerschaft
an einem in ?sterreich gelegenen WE-Objekt (samt benachbartem Baugrundstück) aufzuheben, den Erl?s zu teilen und hat sich
die Bekl darin verpflichtet, das WE-Objekt dem Erwerber ger?umt zu übergeben, regelt dieses Rechtsgesch?ft zwar die Ausübung
des schuldrechtlichen Aufhebungsanspruchs jedes Ehegatten, stellt aber kein nach § 352 EO vollstreckbares Aufhebungsurteil
mit Teilungsanordnung dar, das der Kl mittels R?umungsklage gegen die Bekl verfolgen k?nnte. Vielmehr muss der Kl ein Zivilteilungsurteil
erwirken, das dann zwangsvollstreckt werden k?nnte. Selbst wenn die Bekl den vereinbarten Verkauf hintertrieben h?tte (was
dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen ist), h?tte der Kl kein alleiniges Verwertungsrecht, da ihm ja auch nicht der Alleinbesitz
am WE-Objekt zusteht, sondern blo? das Recht, die getroffene Teilungsvereinbarung im Klagsweg durchzusetzen. Auch die vertragliche
R?umungszusage der Bekl stellt lediglich klar, dass sie kein weiteres Benützungsrecht am WE-Objekt geltend macht und dieses
daher an den Erwerber übergeben werde. Soweit sich der Kl auf doloses Zusammenwirken der Bekl mit einem Dritten beruft, l?st
dieses Verhalten h?chstens Schadenersatzansprüche gem § 1295 Abs 2 ABGB, jedoch keine R?umungsverpflichtung der Bekl aus. 相似文献