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241.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):176-179
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine blo? wesentliche Beeintr?chtigung nicht; vielmehr muss die Beeintr?chtigung "unzumutbar"
sein. Wann eine Beeintr?chtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet
werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabw?gung im Einzelfall abh?ngen. Diese gebotene Interessenabw?gung
im Einzelfall hat nach einem objektiven Beurteilungsma?stab zu erfolgen. Es kommt daher nicht auf die besondere Empfindlichkeit
der konkret betroffenen Kl an. Für die Beurteilung, sind folgende Beurteilungskriterien wesentlich: Je n?her die Beeintr?chtigung
an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausma? und Lage
der durch Lichteinfall beeintr?chtigten Fl?che zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsm?glichkeit
für den Kl eingeschr?nkt oder unm?glich gemacht wird. 相似文献
242.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):288-289
Ein Wohnungseigentümer kann beim Au?erstreitrichter die sofortige Abberufung des WE-Verwalters wegen grober Pflichtverletzung
nur dann erfolgreich beantragen, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht
bestehen. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung müssen diese Gründe so gewichtig sein, dass die Interessenwahrung s?mtlicher
Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. Wiederholte Eigenm?chtigkeiten des WE-Verwalters, wie zB Versicherungsabschlüsse
oder – wie im vorliegenden Fall – versp?tete und/oder grob fehlerhafte, praktisch unüberprüfbare Jahresabrechnungen im Zusammenhang
mit einem § 18 MRG-Verfahren, k?nnen auch summarisch, also in einer Gesamtschau gesehen, grobe Pflichtverletzungen darstellen.
Bei der Prüfung von Aufl?sungsgründen des WE-Verwaltervertrags ist jeweils eine "Zukunftsprognose" anzustellen. 相似文献
243.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):310-312
Ist kein – auch nicht ein vorl?ufiger – WE-Verwalter bestellt, vertritt die Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft
nach § 18 Abs 3 Z 2 lit a WEG 2002. Um die "Selbstverwaltung" der Eigentümergemeinschaft aus Gründen der Praktikabilit?t zu
erleichtern, ist ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gem § 24 Abs 6 WEG 2002 rechtswirksam, durch den einem Wohnungseigentümer
oder einem Dritten eine Vollmacht (hier: Kontovollmacht) zur diesbezüglichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft erteilt
wird. 相似文献
244.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):252-254
Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach
Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des
dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung
aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses
des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24
Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach §
52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts ge?ndert. 相似文献
245.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):143-145
Ein Rechnungslegungsanspruch ist im besonderen Au?erstreitverfahren gem § 52 Abs 1 Z 6 auch gegen den WE-Verwalter durchzusetzen,
dessen Verwaltungsvertrag nach § 21 WEG 2002 bereits aufgel?st ist. Auch vor dem 1. 7. 2002 f?llig gewordene Rechnungslegungsansprüche
verj?hren nach § 56 Abs 10 WEG 2002 in 3 Jahren, beginnend mit diesem Zeitpunkt. Zum intertemporalen Recht der inhaltlichen
überprüfung von "richtigen" Abrechnungen im WE, die vor dem 1. 1. 2000 (= diesbezügliches Inkrafttreten gem Art IX Z 1 der
WRN 1999) gelegt worden sind. Den WE-Verwalter trifft die Rechnungslegungspflicht nur gegenüber den in der ma?geblichen Abrechnungsperiode
verbücherten einzelnen Wohnungseigentümern. Ein Wohnungseigentümer kann den Rechnungslegungsanspruch als mit dem dinglichen
WE verbundenes akzessorisches, aber nicht h?chstpers?nliches Recht im Kaufvertrag auf seinen Einzelrechtsnachfolger übertragen,
ihm aber davon losgel?st nicht abtreten, da dieser Anspruch prim?r nicht aus der schuldrechtlichen Beziehung des Wohnungseigentümers
zum WE-Verwalter resultiert. Durch die kaufvertragliche (= Titelgesch?ft) übertragung kann der neue verbücherte Wohnungseigentümer
auch die au?erstreitrichterliche Prüfung von Abrechnungen für Zeitr?ume vor Einverleibung seines WE beantragen. 相似文献
246.
247.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):783-786
Ein in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenes Verbot der Abtretung von Ansprüchen gegen den Versicherer, bevor
diese nicht "dem Grunde oder der H?he nach endgültig festgestellt sind", ist nicht gr?blich benachteiligend iSv § 879 Abs
3 ABGB. Eine dagegen versto?ende Abtretung ist auch dann unwirksam, wenn sie an einen Verband iSv § 29 KSchG erfolgt. 相似文献
248.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):123-124
Die für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten "schweren Folgen" müssen sich aus einer einzigen Prognosetat
ergeben. Eine Unterbringungsanordnung bei Befürchtung mehrerer Betrugstaten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze
des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, leidet an Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO. 相似文献
249.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):465-466
Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre blo?e k?rperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer
"Einfuhr" iSd § 10a Z 3 MSchG nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im gesch?ftlichen Verkehr nach § 10 Abs
1 Z 1 MSchG. 相似文献
250.
Allele frequencies for 15 tetranucleotides and 2 pentanucleotides repeat loci were determined in 317 unrelated, healthy individuals of Andhra Pradesh, India, belonging to three pre-dominant endogamous populations namely, Kappu Naidu, Kamma Chaudhary and Kapu Reddy. Adherence to the expectations of the Hardy-Weinberg equilibrium (HWE) was confirmed for all loci with few exceptions, which were not significant after applying Bonferroni's correction. Statistical parameters of forensic interest; observed heterozygosity, probability of homozygosity, probability of extact test, power of discrimination, match probability, polymorphism information content, power of exclusion and mean paternity index were determined for all loci. The present study reveals that Penta E and D2S1338 are the most informative loci in all the studied populations. The combined power of discrimination was greater than 0.976, whereas the cumulative power of exclusion gave an expected value of 0.9999 for all the tested microsatellite loci. No difference was observed in the discriminatory power of 15 loci in studied populations on comparison with other populations of India. Population differentiation tests revealed significant differences between the studied and neighboring populations at several loci. Analyzed parameters indicate the utility and efficacy of the studied 17 STR systems as a powerful tool in forensic human identification, paternity testing and human population genetic studies. 相似文献