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321.
Mulero JJ Chang CW Lagacé RE Wang DY Bas JL McMahon TP Hennessy LK 《Journal of forensic sciences》2008,53(4):838-852
DNA typing of degraded DNA samples can be a challenging task when using the current commercially available multiplex short tandem repeat (STR) analysis kits. However, the ability to type degraded DNA specimens improves by redesigning current STR marker amplicons such that smaller sized polymerase chain reaction (PCR) products are generated. In an effort to increase the amount of information derived from these types of DNA samples, the AmpFlSTR MiniFiler PCR Amplification Kit has been developed. The kit contains reagents for the amplification of eight miniSTRs which are the largest sized loci in the AmpFlSTR Identifiler PCR Amplification Kit (D7S820, D13S317, D16S539, D21S11, D2S1338, D18S51, CSF1PO, and FGA). Five of these STR loci (D16S539, D21S11, D2S1338, D18S51, and FGA) also are some of the largest loci in the AmpFlSTR SGM Plus kit. This informative nine-locus multiplex, which includes the gender-identification locus Amelogenin, has been validated according to the FBI/National Standards and SWGDAM guidelines. Our results demonstrate significant performance improvements in models of DNA degradation, PCR inhibition, and nonprobative samples when compared to the AmpFlSTR Identifiler and SGM Plus kits. These data support that the MiniFiler kit will increase the likelihood of obtaining additional STR information from forensic samples in situations in which standard STR chemistries fail to produce complete profiles. 相似文献
322.
Reinhold Oberhofer 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):106-108
§ 35 Abs 2 WEG 2002, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des WE ist, steht der Teilung durch weitere WE-Begründung
an Wohnh?usern, an denen schlichte Miteigentumsanteile und WE nebeneinander bestehen (sog Mischhaus), nicht entgegen. Das
bestehende WE im Mischhaus wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur WE-Begründung
am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung
nach § 830 ABGB, also einer Aufhebung auch des bereits bestehenden WE stünde § 35 Abs 2 WEG 2002 allerdings unzweifelhaft
entgegen. 相似文献
323.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):144-146
Neben der Haftung aus Nachbarrecht (§ 364a ABGB) kann auch eine Haftung auf Grund eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten
Dritter bestehen. Die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Sch?digers, tritt bei Emissionen (§ 364a
ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des "Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers). Auch der Entzug
von Grundwasser wird der genannten Normen des Nachbarrechts unterstellt. 相似文献
324.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):295
Für privilegierte Arbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 MRG gilt die Wirtschaftlichkeitsgrenze nicht. Zu berücksichtigen ist aber, dass
ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen dann endgültig und bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung
geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden k?nnen oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch
nicht verpflichtet ist. Ist eine "erhaltende" Sanierung ausgeschlossen (hier: Notwendigkeit einer nachzugründenden Fundamentierung,
die ohne Abbruch wesentlicher Teile des Geb?udes nicht m?glich ist) und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Ma?nahmen
erforderlich, führt dies zum "rechtlichen Untergang" des Mietobjekts iSd § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB. 相似文献
325.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):275-276
Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung
ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass
der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems"
sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen
aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus
folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes
und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus
laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen,
die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen
Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft,
die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger
Abtretung iSd § 1422 ABGB. 相似文献
326.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):11
Der Begriff des "Kennenmüssens" stellt grunds?tzlich darauf ab, ob etwas bei verkehrsüblicher, objektiv gebotener Sorgfalt
erkennbar ist bzw auffallen muss. Von einem Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren kann erwartet werden, dass er versucht,
sich über den Inhalt von Mietvertr?gen betreffend das zu erwerbende Objekt zu informieren. 相似文献
327.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):18-20
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des
Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf
dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand
für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung
seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag
(= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs
1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer
bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung
gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers
dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts
und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem
Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand
haftet. 相似文献
328.
329.
Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):61-70
Der Beitrag besch?ftigt sich mit jener Rolle, die der Rechtsprechung bezüglich der Weiterentwicklung des ?sterreichischen
Wohnrechts zukommt. Er zeigt ua die praktische Bedeutung auf, die der richterlichen Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung
in diesem Bereich zukommt, thematisiert die Frage, ob es in der wohnrechtlichen Rechtsprechung zu "Grenzverwischungen" zwischen
Rechtsanwendung und Rechtspolitik kommt und analysiert charakteristische St?rken und Schw?chen von richterlicher Rechtsfortbildung
im Wohnrecht. 相似文献
330.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):180-182
Die stRsp unterscheidet Verwaltungshandlungen von Verfügungen über die gemeinschaftliche WE-Liegenschaft derart, dass Verwaltungshandlungen
darauf abzielen, "gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen, w?hrend eine Verfügung
die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte ver?ndert". Die Anfechtbarkeit eines Umlaufbeschlusses der Wohnungseigentümer
oder eines in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses nach § 24 Abs 6 WEG 2002 setzt – im Gegensatz zu dessen Nichtigkeit,
die unbefristet geltend gemacht werden kann – den "Anschein eines Beschlusses" (hier: Anfechtungsgrund der fehlenden Mehrheit)
voraus. Zur Abgrenzung der Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen über ordentliche und au?erordentliche Verwaltungsma?nahmen
nach § 24 Abs 6 mit einmonatiger Anfechtungsfrist wegen formeller Anfechtungsgründe im Gegensatz zur Anfechtbarkeit von Mehrheitsbeschlüssen
betreffend nur au?erordentliche Verwaltungsagenden binnen 3 (oder 6) Monaten nach § 29 Abs 1 und 2 WEG 2002 wegen materieller
Anfechtungsgründe (hier: Kostenbelastung durch die Umstellung einer ?lbefeuerten gemeinschaftlichen Heizanlage auf Fernw?rme).
Ausschlie?lich der Anschlag des Mehrheitsbeschlusses im Hause (hier: im Eingangsbereich, der zwingend durchquert werden muss,
um das Stiegenhaus der ASt zu erreichen) l?st die Anfechtungsfristen gem § 24 Abs 6 und § 29 Abs 1 WEG 2002 aus. 相似文献