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Das betäubungslose Schlachten warmblütiger Tiere durch Blutentzug, das sog. Schächten, sorgt seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002 für erhebliches Aufsehen. Im Widerstreit zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz hatte das Gericht der bis dahin eher restriktiven Genehmigungspraxis aufgrund von § 4a TierSchG eine Absage erteilt. Daraufhin gab der Gesetzgeber dem Tierschutz in Art. 20a GG n.F. Verfassungsrang. Seither müssen die unteren Verwaltungsbehörden besonders schwierige Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen treffen. Der folgende Beitrag erläutert die aufgetretenen Probleme und die Lösungsansätze der neueren Rechtsprechung. 1) Der Beitrag gibt die private Meinung des Verfassers wieder.  相似文献   
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VGH Augsburg 《Natur und Recht》2007,29(10):690-694
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