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Die Konfrontation von gerichtlichen Sachverst?ndigen mit wissenschaftlich fundierter Meinung privat beigezogener Fachleute ist gesetzlich intendiert. Das Anwenden oder Nichtanwenden einer von mehreren wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden begründet keine Mangelhaftigkeit von Befund oder Gutachten der gerichtlich beigezogenen Sachverst?ndigen. Bei misslungener Entkr?ftung der dagegen vorgebrachten Einw?nde ist aber ein weiterer Experte beizuziehen.  相似文献   
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Juristische Blätter - Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist grundsätzlich alles, was dazu dienen kann, jemanden von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu...  相似文献   
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