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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):136-137
§ 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3. W?G ist auch auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Mietzinsvereinbarungen dergestalt anzuwenden,
dass die in dieser Gesetzesstelle normierte Pr?klusivfrist am 1. 3. 1994 zu laufen beginnt und am 1. 3. 1997 endet. Aus der
Anh?ngigkeit und dem Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG kann keine Fristerstreckung oder -unterbrechung abgeleitet
werden. 相似文献
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Keine ?nderung der wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten liegt vor, wenn es zu Anteilsübertragungen oder Umgründungen zwischen
konzernverbundenen Gesellschaften kommt, aber sich bei jenen Personen nichts ?ndert, die auf der obersten Ebene den Einfluss
ausüben. Derartige Handlungen innerhalb eines Konzernverbunds verwirklichen nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG. 相似文献
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):257-258
Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden
Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung im Grundbuch
Dritten gegenüber wirksam. 相似文献
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(2):40-40
Auch wenn zwei nebeneinander liegende Wohneinheiten über ein Stiegenhaus und einen gemeinsamen Vorraum, aber getrennt zug?nglich
sind, zwischen ihnen eine Doppelflügeltüre vorhanden ist und die Wohnr?umlichkeiten von zusammen 200 m2 bei Errichtung vor 100 Jahren als Gro?wohnung konzipiert waren, liegen nach der Verkehrsauffassung zwei Wohnungen vor. 相似文献
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