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1.
Der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB stellt ein Erfolgsdelikt dar, weil er den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Au?enwelt, n?mlich der Wahrnehmbarkeit der Tathandlung durch einen Dritten, voraussetzt. 相似文献
2.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(7):467-468
Wird aufgrund eines Rechtsgesch?fts oder eines vertrags?hnlichen Rechtsverh?ltnisses ein Geld enthaltendes Beh?ltnis erlangt, bezieht sich diese Art von Gewahrsamserlangung dann nur auf das Beh?ltnis und nicht auch auf das darin enthaltene Geld, wenn das Beh?ltnis den direkten Zugriff des zur Verwendung, Verwahrung, Zurückstellung oder Weitergabe des Beh?ltnisses Verpflichteten hindern soll. Das ist nach der – ma?geblichen – Verkehrsauffassung keineswegs nur der Fall, wenn der Zugriff auf das Geld blo? durch Handlungen zu erlangen w?re, wie sie § 129 StGB unter strengere Strafe stellt. 相似文献
3.
Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung und sind daher unzul?ssig.
Unterl?sst ein Richter die nach der Sachlage gebotene Beweisaufnahme pflichtwidrig, um eine solche Absprache zu realisieren,
kommt Strafbarkeit wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht. Ausgeschlossenheit
gem § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall
gebildet hat, sondern nur, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allf?lliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse
nicht gewillt sei, von dieser abzugehen. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem OGH
zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis
zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht
aber ein darauf gerichtetes Antragsrecht nach § 357 Abs 3 StPO. 相似文献
4.
Mit der Strafbefugnis in § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen
angesprochen. Relevant dafür sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umst?nde, welche nicht bereits Gegenstand zul?ssiger
Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen von § 281 Abs 1 Z 10 StPO sind. Mit Strafsatz wird nicht die Strafbefugnis iSd § 281
Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, sondern vielmehr die logisch vorgelagerte Subsumtion, die unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO releviert
werden kann, angesprochen. Ist das Sch?ffengericht – sei es auch aufgrund einer Fehleinsch?tzung über das Vorliegen der Voraussetzungen
der §§ 39, 313 StGB – verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO selbst
dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt
trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen
– schon aus prozessualen Gründen – nicht anzunehmen. Die Zul?ssigkeit einer Strafsch?rfung nach §§ 39, 313 StGB ist, zumal
es sich dabei um §§ 28 f StGB nachgelagerte Umst?nde handelt, für die Anwendung von §§ 17, 21, 37, 57 StGB und § 191 StPO
ohne Bedeutung. 相似文献
5.
Bei Datentr?gern kommt eine Einziehung grunds?tzlich dann in Betracht, wenn auf ihnen in Richtung der Begehung mit Strafe
bedrohter Handlungen gef?hrliche Daten gespeichert sind. Fehlen solche Feststellungen zu einer besonderen Beschaffenheit der
eingezogenen Festplatten iSd § 26 Abs 1 StGB und zu einer fehlenden M?glichkeit deren Beseitigung (etwa durch L?schen verp?nter
Daten), liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor. 相似文献
6.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):532-533
Der blo?e Austausch eines (technisch unver?nderten) Kilometerstandz?hlers – ohne damit verbundene Manipulation an demselben
– bewirkt weder ein falsches Messergebnis des Ger?ts (Z 1 Fall 5) noch stellt er den Einsatz eines (neu geschaffenen und)
falschen oder (ver?nderten und solcherart) verf?lschten Beweismittels (Z 1 Fall 4) dar. Das blo?e Unterschieben eines Gegenstands
zu einem Bezugsobjekt (hier: durch blo?en Austausch eines technisch unver?nderten Kilometerz?hlers) zu Beweiszwecken ist keine
nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierte T?uschungshandlung. 相似文献
7.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):263-264
Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gew?hrung der Wiedereinsetzung
zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist vers?umt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss
der §§ 89 Abs 6, § 295 Abs 3, §§ 479, 489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. Die Kontrolle, ob das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde,
und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristvers?umnis sind untrennbare
Teile der Kompetenz eines Rechtsmittelgerichts. Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand – mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs i StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel
gegenstandslos wird – ist daher gleichfalls nicht weiter anfechtbar. 相似文献
8.
§ 51 MedienG ist im Verh?ltnis zu § 34 Abs 5 MedienG als lex posterior anzusehen, die der letztgenannten Bestimmung (teilweise,
soweit § 51 MedienG auf eine Urteilsver?ffentlichung in einem ausl?ndischen Medium anzuwenden ist) derogiert hat. Ver?ffentlichungen
haben grunds?tzlich im (auch ausl?ndischen) Medium selbst (durchsetzbar nach § 20 MedienG) – und nicht in einem Ersatzmedium
– zu erfolgen. Die internationale Zust?ndigkeit des inl?ndischen Gerichts für die Anordnung der Urteilsver?ffentlichung als
zivilrechtlichen Anspruch iSd EuGVVO auch auf einer Website bestimmt sich nach Art 5 Nr 3 EuGVVO, wonach Ansprüche aus einer
unerlaubten Handlung (Deliktsklage) auch an jenem Ort geltend gemacht werden k?nnen, an dem das sch?digende Ereignis eingetreten
ist. Auch die vom EuGH für ehrenrührige ?u?erungen in Medien entwickelte Sonderregel, nach der der Gesch?digte nicht in allen
Staaten, in denen die ?u?erung verbreitet wurde, den gesamten Schaden einklagen kann, sondern jeweils nur jenen Teil, der
sich in dem Staat konkret verwirklicht hat, steht dem nicht entgegen. 相似文献
9.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(7):470-471
10.