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1.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):136-137
§ 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3. W?G ist auch auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Mietzinsvereinbarungen dergestalt anzuwenden,
dass die in dieser Gesetzesstelle normierte Pr?klusivfrist am 1. 3. 1994 zu laufen beginnt und am 1. 3. 1997 endet. Aus der
Anh?ngigkeit und dem Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG kann keine Fristerstreckung oder -unterbrechung abgeleitet
werden. 相似文献
2.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):110-112
Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger
ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden
ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den
im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer
allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht
dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch
wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile. 相似文献
3.
Keine ?nderung der wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten liegt vor, wenn es zu Anteilsübertragungen oder Umgründungen zwischen
konzernverbundenen Gesellschaften kommt, aber sich bei jenen Personen nichts ?ndert, die auf der obersten Ebene den Einfluss
ausüben. Derartige Handlungen innerhalb eines Konzernverbunds verwirklichen nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG. 相似文献
4.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):254-257
Der gekündigte WE-Verwalter ist verpflichtet, nach beendetem Verwaltungsverh?ltnis der Eigentümergemeinschaft die Original-Verwaltungsunterlagen
auch für bereits abgeschlossene Abrechnungsperioden herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist – entgegen der E 5 Ob 115/05f:
streitiger Rechtsweg – nach nunmehr gefestigter Rsp auf Grund schlüssiger Verweisung des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im wohnrechtlichen
Au?erstreitverfahren geltend zu machen. 相似文献
5.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):261-262
Die Anzeigefrist ist vom Tag der (beiderseitigen) Unterfertigung des Bestandvertrages des alle essentialia enthaltenen Bestandvertrages
an zu rechnen und nicht erst ab dem Tag der Unterfertigung der Inventarliste, mag diese auch nach der Parteienvereinbarung
einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden. Mehrfacher Gebührenanfall (Gleichschriftengebühr) bei versp?teter Gebührenanzeige. 相似文献
6.
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):588-590
Für die Haftung des Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB kommt es – entsprechend dem Wortlaut des §
1313a ABGB – nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen
nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverh?ltnisses.
Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB h?ngt nicht davonab, ob der Gesch?ftsherr dem Gehilfen nach deren
Innenverh?ltnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch
zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schil?ufers
wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer,
deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gem § 1313a ABGB einzustehen. 相似文献
8.
9.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):263-264
10.
Veit Öhlberger 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):660-663
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdw?hrung von Staaten, die
nicht der Europ?ischen Union oder dem Europ?ischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angeh?ren (in casu: US-Dollar), hat der
betreibende Gl?ubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf W?hrungen von Drittstaaten
(Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung
durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. Ein Verbesserungsverfahren zur nachtr?glichen Umrechnung ist wegen der rangbegründenden
Wirkung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens dann nicht zul?ssig, wenn der Exekutionsantrag beim
Buchgericht eingebracht wird. 相似文献