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1.
Die Klagsanmerkung zwecks Ausnützung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts (hier: der Eigentümergemeinschaft) setzt nach § 27 Abs 2 WEG 2002 voraus, dass sich die Klage und der Antrag auf Klagsanmerkung gegen einen Bekl richten, der zu diesem Zeitpunkt noch als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die bewilligte Grundbuchseintragung wirkt auf den Zeitpunkt des beim Grundbuch einlangenden bücherlichen Antrags/Grundbuchsgesuchs zurück. Deshalb schlie?t auch das zeitlich vor dem Klagsanmerkungsantrag eingebrachte, aber erst nach dessen Einlangen beim Grundbuchsgericht bewilligte Einverleibungsgesuch eines Dritten, WE im Grundbuch zu erwerben, die Klagsanmerkung gegen den Ver?u?erer aus. über den sp?ter eingebrachten Anmerkungsantrag darf vielmehr erst entschieden werden, wenn das Einverleibungsgesuch des WE-Erwerbers rechtskr?ftig bewilligt ist.  相似文献   
2.
Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile.  相似文献   
3.
4.
Der gekündigte WE-Verwalter ist verpflichtet, nach beendetem Verwaltungsverh?ltnis der Eigentümergemeinschaft die Original-Verwaltungsunterlagen auch für bereits abgeschlossene Abrechnungsperioden herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist – entgegen der E 5 Ob 115/05f: streitiger Rechtsweg – nach nunmehr gefestigter Rsp auf Grund schlüssiger Verweisung des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren geltend zu machen.  相似文献   
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):321-324
Vereinsinterne Ma?nahmen – hier der Ausschluss eines Fu?ballspielers von der Teilnahme an Pflichtspielen – k?nnen gem §§ 7 und 8 VerG erst nach Aussch?pfung des vereinsinternen Instanzenzuges oder nach Ablauf von sechs Monaten gerichtlich überprüft werden. Das schlie?t es aber nicht aus, dass bei Drohen eines unwiederbringlichen Schadens durch einstweilige Verfügung der (erst künftig einklagbare) Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Unterlassung gesichert werden kann. Die gerichtliche überprüfung von Vereinsbeschlüssen ist jedenfalls insoweit zul?ssig, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Beschlussinhalt gesetz- oder sittenwidrig ist.  相似文献   
6.
7.
经过党的十七大以来的五年实践,我们党对中国特色社会主义认识得到进一步深化,达到了新的高度,这集中体现在党的十八大报告从历史角度阐明了中国特色社会主义的发展历程,从道路、理论体系、制度及其之间的内在联系深刻揭示了中国特色社会主义的丰富内涵,从八个方面提出了夺取中国特色社会主义新胜利的基本要求。  相似文献   
8.
由于美国法典28卷1404(a)条款的立法规定在功能与措辞上均非常类似普通法上的非方便法院原则,因此很多学者误以为该立法规定与非方便法院原则之间并不存在实质性的差异。然而,这一看法并不正确。事实上,1404(a)条款立法在法律效果、证明标准以及具体适用方面均与非方便法院原则存在显著的区别。  相似文献   
9.
党的十六大以来,从提出“党内民主是党的生命”到“要以扩大党内民主带动人民民主,以增进党内和谐促进社会和谐”的论断,中国共产党在新的历史条件下,根据世情、国情、党情的变化和新形势新任务对党的建设提出的新要求.把推进党内民主建设作为保持和发展党的先进性和加强党的执政能力的一项根本性建设,以改革创新的精神积极发展党内民主,在理论和实践上取得了重要进展。  相似文献   
10.
Pugh  Bryn 《Liverpool Law Review》2004,25(2):159-166
This article considers Sections 29–40 of the Employment Act 2002 in the context of post-War developments in labour relations culminating in the National Industrial Relations Court. It considers the development of Employment Tribunal which rather than being the last resort intended by the legislators, has become the first resort of complainants, often for trivial matters by employees; or by employers taking an extremely broad view of Gross Misconduct by employees. Due to the volume of cases and the shortage of Chairs, cases are constantly delayed and postponed. The article posits that these are the principle reason behind the framing of Sections 29–40 of the Employment Act 2002 which introduced a new Section 9(1)(a) into the Employment Tribunals Act 1995. This has given the Chair of an Employment Tribunal the authority to strike out a weak case at a Pre-Hearing Review that will strike the case out once and for all at this juncture. The aim is to encourage employers to have proper procedures and for employees to follow them. This article suggests that in fact the reforms will have the opposite effect; that they have introduced another layer of legal complexity which will further increase the number of cases brought before the Employment Tribunal.  相似文献   
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