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1.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(2):53-54
§ 36 Abs 1 WGG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch gegen § 35 Abs 2 WGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Diese Gesetzesstelle ist in einem Verfahren betreffend Entziehung der Gemeinnützigkeit nicht pr?judiziell. 相似文献
2.
Veit Öhlberger 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):660-663
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdw?hrung von Staaten, die
nicht der Europ?ischen Union oder dem Europ?ischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angeh?ren (in casu: US-Dollar), hat der
betreibende Gl?ubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf W?hrungen von Drittstaaten
(Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung
durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. Ein Verbesserungsverfahren zur nachtr?glichen Umrechnung ist wegen der rangbegründenden
Wirkung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens dann nicht zul?ssig, wenn der Exekutionsantrag beim
Buchgericht eingebracht wird. 相似文献
3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):321-324
Vereinsinterne Ma?nahmen – hier der Ausschluss eines Fu?ballspielers von der Teilnahme an Pflichtspielen – k?nnen gem §§ 7
und 8 VerG erst nach Aussch?pfung des vereinsinternen Instanzenzuges oder nach Ablauf von sechs Monaten gerichtlich überprüft
werden. Das schlie?t es aber nicht aus, dass bei Drohen eines unwiederbringlichen Schadens durch einstweilige Verfügung der
(erst künftig einklagbare) Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Unterlassung gesichert werden kann. Die gerichtliche
überprüfung von Vereinsbeschlüssen ist jedenfalls insoweit zul?ssig, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder
der Beschlussinhalt gesetz- oder sittenwidrig ist. 相似文献
4.
5.
6.
牟笛 《贵州警官职业学院学报》2007,19(4):72-75
由于美国法典28卷1404(a)条款的立法规定在功能与措辞上均非常类似普通法上的非方便法院原则,因此很多学者误以为该立法规定与非方便法院原则之间并不存在实质性的差异。然而,这一看法并不正确。事实上,1404(a)条款立法在法律效果、证明标准以及具体适用方面均与非方便法院原则存在显著的区别。 相似文献
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):464-465
Ein Freispruch in einem Strafverfahren ist für die EV in einem Provisorialverfahren, mit der einem Vater w?hrend eines laufenden
Scheidungsverfahrens der Kontakt mit seinem Kind verboten wurde, kein Aufhebungsgrund. 相似文献
8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):662-665
Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber durch Einführung
des § 21c RAO grundlegende Wertungen des allgemeinen Gesellschaftsrechts aufheben wollte. Vielmehr spricht gerade der Verweis
des § 21c Z 9 letzter Satz RAO auf § 117 UGB dafür, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Entziehung der Gesch?ftsführungs-
und Vertretungsbefugnisse auch bei einer Rechtsanwalts-GmbH m?glich ist. Ein Antrag der gef?hrdeten Partei auf Aufhebung einer
einstweiligen Verfügung ist in jeder Lage des Verfahrens m?glich. Durch diesen Antrag, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig
zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunm?glich. Allerdings
ist nach § 50 Abs 2 ZPO, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachtr?glich wegf?llt, dies bei der Entscheidung
über die Kosten des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen. 相似文献
9.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2008,130(1):62-65
§ 363a StPO kann nicht dahin verstanden werden, die Erneuerung des Strafverfahrens auf Grund einer Konventionsverletzung nur
in jenen F?llen zu erm?glichen, in denen eine derartige Verletzung bereits in einem Urteil des EGMR festgestellt wurde. Vielmehr
ist jedem, der eine Verletzung der MRK mit einer gewissen Plausibilit?t behauptet, entsprechend Art 13 MRK das Recht auf eine
wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz zuzugestehen. Der durch diese Beschwerde gew?hrleistete Rechtsschutz ist
indes nicht schrankenlos, vor allem nicht in zeitlicher Hinsicht. Entsprechend Art 35 Abs 1 MRK gilt eine Beschwerdefrist
von sechs Monaten ab der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. 相似文献
10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):171-174
Auch eine langj?hrige Zahlung von Wohnkosten durch einen Ehegatten kann nicht isoliert dahin gedeutet werden, dass insofern
(und nur insofern) eine Unterhaltsvereinbarung bestünde. Vielmehr handelt es sich dabei um die Gew?hrung von Naturalunterhalt
in einem Teilbereich. Daraus kann – au?er bei Vorliegen besonderer Umst?nde – nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung
der ehelichen Gemeinschaft allein wegen der bisherigen übung und unabh?ngig von Leistungsf?higkeit und Bedarf der Gatten ein
Geldunterhaltsanspruch in dieser H?he bestehe. Vielmehr entsteht durch Aufhebung der Gemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch,
der nach allgemeinen Grunds?tzen zu bemessen ist. Das gilt grunds?tzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Zahlungen
nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fortsetzt. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige zus?tzlich
zum Prozentunterhalt einen bestimmten Anteil an den Wohnkosten zahlen müsse, gibt es nicht. Kosten der Wohnversorgung sind
Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gew?hnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltsschuldner
– neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsf?higkeit und des Bedarfs bemessenen Unterhalt – zus?tzlich zahlen
müsste. § 97 ABGB kann einen Zahlungsanspruch begründen, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. Seit
dem Eherechts-?nderungsgesetz 1999 kann dieser Anspruch nach § 382e EO gesichert werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn
der in der Wohnung gebliebene Ehegatte die Kosten ohnehin ohne Gef?hrdung seiner sonstigen Bedürfnisse selbst tragen kann.
Umgekehrt wird aber auch die – au?erhalb von § 382e Abs 2 EO für eine einstweilige Verfügung erforderliche – konkrete Gef?hrdung
idR vorliegen, wenn der in der Wohnung verbliebene Gatte dazu nicht in der Lage ist. Ma?gebend ist somit schon auf der Ebene
des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten. Diese Erw?gung schlie?t jede starre Formel für
die Bemessung der Anspruchsh?he aus; entscheidend ist vielmehr der konkrete Bedarf zur Erhaltung der Wohnung. Dabei wird ein
Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verh?ltnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. 相似文献